Vernehmlassung

Unnötige Behinderung der KMU

Die SVP ist der Ansicht, dass der vorliegende Entwurf der Pflanzenschutzmittelverordnung die KMU unnötig behindert. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist effizienter, kostengünstiger…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Die SVP ist der Ansicht, dass der vorliegende Entwurf der Pflanzenschutzmittelverordnung die KMU unnötig behindert. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist effizienter, kostengünstiger und weniger bürokratisch durchzuführen. Bei der Überarbeitung der Vorlage sind insbesondere die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen.

Allgemeine Bemerkungen

Erst vor vier Jahren wurde die PSMV erneuert und wird nun bereits wieder einer Totalrevision unterzogen. Damit wird die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Anforderungen für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wesentlich höher angesetzt als bisher. Diese Anforderungen können von den KMU im Pflanzenschutzbereich nicht erfüllt werden und hätten eine weitere Monopolstellung von Grosskonzernen zur Folge. Auch die Landwirtschaft würde durch die Vorlage mit unnötigem administrativem Aufwand und mit höheren Produktionskosten belastet.

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 5

Streichen: „….oder Angehöriger eines Staates ist, mit dem die Schweiz ein Abkommen den Verzicht …..“

Begründung: Dieser Zusatz bewirkt eine einseitige Öffnung. Es besteht eine ungleiche Rechtslage. Die SVP ist der Ansicht, dass die heutige Situation mit den Anforderungen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung zu belassen ist.

Art. 7

Die SVP ist der Ansicht, dass die Geltungsdauer nicht auf 10 Jahre befristet, sondern unbefristet sein soll. Es sind genügend Kontrollmöglichkeiten vorhanden. Eine Frist von 10 Jahren hätte einen unverhältnismässigen Aufwand und Kostenfolgen für die Behörden als auch für die Bewilligungsinhaber

Art. 8 Abs. 3:

Neuer Absatz: „Das Departement nimmt einen früher aus dem Anhang 1 gestrichenen Wirkstoff erneut auf, wenn eine Bewilligung nach Artikel 18 erteilt werden kann.“

Art. 9 Abs. 2

Anstelle des letzten Satzes: „Überprüfungen werden nur durchgeführt bei neuen, gesicherten Erkenntnissen über bis dato nicht bekannte Risiken“.

Diese Bestimmung bringt sowohl für Behörden als auch für Bewilligungsinhaber unverhälnismässigen Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen beidseits. Es sind genügend Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten vorhanden. Zudem muss auch cer Bewilligungsinhaber eine gewisse Selbstverantwortung übernehmen können.

Art. 9 Abs. 4

Im letzten Satz ist „sind“ durch „können“ zu ersetzen.

Begründung: Die KMU haben oftmals keinen Zugang zu diesen Erwägungen und Entscheiden.

Art. 17 Abs. 2 lit. f

Streichen.

Begründung: Die Geltungsdauer sollte (wie bei Art. 7) unbefristet sein – ausser in Fällen von Art. 23 oder 25.

Art. 17 Abs. 3

Ändern: …Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin. Sie ist zwei Mal übertragbar.“

Begründung: Diese Möglichkeit fördert die Zahl der Anbieter und würde den Markt beleben.

Art. 18 Abs. 1, Bst. a:

Streichen oder zumindest wie folgt ergänzen: „die darin enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 1 aufgeführt sind oder waren, sofern deren Streichung lediglich aufgrund von Art. 10, Buchstabe a erfolgte.“

Begründung: Aufgrund von Art. 9 und 10 kann es passieren, dass Wirkstoffe aus Anhang 1 gestrichen werden, weil deren Verwendung auf grossen Kulturflächen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gegeben ist und eine Zulassung nur für „Minor Uses“ für den Hersteller nicht interessant genug ist. Für flächenmässig kleine Kulturen sind schon heute meist nur noch ein bis zwei Wirkstoffe pro Verwendungszweck zugelassen. Jeder Wirkstoff, der die Zulassung verliert, schränkt deshalb den Anbau ein oder verteuert ihn.

Art. 18 Abs. 2

Die Beschaffung eines amtlichen Beweises mit entsprechenden Stempeln etc. scheint uns mit nicht entsprechendem Aufwand verbunden zu sein. Deshalb sollten Kopien anerkannt und offizielle Publikation anerkannt werden.

Art. 21

Ersatzlos streichen.

Begründung: Es besteht ein grosses Risiko in Bezug auf vertrauliche Daten an Dritte. Der Nutzen solcher Daten für Behörden ist zudem minim.

Art. 22 lit. b und c

Streichen: Änderungen der Herkunft.

Begründung: Eine Informationspflicht über Änderungen der Herkunft würde durch die in den letzten Jahren stark zugenommenen Besitzerwechsel, Fusionen etc. eine unverhältnismässige Kontrolle auslösen.

Art. 25 Abs. 1 lit. i

Ergänzen: Unter Einhaltung einer Übergangsfrist von mindestens 5 Jahren.

Begründung: Diese Bestimmung hätte ein hohes Risiko für die Anwender und beeinflusst den Markt. Die Einführung einer Übergangsfrist schafft die Möglichkeit von Quervergleichen und Langzeiterfahrung. Gerade bei den neuen Produkten sind Langzeitrisiken noch gar nicht bekannt.

Art. 26

Streichen, gemäss Ausführungen zu Art. 7.

Sofern Art. 7 beibehalten wird, sind bei unveränderter Sachlage keine neuen Daten zu verlangen und eine Erneuerung hat ohne Kostenfolge zu erfolgen.

Art. 31 Abs. 2

Ergänzen: „Die Verkaufserlaubnis wird innert 14 Tagen erteilt, nachdem sich die Bewilligungsinhaberin damit einverstanden erklärt hat.

