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Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498)

Die SVP unterstützt grundsätzlich die Umsetzung der Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen». Dies muss die Bewahrung der ehehaften (privaten) Rechte beinhalten. Der zweite Punkt dieser Motion wurde vom Parlament angenommen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Investitionen in bestehende Wasserkraftwerke zu schützen unter Gleichbehandlung (nicht Aufhebung) von ehehaften Wasserrechten und Konzessionen. Hintergrund war das Bundesgerichtsurteil BGE 145 II 140 («Hammer»), welches festhielt, dass ehehafte Wasserrechte nur noch bis zur Amortisation der getätigten Investitionen Bestand haben. Damit entstand für viele kleine und mittlere Wasserkraftwerke grosse Unsicherheit über ihre rechtliche und wirtschaftliche Zukunft.

Der Bundesrat hat nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der diese Motion formal umsetzt, jedoch den inhaltlichen Punkt verfehlt. Die neue Bestimmung (Art. 74a WRG) verpflichtet Bund und Kantone, sämtliche ehehaften Wasserrechte spätestens bis zum 31. Dezember 2040 aufzuheben. Nur wer vor dem 31. Juli 2019 rechtmässig Investitionen getätigt hat, soll das Recht noch so lange behalten dürfen, bis die Investition vollständig amortisiert ist. Damit wird die Fortführung solcher Anlagen zeitlich beschränkt – ungeachtet der individuellen Umstände und ohne Möglichkeit einer dauerhaften Gleichstellung mit Konzessionen.

Aus Sicht der SVP entspricht dies nicht dem Sinn der Motion. Diese wollte keine generelle Abschaffung, sondern Rechtssicherheit und Investitionsschutz schaffen, damit bestehende Werke weiter betrieben werden können, solange dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Dafür ist eine Gesetzeslücke zu schliessen, nämlich ab wann bei ehehaften Rechten auf die ordentlichen Restwasserbestimmungen umzustellen ist. Der vorliegende Entwurf schafft hingegen eine fixe Frist für die Aufhebung der ehehaften Rechte und schwächt damit die heimische Stromproduktion, insbesondere im Bereich kleiner Wasserkraftwerke.

Die SVP schlägt daher folgende Anpassungen vor:

  • Statt einer fixen Aufhebungsfrist bis 2040 soll eine Regelung gelten, welche die ehehaften Wasserrechte dauerhaft gleichstellt mit bestehenden Konzessionen. Eine Aufhebung soll nur erfolgen, wenn eine Konzessionierung im Einzelfall möglich und sinnvoll ist.
  • Schliessen der Gesetzeslücke ab wann die ordentlichen Restwassermengen bei ehehaften Rechten einzuhalten sind.
  • Der Investitionsschutz soll nicht auf Investitionen vor 2019 beschränkt werden, sondern auch neuere, rechtmässige Investitionen umfassen, die im Vertrauen auf den Weiterbetrieb getätigt wurden.
  • Die Kantone sollen einen grösseren Handlungsspielraum erhalten, um über den Fortbestand und die Umwandlung der ehehaften Wasserrechte zu entscheiden, statt durch eine starre Bundesregelung eingeschränkt zu werden.

Mit diesen Anpassungen würde die Vorlage dem Sinn der Motion erfüllen: Sie würde Rechtssicherheit schaffen, Investitionen schützen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit der Schweiz stärken. Der bisherige Vollzugsarbeit soll nicht vernichtet werden. In diesem Sinn unterstützt die SVP das Anliegen grundsätzlich, mit dem Vorbehalt einer entsprechenden Überarbeitung des Entwurfs gemäss unseren Anträgen.

 
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