Parteizeitung SVP-Klartext Mai 2017

Umsetzung des Volkswillens zur eigenständigen Steuerung der Zuwanderung

Das Personenfreizügigkeitsabkommen gibt allen EU-Bürgern das Recht, in der Schweiz zu leben und beruflich tätig zu sein. Dies führt zusammen mit der endlosen Armutseinwanderung im Asylwesen zu einer Situation, welche unser Land nicht verkraften kann. Es ist für uns als souveräne Nation zwingend, dass wir die Zuwanderung wieder eigenständig steuern. Ansonsten riskieren wir, Wohlstand und Lebensqualität dauerhaft zu verlieren.

Der vom Volk beschlossene Verfassungsartikel legt mit Höchstzahlen und Kontingenten gemäss unseren wirtschaftlichen Interessen den richtigen Weg fest. Eine Mehrheit von Parlament und Bundesrat weigert sich aber, diese Vorgabe umzusetzen. Sie stellt Völkerrecht und internationale Verträge über die direkte Demokratie. Das ist inakzeptabel.

Deshalb hat die Delegiertenversammlung der SVP dem Parteileitungsausschuss am 14. Januar den Auftrag erteilt, bis am 24. Juni Lösungsvarianten vorzulegen, wie das Prinzip der Personenfreizügigkeit beseitigt und die Zuwanderung wieder eigenständig gesteuert werden kann. Nachdem auch die AUNS beschloss, eine Volksinitiative in Erwägung zu ziehen, hat die SVP mit ihr zusammen Varianten erarbeitet. Erste mögliche Initiativtexte zur Ergänzung der Verfassung liegen nun vor und wurden vom Vorstand der AUNS, sowie dem Parteileitungsausschuss der SVP genehmigt:   

Variante 1: Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU

Art. 121b BV (neu); evtl. nur als Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)

Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen.

Variante 1 konzentriert sich auf die Aufhebung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU.

Variante 2: Verbot des Prinzips der Personenfreizügigkeit verbunden mit einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU

Art. 121b BV (neu)

  1. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und andere völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.
  2. Bereits bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 angepasst oder erweitert werden.
  3. Personenfreizügigkeit im Sinne von Absatz 1 bedeutet insbesondere die Einräumung eines Rechts für eine unbestimmte Zahl von Personen auf Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz und auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)

  1. Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen.

Gemäss dieser Variante 2 soll über die Aufhebung des Personenfreizügigkeitsabkommens hinaus auch das Prinzip der Personenfreizügigkeit verboten werden. Damit ist sichergestellt, dass Bundesrat und Parlament nicht auf anderen Wegen wiederum das Recht auf freie Einwanderung in unser Land gewähren und die eigenständige Steuerung über die Zuwanderung aus den Händen geben.

Variante 3: Verbot des Prinzips der Personenfreizügigkeit und Vorrang dieser Verfassungsbestimmung

Art. 121b BV (neu)

  1. Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten darf keine Personenfreizügigkeit bestehen.
  2. Die Bestimmung von Absatz 1 geht sämtlichen widersprechenden bestehenden und neuen völkerrechtlichen Verträgen und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen vor.

Variante 3 schreibt vor, dass es zwischen der Schweiz und der EU keine Personenfreizügigkeit mehr geben darf und hält den Vorrang unserer Verfassung gegenüber internationalem Recht und Verträgen fest.

Die Mitgliederversammlung der AUNS hat sich am 6. Mai mit diesen Vorschlägen befasst. Die Delegiertenversammlung der SVP wird diese am 24. Juni diskutieren und das weitere Vorgehen festlegen. Eine gemeinsame Volksinitiative könnte damit bis Ende 2017 lanciert werden.

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