Begründung: Eine Frist ist nötig und sinnvoll. Nur so ist dieser Artikel für die KMU wirklich von Nutzen.

Art. 35 lit. b

Streichen.

Begründung: Dem Erstanmelder würde die Möglichkeit geschaffen, den Parallelimport massiv zu beeinflussen.

Art. 36 Abs. 1 lit. b:

Ersetzen durch: „Angaben zur Anwendungsart, -ort und -zeit sowie zur Versuchsfrage.“

Begründung: Zur Beurteilung eines Bewilligungsgesuches nach Art. 37 werden diese Angaben benötigt. Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels ist bereits in Buchstabe a enthalten.

Art. 37 Abs. 1

Ergänzen: „Unternehmungen mit der Berechtigung für den Handel mit Pflanzenschutzmittel gelten als zertifiziert“.

Begründung: Die KMU müssen die Möglichkeit der Durchführung von Versuchen haben. Deren Versuche müssen für die Zulassung anerkannt werden; zudem sind sie auch für die Beratung wichtig.

Art. 38 Abs. 2 lit. b und c

Ersatzlos streichen.

Begründung: Diese Daten müssen zwingend vertraulich sein, ansonsten der Markt von Grossunternehmen beeinflusst wird. Bereits heute unterbinden Grossunternehmen wo immer möglich Bezugsquellen der KMU.

Art. 43 Abs. 1

Streichen: „…wovon eine die Amtssprache des Verkaufsgebietes ist“.

Begründung: Bereits die Bedingung von zwei Amtssprachen ist hoch angelegt.

Art. 56 Abs 1:

Ändern: „Die Zulassungsstelle veröffentlicht mindestens jährlich ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel.“

Art. 56 Abs. 2:

Ändern: „Sie muss für die Pflanzenschutzmittel eine zusammenfassende Darstellung…“

Art. 56, Abs. 3:

Ergänzen: „Sie informiert unmittelbar nach Erteilung der Zulassung in Zusammenarbeit….“

Art. 53

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Annäherung an die EU und damit eine Vereinfachung angestrebt. Trotzdem werden zusätzliche Schweizer Ämter involviert. Damit werden Entscheide verzögert und möglicherweise unnötigen Mehraufwand bewirkt.

Art. 60 Abs. 2

Streichen: „oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht…“

Begründung: Dieser Zusatz bewirkt eine einseitige Öffnung. Es besteht eine ungleiche Rechtslage. Die SVP ist der Ansicht, dass die heutige Situation mit den Anforderungen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung zu belassen ist.

Art. 61 Abs. 2

Ändern: „Gegen Verfügungen nach Absatz 1 kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden“.

Begründung: 10 Tage sind zu kurz und bergen ein hohes Risiko, die Einsprachefrist zu verpassen. Um auch die Möglichkeit zu haben, Vorabklärungen zu treffen, sollte die Einsprachefrist bei 30 Tagen angesetzt werden.

Art. 63:

Die Kantone sind gemäss Art. 63 für die Kontrolle der Anwendung und für die Marktüberwachnung zuständig. Eine aktuelle und detaillierte Information ist dafür eine unbedingt notwendige Voraussetzung. Diese Pflicht hat der Bund in der Vergangenheit nur sehr mangelhaft wahrgenommen wie die im Moment aktuellste Version des Pflanzenschutzmittelverzeichnisses aus dem Jahr 2002 belegt. Diese Pflicht muss demnach in der Verordnung präziser geregelt werden.

Art. 69

Anhang Ziffer 7

Ändern: Ziff. 7.1 Fr. 1’000.-

Ziff. 7.2 Fr. 500.-

Ziff. 7.3 lit. a Fr. 200.-

Ziff..7.3 lit. b Fr. 800.-

Ziff. 7.4 lit. b Fr. 1’000 – 5’000.-

Ziff. 7.6 Fr. 50.-

Begründung: Die im Entwurf angeführten Kosten sind zu hoch. Zudem sollte die Durchführung von biologischen Analysen (Ziff. 7.4 lit. b) sollte mit dem Einverständnis des Anmelders, resp. des Bewilligungsinhabers durchgeführt werden.

Art. 70 Abs. 1 lit a, b und c

Ändern: lit. a: bis zum 31. Dezember 2006

lit. b: bis zum 31. Dezember 2007

lit. c: bis zum 31. Dezember 2009

Begründung: Aufgrund der Zeitspanne von Produktion und Vertrieb muss die Frist der Umstellung um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Anhang 2 1.1.

Streichen: „oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen gegenseitig auf diese Anforderungen verzichtet.“

Begründung: Dieser Zusatz bewirkt eine einseitige Öffnung. Es besteht eine ungleiche Rechtslage. Die SVP ist der Ansicht, dass die heutige Situation mit den Anforderungen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung zu belassen ist.

Anhang 2 1.11

Es muss ausreichen, wenn der Formulierer die Verwendung eines den Behörden bekannten Herstellers vom Technischen Wirkstoff bestätigt.

Begründung: Die 5-Batch-Analysen sind für KMU meist nicht zugänglich und nicht erbringbar. Die KMU und der Wettbewerb würden mit diesem Artikel behindert.

Anhang 8

Ändern: Eine erstmalige Publikation soll 2 – 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Es sollen nur Produkte aufgenommen werden, bei welchen ein gesicherter Verdacht auf schwerwiegende Nachteile vorhanden ist.

Begründung: Die bereits erschienene Liste in Anhang 8 lässt erkennen, dass die Behörden sehr rasch sehr viele Produkte auf diese Liste setzen wird. Dies wird sich verheerend für die Endverbraucher, den Wettbewerb, wie auch für die KMU auswirken.

 
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