Das totalrevidierte Gütertransportgesetz wurde am 21. März 2025 vom Parlament mit 127 zu 58 (davon alle SVP) Stimmen bei 6 Enthaltungen verabschiedet (24.017; BBl 2025 1103). Sämtliche Verordnungen, welche sich aktuell auf das bisherige Gütertransportgesetz stützen, müssen revidiert werden, weil sie nach der Totalrevision des GüTG auf eine neue gesetzliche Basis gestellt werden. Im Zuge dieser Anpassungen, welche rein formalen Charakter haben, werden – wo dies notwendig oder zweckmässig ist – auch inhaltliche Anpassungen in den Verordnungstexten vorgenommen.
Die SVP lehnt Verordnungsanpassungen, durch welche ein neuer Subventionstopf geöffnet wird, ohne die tatsächlichen Änderungsbedürfnisse zu berücksichtigen, grundsätzlich ab. Hauptmangel ist jedoch, dass die Vorlage lediglich die Kompatibilität mit dem geltenden Landverkehrsabkommen prüft, nicht aber mit dem vom Bundesrat angestrebten neuen Landverkehrsabkommen im Rahmen der Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU.[1] Die Vorlage kann daher gar nicht beurteilt werden und ist vollumfänglich zur Nachbesserung zurückzuweisen.
Besonders auffällig ist die Behauptung, dass «Sämtliche Bestimmungen im nGüTG und der vorliegenden Totalrevision der GüTV […] mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kompatibel [sind]» (Erläuternder Bericht, S. 5 f.) Ebenso wird behauptet, dass «die in dieser Vorlage beschriebenen finanziellen Förderinstrumente […] keine unverhältnismässigen Wettbewerbsverzerrungen [verursachen]». Tatsächlich müsste jedoch geprüft werden, ob die in dieser Vorlage beschriebenen finanziellen Förderinstrumente mit den voraussichtlichen neuen Spielregeln im Beihilfeprotokoll zum Landverkehrsabkommen kompatibel sind (vgl. u. a. https://backend.europa.eda.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-europaedach-files/files/2025/06/12/96c23177-cd4c-4420-8ac0-a2f0bc0cafaa.pdf).
Obwohl einige Schweizer Förderpraktiken, wie die Unterstützung von Rollmaterial oder Verladeanlagen, auf den ersten Blick mit den neuen EU-Vorgaben vereinbar erscheinen, wird das EU-Recht die Schweizer Beihilfepolitik erheblich einschränken. Dies betrifft insbesondere die genaue Dosierung der Förderung, die Anerkennung anrechenbarer Kosten, die Zulässigkeit von Pauschalbeträgen und die Einhaltung strenger Transparenzpflichten.
Die Verordnungsbestimmungen betreffend melden wir folgende Kritik an:
[1] S. https://www.europa.eda.admin.ch/de/vernehmlassung-paket-schweiz-eu#%C3%9Cbersicht-EU-Gesetzgebungsakte-Paket-Schweiz-EU