Das IVG ist mit einem neuen Artikel 46a mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: Rentenauszahlungen an Personen im Ausland erfolgen kaufkraftbereinigt. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche…
Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion
Das IVG ist mit einem neuen Artikel 46a mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: Rentenauszahlungen an Personen im Ausland erfolgen kaufkraftbereinigt. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Verpflichtungen mit der EU.
Begründung
Rentenauszahlungen an Personen im Ausland sollen künftig kaufkraftbereinigt werden, da die kaufkraftunbereinigte Auszahlung von vergleichsweise hohen IV-Renten ins Ausland zu einer stossenden Besserstellung von IV-Rentnern in gewissen Ländern führt. Es ist nicht das Ziel und der Sinn einer Rente, dass IV-Rentner im Ausland luxuriöser leben können als die dort arbeitende Bevölkerung. Die Rente ersetzt nämlich ein Salär, das durch krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit einer Beschäftigung erzielt werden kann. Wenn also jemand im Ausland lebt und sein dortiges Erwerbseinkommen wesentlich tiefer wäre als in der Schweiz, ist es angezeigt, die Rente entsprechend zu kürzen, damit sein Ersatzeinkommen nicht oder nicht wesentlich über demjenigen der erwerbstätigen Bevölkerung in diesem Land liegt. Nur, wenn die Renten ohne Kaufkraftbereinigung ausbezahlt werden, kann die Akzeptanz gegenüber der Ausrichtung von IV-Leistungen ins Ausland beim Schweizervolk erhalten bleiben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass auch die Akzeptanz gegenüber IV-Leistungen im Inland schwindet.