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Abstimmung vom 07.03.2010: Bundeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen

Der neue Verfassungsartikel ist eine Schwergeburt, die in dieser Art gar nicht nötig gewesen wäre und die auch kein nachhaltiges Ergebnis bringt. Im Nationalrat wurde gerätselt, warum hier die…

Theophil Pfister
Theophil Pfister
Nationalrat Flawil (SG)

Detailregelungen gehören nicht in die Verfassung

Der neue Verfassungsartikel ist eine Schwergeburt, die in dieser Art gar nicht nötig gewesen wäre und die auch kein nachhaltiges Ergebnis bringt. Im Nationalrat wurde gerätselt, warum hier die Verfassung mit Details aus der Gesetzgebung angereichert werden sollte. Dies äusserte sich dann im Ergebnis, wo nebst den 114 Ja-Stimmenden 61 Räte dagegen waren und 18 sich der Stimme enthielten. In die Verfassung gehören die Grundsätze und Kompetenznormen, dies ist allgemein anerkannt. Auch die Volksbeschlüsse der Initiativen befinden sich in der Verfassung, weil das Volk nicht die Gesetze ändern kann. Richtig ist, dass der Absatz 1 als Grundsatz durchaus verfassungswürdig ist. Der Rest aber, der Artikel 2 mit den Buchstaben a-d gehören klar nicht in einen Verfassungstext. Praktisch alles was hier aufgelistet wird steht heute schon in unseren Gesetzen, zum Beispiel im Gesetz über genetische Untersuchungen am Menschen oder im internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. Wenn dieser Verfassungsartikel vom Volk abgelehnt wird geschieht gar nichts. Die Vernehmlassung zu diesem Gesetz hat deutlich aufgezeigt, dass heute keine abschliessenden Bestimmungen möglich sind. Gesetze lassen sich von den Parlamenten ändern, die Verfassung nicht. Details in der Verfassung sind darum problematisch. Wer sich ein eigenes Urteil bilden will sollte sich die Buchstaben a-d im neuen Verfassungstext genauer anschauen und sich fragen, wie oft dass solche Handlungsanweisungen in Zukunft wieder geändert werden müssten. Auch ist es seltsam, in der Verfassung nur die Forschung in Biologie und Medizin zu erwähnen. Der richtige Weg ist die fortlaufende Regelung und Anpassung in den Gesetzen und Verordnungen oder dann in einem zusammenfassenden und anpassbaren Humanforschungsgesetz. Da Forschung am Menschen weitgehend international vernetzt stattfindet, können nur international kompatible Lösungen Transparenz schaffen. Ich empfehle darum im Interesse einer gesicherten, lesbaren und verständlichen Verfassung, diesen Verfassungsartikel am 7. März abzulehnen.

Theophil Pfister
Theophil Pfister
Nationalrat Flawil (SG)
 
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