Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026

Die SVP begrüsst den grösseren Gestaltungsspielraum in der Säule 3a, welche mehr Optionen bei der Begünstigung von Angehörigen und damit der Berücksichtigung von tatsächlicher Verbundenheit bei der individuellen Vorsorge zulässt. Der Mindestanteil von 10%, der zwingend für gewisse Personen gewahrt bleiben soll, greift jedoch zu stark in die private Vorsorge ein und erweist sich als staatliche Bevormundung. Die Präzisierung, wonach die 13. AHV-Rente keiner Angemessenheitsprüfung von Vorsorgeplänen der beruflichen Vorsorge unterliegt, erachten wir ausdrücklich als unbestreitbare Umsetzung des Volkswillens.

Aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente müssen Verordnungsbestimmungen auch im Bereich der beruflichen Vorsorge hinsichtlich der Angemessenheit von Vorsorgeplänen sowie der Gewährleistung der kurzfristigen Liquidität angepasst werden.

Die 13. Altersrente soll von der Bewertung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen der 2. Säule ausgenommen werden.

Durch die eng gefasste Lockerung von sog. Repo-Geschäften, bei welchen eine Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin fungiert, wird es möglich werden, kurzfristig und kostengünstig die erforderliche Liquidität zu beschaffen und gleichzeitig hohe Risiken zu vermeiden.

Die BVV2 wird mit der Feststellung ergänzt, dass die 13. AHV-Rente nicht in das Berechnungsmodell der Angemessenheitsprüfung einbezogen wird. Andernfalls müssten die Vorsorgeeinrichtungen teilweise ihre reglementarischen Leistungen ab 2026 kürzen. Dies würde jedoch zu einer Ungleichbehandlung führen, da bisherige und künftige Rentenbeziehende unterschiedlich behandelt würden aufgrund der Besitzstandsgarantie. Zudem wollte die Bevölkerung das gesamte Ersatzeinkommen im Alter verbessern, was die Kaufkraft erhöht.

Da «Repo-Geschäfte» risikoreich sind, ist eine strenge Limitierung wichtig. Die maximale Höhe von – je nach Zweck – 1% resp. 4% des Vorsorgevermögens für solche Geschäftsabwicklungen führt zu einem angemessenen Verhältnis von Flexibilität und Sicherheit.

Die neue Option, wonach Begünstigte im zweiten Rang (direkte Nachkommen, Lebenspartner im Konkubinat sowie Unterhaltsbegünstigte) neu in den ersten Rang gehoben werden können (überlebender Ehegatte und eingetragene Partnerin) erachten wir als absolut nötig und richtig. Die bisher starre Regel wird nicht allen familiären Situationen gerecht und die neue Möglichkeit der Besserstellung insbesondere der leiblichen Kinder ist wichtig. Der Mindestanteil von 10% für eine begünstigte Person ist jedoch unangebracht. Es sollte den Vorsorgenehmenden vollständig freigestellt werden, wie sie das individuell angesparte Kapital im Todesfall verteilen möchten. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil widerspricht dem Prinzip der privaten Vorsorge sowie der Vertragsfreiheit und lässt sich heutzutage auch nicht mehr rechtfertigen. Überlebende Ehegatten werden bereits durch das Erbrecht, insbesondere die Pflichtteile, sowie im Sozialversicherungsbereich (Hinterlassenenrente) stark geschützt. Diese Schutzklausel mit Mindestanteil führt des Weiteren zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand. In der Praxis werden zudem sehr niedrige Anteile selten sein und vornehmlich bei zerrütteten Familienverhältnissen in Betracht kommen. Gerade in solchen Konstellationen ist eine Zwangsbegünstigung jedoch mehr als stossend, weshalb darauf zu verzichten ist. Schliesslich ist nicht stringent, weshalb für Stiefkinder, Pflegekinder etc. kein Pflichtteil im Erbrecht vorgesehen ist und folglich im Todesfall frei über andere Vermögensarten wie eigene Immobilien, Bankguthaben etc. verfügt werden kann, nicht aber bei 3a-Konten. Auf diese Beschränkung ist auch für das Freizügigkeitskonto zu verzichten. Nicht alle Ehepartner und Nachkommen sind wirtschaftlich abhängig vom Verstorbenen, ganz im Gegenteil steht einem selbstbestimmten Leben in aller Regel nichts entgegen. Dieser rechtliche Mindestanteil kommt jedoch einer staatlichen Bevormundung gleich, weshalb er auch in der Freizügigkeitsverordnung zu streichen ist.

Zu den einzelnen Bestimmungen stellen wir folgende Anträge:

  • Art. 1 Abs. 3 BVV2: Diese Änderung ist zwingend und vor allem dringend. Ohne diese Sicherstellung müssten theoretisch bei allen gut ausgebauten Vorsorgeplänen per Anfang 2026 die Angemessenheit geprüft werden, da im Dezember die 13. AHV-Rente ausbezahlt wird. Ein Verzicht hätte zur Folge, dass die BVG-Renten wegen der 13. AHV-Rente tiefer ausfallen müssten, was sozialpolitisch widersinnig wäre.
  • Art. 27h Absatz 1 BVV2: Das wird in den Erläuterungen fälschlicherweise als rein sprachliche Anpassung dargestellt, obwohl es sich dabei um eine massive materielle Anpassung der Teilliquidationsvorschriften. Eine derartige Änderung hätte zur Folge, dass praktisch alle Teilliquidationsreglemente angepasst werden müssten und zudem von der Aufsicht mit Verfügung zu genehmigen sind. Diese Änderung ist deshalb abzulehnen.
  • Art. 2 BVV3 ist völlig flexibel auszurichten und nicht nur teilweise.

Bürger, die ihre Vorsorge verantwortungsbewusst planen und gespart haben sollen nicht durch den Staat bestraft werden, indem ihr Erspartes an Personen geht, welche der Verstorbene aus seinen individuellen, privaten Gründen nicht begünstigen wollte. Die SVP begrüsst deshalb die Vorlage in denjenigen Teilen, in welchen die 13. AHV-Rente nicht in die Angemessenheitsprüfung einbezogen wird, eine Lockerung im Repo-Geschäft vorgenommen wurde sowie eine Flexibilisierung der Rangfolge vorgesehen ist. Die weiteren staatlichen Regulierungen werden jedoch als unnötige und unzweckmässige Eingriffe in das Privatleben strikt abgelehnt. Aufgrund des starken Frankens erachten wir es schliesslich als wichtig, die Nicht-Franken-Investitionen besser abzusichern und unterstützen die Limitierung von Repo-Geschäften.

 
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