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Verkehr

Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern»

Mit der Vorlage soll die rubrizierte Motion 21.4516 Schilliger umgesetzt werden. Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass bei einer Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen die Hierarchie des Strassennetzes gewährleistet bleiben muss und verlangt werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung gutachterlich nachzuweisen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm des Strassenverkehrs soll primär mit der Pflicht sichergestellt werden, verkehrsorientierte Strassen innerorts mit einem lärmarmen Belag auszustatten.

Die SVP stimmt der Umsetzung der Motion grundsätzlich zu. Die Entwürfe müssen aber notwendigerweise punktuell angepasst werden, um eine schleichende Einführung von generellem Tempo 30 durch die Hintertür zu verhindern:

  • Es braucht eine klare Definition, dass verkehrsorientierte Strassen innerorts die Aufgabe haben, Verkehr zu leiten, zu verbinden und zu sammeln. Sie sind strikt von Siedlungsstrassen, welche Wohnviertel bedienen, zu unterscheiden (Art. 1a Entwurf);
  • Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen darf keine Dauerlösung sein. Sie ist zeitlich auf maximal 8 Jahre zu befristen. Innerhalb dieser Frist muss zwingend ein lärmarmer Belag eingebaut werden, um die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wiederherzustellen (Art. 108 SSV);
  • Für bereits herabgesetzte Geschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Strassen soll in der SSV ebenfalls eine Frist von 8 Jahren zur Neubeurteilung und Erstellung eines neuen Gutachtens gelten. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Entscheid, muss die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit automatisch erlöschen und wieder Tempo 50 gelten;
  • Schlussendlich fehlen Ausführungsbestimmungen, die sicherstellen, dass keine künstlichen Behinderungen (z.B. Versetzung von Bushaltestellen auf die Fahrspur, Fahrbahnverengungen) als Umgehungsstrategie verbaut werden, um den flüssigen Verkehr zu behindern, falls Tempo 30 rechtlich nicht durchsetzbar ist. Zudem muss der technologische Fortschritt (u.a. Fahrerassistenzsysteme) bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit stärker gewichtet werden.
 
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