Die SVP begrüsst die Vorlage als dringend notwendige Massnahme, um eine Ungerechtigkeit im Krankenversicherungsbereich zu beenden. Diese punktuelle Änderung bei der Verhinderung von sog. Rückzahlungen von Überschüssen an Personen, die keinerlei Beitrag geleistet haben, ist jedoch nicht hinreichend. Wir verlangen, dass Personen, die über eine längere Zeit, sprich auch nach Mahnung und Zahlungsaufforderung mit neuer Frist, die offenen Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen immer noch schuldig sind, nur noch Notfallbehandlungen vergütet erhalten. Bedürftige sind hiervon ausgenommen, da ihre diesbezüglichen Rechnungen ohnehin von der öffentlichen Hand getragen werden. Es ist jedoch nicht angebracht, von unserem hervorragenden, unbegrenzten Gesundheitswesen zu profitieren und den eigenen Verpflichtungen zum Nachteil des Versichertenkollektivs und der Steuerzahler nicht nachzukommen. Dieses groteske Missverhältnis, das unnötig erhebliche Fehlanreize setzt, gehört abgeschafft.

Diese Vorlage setzt einige gesetzliche Änderungen um, die im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 sowie der Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom Parlament verabschiedet wurden.
Gemäss geändertem KVAG erhalten neu anstelle der Versicherten die Kantone den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen, wenn die Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung oder durch Ergänzungsleistungen gedeckt ist. Die Krankenversicherer kennen den Versichertenkreis, deren Prämie vollständig durch öffentliche Gelder gedeckt ist, da die Prämienverbilligung direkt an sie bezahlt wird.
Position der SVP
Die SVP unterstützt die neue Regelung und die Umsetzungsbestimmungen, da die Rückerstattungen an die Kantone für die rein steuerfinanzierten Prämienverbilligungen verwendet werden können. Denn in diesem Bereich werden zahlreiche Kantone ihre Ansätze per 1. Januar 2026 aufgrund der KVG-Revision mit zwingenden Mindestansätzen im Nachgang zum indirekten Gegenvorschlag zur Prämienentlastungsinitiative anheben müssen. Es ist dringend notwendig, Versicherten, deren Prämien von der öffentlichen Hand bezahlt werden, keine Überweisungen von Überschüssen erhalten. Die diesbezügliche aktuelle Gesetzeslage und Praxis ist völlig kontraproduktiv, unfair und nicht zielkonform. Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass die Überschüsse nach wie vor an Versicherte ausbezahlt werden, deren Prämien teilweise durch die Prämienverbilligung, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen finanziert werden. Diese Regelung erfährt keine sachlichen Gründe für eine ungleiche Handhabung, weshalb sie mit der nächsten KVG-Revision zu beheben resp. anzugleichen ist.
Die Möglichkeit der Versicherer, den Rückvergütungsbetrag mit noch offenen Prämien oder Kostenbeteiligungen zu verrechnen, erachten wir als einfach praktikable und sinnvolle Lösung.
Die optionale Information der Versicherten über kostengünstigere Leistungen soll Einsparungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Folge haben und wurde bereits mit der KVAG-Revision beschlossen. Die vorliegende technische Anpassung in der Umsetzungsverordnung ist deshalb zielführend.
Wir begrüssen, dass die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung neu kostenlos eingesehen werden können. Der alternative kostenpflichtige Bezug für Institutionen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag ist jedoch nicht zielführend. Wenn sich Krankenversicherer mit staatlichem Auftrag an diese Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP halten sollen, dann muss auch der Bezug kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es kann angesichts des Aufwands schlicht nicht erwartet werden, diese vor Ort einzusehen.
Wir möchten schliesslich noch weitergehen und einen weiteren Missstand beheben. Aktuell verhält es sich dergestalt, dass Personen, welche ihre Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlen, weiterhin nach KVG versichert bleiben. Der Krankenversicherer muss dann in einem ersten Schritt schriftlich mahnen und anschliessend eine Zahlungsaufforderung zustellen. Werden auch innert dieser Frist die Ausstände nicht bezahlt, muss der Versicherer die Betreibung einleiten. In der Folge übernimmt der Kanton 85 Prozent der Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt haben. Anschliessend haben die Kantone die Möglichkeit, die nach wie vor Versicherten auf einer Liste zu erfassen. Dadurch kommen die Krankenversicherer nur noch für Notfallbehandlungen auf. Aufgrund des grossen administrativen und finanziellen Aufwands führen aktuell jedoch nur noch die Kantone Aargau, Luzern, Zug, Thurgau und Tessin eine solche Liste säumiger Prämienzahler. Es drängt sich deshalb eine vereinfachte Lösung mit weniger administrativem Aufwand und weniger Fehlanreizen für die Versicherten mit geringer Zahlungsmoral auf. Es bedarf einer Regelung, wonach von Rechts wegen ab Nichtbezahlung aller ausstehenden Forderungen gemäss KVG nach Mahnung sowie Zahlungsaufforderung seitens Versicherten von der Krankenkasse nur noch Notfallbehandlungen übernommen werden dürfen. Denn für diejenigen, welche nicht über hinreichende finanzielle Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verfügen, werden die Prämien ohnehin vom Steuerzahler via Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen finanziert. Es geht entsprechend vornehmlich um Personen, die regelmässig und oft über Jahre Schulden anhäufen und dennoch dieselben hochwertigen Gesundheitsleistungen erhalten wie pflichtbewusste Bürger. Dieser Missstand führt zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Leistungsgerechtigkeit, weshalb er abgeschafft gehört.
Die SVP fordert des Weiteren, dass säumige Prämienzahler bei wiederholten ausstehenden Zahlungen resp. wiederholtem Zahlungsverzug, welche die Eröffnung eines Betreibungsverfahrens nach sich ziehen, automatisch in das günstigste Versicherungsmodell der jeweiligen Krankenkasse umgeteilt werden.
Zudem sollten bei wiederholtem Nichtbezahlen von Prämien Sanktionen eingeführt werden wie die Erhöhung der Franchise und das Verbot, einer Zusatzversicherung unterstellt zu sein. Es dürfen entsprechend keine neuen Verträge mit Zusatzversicherungen geschlossen werden und laufende Verträge sind seitens Anbieter zwingend auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu beenden.