Vernehmlassung

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Aus Sicht der SVP ist der vorliegenden Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur zuzustimmen.

Revision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP) vom 6. Juli 2012

Aus Sicht der SVP ist der vorliegenden Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) grundsätzlich zuzustimmen. Insbesondere die Einführung der „geregelten elektronischen Signatur“ und des „geregelten Zertifikates“ sind zu befürworten, um einer Massentauglichkeit den Weg zu ebnen. Ebenso ist zu befürworten, dass eine Kompatibilität zur europäischen Signaturrichtlinie beachtet wird. Nicht berücksichtigt werden konnten in der vorliegenden Revision die aktuell geplanten europäischen Entwicklungen in diesem Bereich. In diesem Sinne sollte die Vorlage auf ihre Kompatibilität erneut überprüft und allenfalls überarbeitet werden.

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter den sich Anbieter von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können und die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten. Mit der vorliegenden Revision soll dieser Erlass „massengeschäftstauglich“ gemacht werden. Hierzu soll die sogenannt „geregelte elektronische Signatur“ (und das dazu verwendete „geregelte Zertifikat“) als dritte Spezialisierungs-Stufe eingeführt werden (und erst als vierte Stufe die qualifizierte elektronische Signatur fungieren), welche auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden kann. Der Gesetzgeber, der ein bestimmtes Verfahren zu regeln hat, hätte für seine Formvorschriften alsdann die Wahl zwischen der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur für spezielle Anforderungen und der neuen geregelten elektronischen Signatur für normale Anforderungen. Weiter soll mit der Revision die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit nebst der elektronischen Signatur auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungsdienste-Produkten geregelt werden kann. Schliesslich führt die Revisionsvorlage eine terminologische Bereinigung bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ein.

Die Revision achtet zu Recht die Kompatibilität zur europäischen Signaturrichtlinie (RL 1999/93/EG über die gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen), konnte jedoch die aktuellen Erweiterungsschritte nicht einbeziehen. Anfangs Juni 2012 hat die Europäische Kommission neue Vorschriften vorgeschlagen, um grenzüberschreitende und sichere elektronische Transaktionen in Europa zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Verordnung soll dazu führen, dass Personen und Unternehmen mit ihren eigenen nationalen elektronischen Identifizierungssystemen (eID-Systeme) öffentliche Dienste in anderen Ländern benutzen können, sofern dort eine elektronische Identifizierung verwendet wird. Ausserdem schafft sie für den EU-Binnenmarkt eine grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen (e-Signatur) und einschlägiger Vertrauensdienste, indem sie dafür sorgt, dass diese Dienste grenzüberschreitend funktionieren und den gleichen Rechtsstatus haben werden, wie herkömmliche papiergestützte Verfahren. Die beiden Bestandteile der neuen Verordnung (eID und eSignatur) sollen verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, um sichere und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Dadurch soll die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels erhöht werden. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen mit der EU sollte mit der Revision der Vorlage deshalb vorerst zugewartet werden.

 
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