Die Bundesversammlung wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; ParlG) dahingehend zu ändern, als für Gesuche um Aufhebung der relativen Immunität von…
Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Bundesversammlung wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; ParlG) dahingehend zu ändern, als für Gesuche um Aufhebung der relativen Immunität von Ratsmitgliedern die Ratsplena von National- und Ständerat zuständig sind und die relative Immunität nach Artikel 17 ParlG (Stand August 2010) zu regeln ist.
Begründung
Mit der Revision des ParlG sind nunmehr nicht mehr die eidgenössischen Räte für die Aufhebung der relativen Immunität zuständig, sondern die zuständigen Kommissionen der Räte. Für den Nationalrat ist die Immunitätskommission zuständig (Art. 10 Ziff. 12 in Verbindung mit Art. 33cter GRN), für den Ständerat die Kommission für Rechtsfragen (Art. 28a GRS).
Die Praxis zeigt, dass dieses System keinen Fortschritt zum bisherigen System gebracht hat. Das alte System wurde mit der Begründung revidiert, die Ratsplena seien nicht geeignet, über die Aufhebung der relativen Immunität zu befinden. Mit dem neuen System sind wenige Mitglieder der Ratsplena zuständig. Wenn argumentiert wird, die Ratsplena seien ungeeignet, inwiefern sollen dann einige wenige Mitglieder aus diesen (ungeeigneten) Räten geeigneter sein? Das Gegenteil ist der Fall. Die Ratsplena sind bestimmt geeigneter, über die Frage der relativen Immunität zu entscheiden. Zum einen sind diese Debatten viel transparenter (weil öffentlich), und einzelne Ratsmitglieder – die dem beschuldigten Ratsmitglied entweder freundlich oder feindlich gegenüberstehen – haben weniger Gewicht.
Im Weiteren ist die mit der Revision vorgenommene Aufweichung der relativen Immunität für das parlamentarische Arbeiten schädlich. Das ins Gesetz aufgenommene Adjektiv „unmittelbar“ (unmittelbarer Zusammenhang; Art. 17 Abs. 1 ParlG) führt dazu, dass die relative Immunität quasi aufgehoben ist. Die unmittelbar von der parlamentarischen Tätigkeit erfassten Handlungen werden mit der absoluten Immunität abgedeckt; für die relative Immunität bleibt mit dem Adjektiv „unmittelbar“ praktisch kein Raum mehr. Damit wird die parlamentarische Tätigkeit ohne Grund erheblich erschwert.
Unser Milizsystem hat gezeigt, dass die Parlamentarier ihre Stellung unter dem alten System nicht missbrauchten. Ohne irgendwelche Präjudizen wurde das geltende Recht revidiert. Es gilt, dies rückgängig zu machen.