Editorial

Beurteilung der entmündigenden Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in der Schweiz

Ende September hat der Bundesrat seinen Vorschlag zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in die Vernehmlassung geschickt. Ende Oktober hat sich die sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates mit der Vorlage auseinandergesetzt. Die SVP lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzung der EU-Waffenrichtlinien ab. Pragmatische Lösungen sehen anders aus. Der bundesrätliche Vorschlag macht aus legalen Waffenbesitzern faktisch Halter von verbotenen Waffen, die nur mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden können. Die Versprechen, die der Bundesrat den Waffenbesitzern bei der Abstimmung zum Schengenbeitritt gegeben hatte, werden so zu leeren Phrasen.

Werner Salzmann
Werner Salzmann
Nationalrat Mülchi (BE)

Der SVP kann sich mit dem Gesetzesentwurf nicht einverstanden erklären. Der Bundesrat hat seinen Handlungsspielraum nicht ausgenutzt und lässt zudem der späteren Verordnung viel zu viel Spielraum in der Umsetzung. Bei der Vorgabe der EU handelt es sich um eine Richtlinie, welche die Mitgliedstaaten akzeptieren müssen. Das gilt auch für die Schweiz als Unterzeichnerin des Schengen-Abkommens. Die Art der Umsetzung von Richtlinien der EU liegt aber im Ermessen der einzelnen Staaten. Hier besteht Spielraum und die SVP erwartet vom Bundesrat, dass er diesen nutzt.

Wo bleibt die pragmatische Umsetzung?
Der Bundesrat hatte den Waffenbesitzern eine pragmatische Umsetzung versprochen. Gehalten hat er das Versprechen mit dem vorliegenden Entwurf aber nicht. So sind neu Erwerber eines halbautomatischen Gewehrs (wie z.B. eines Sturmgewehrs 90 und 57, aber auch sehr vieler anderer Typen) auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen, da diese Gewehre in ihrer gängigen Konfiguration in die Kategorie A «verbotene Waffen» fallen. Wer nach Beendigung des Militärdienstes seine Ordonnanzwaffe behalten möchte, kann dies zwar auch künftig unter den derzeit geltenden Bedingungen tun. Doch wer bereits legal eine bisher von der Registrierungspflicht ausgenommene halbautomatische Ordonnanzwaffe besitzt, muss für diesen Besitz ein Bedürfnis nachweisen. Das führt zu einer Nachregistrierung von hunderttausenden Waffen. Gerade diese Massnahme wurde von Volk und Parlament aber bereits mehrmals abgelehnt. Wer künftig eine solche Waffe der Kategorie A erwerben möchte, muss entweder Mitglied in einem Schiessverein sein oder nachweisen, dass die Waffe regelmässig für das sportliche Schiessen genutzt wird.

Mit der Richtlinie gegen Terroranschläge?
Sowohl die EU-Waffenrichtlinie als auch der Gesetzesentwurf des Bundesrats verfehlen das ursprüngliche Ziel. Erarbeitet wurde die EU-Waffenrichtlinie nämlich nach den Terroranschlägen in Brüssel und Paris mit der Absicht, solche Attacken künftig zu verhindern. Mit dem Gesetzesentwurf kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

Es liegt eine Scheinlösung auf dem Tisch, die den legalen Waffenbesitzer drangsaliert, andererseits aber keine Massnahmen gegen den gefährlichen Handel mit illegalen Waffen enthält. Unsere bestehenden Gesetze reichen aus – würden sie konsequent angewendet. Eine wirklich pragmatische Lösung wäre gewesen, die EU-Waffenrichtlinie zu akzeptieren, anschliessend aber festzuhalten, dass das bestehende Schweizer Waffenrecht die Ziele der Richtlinie, Waffenmissbrauch im Umfeld des internationalen Terrorismus einzudämmen, bereits mehr als genügend erfüllt.

Konkret sind die folgenden vier folgenden Bestimmungen zu streichen:

  • Verbot bestimmter halbautomatischer Waffen: Das Sturmgewehr 57 und das Sturmgewehr 90, sowie andere halbautomatische Gewehre und Pistolen mit mehr als 10 bzw. 20 Patronen Fassungsvermögen dürfen nicht von der heutigen Kategorie B (bewilligungspflichtige Waffen) in die Kategorie A (verbotene Waffen) verschoben werden. Diese Verschiebung ist der Beginn der Entwaffnung der privaten Waffenbesitzer und ein bürokratischer Unsinn. Da das Sturmgewehr 57 und das Sturmgewehr 90 neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, werden hunderttausende von Bürgerinnen und Bürgern, die im Besitz solcher Waffen sind, von einem Tag auf den andern von legalen Waffenbesitzern zu Haltern einer verbotenen Waffe.
  • Zwangsmitgliedschaft für Gelegenheitsschützen, die keinem Verein angehören und den Schiessnachweis nicht erbringen können: Eine Zwangsmitgliedschaft widerspricht Artikel 23 der Bundesverfassung. Den Schützenvereinen kann auch nicht die Verantwortung über Zwangsmitglieder aufgebürdet werden. Zudem fehlt im Gesetz die Definition, was «Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens» genau bedeutet. In unseren bestehenden Vereinen sind viele legale Besitzer anderer Typen von halbautomatischen Gewehren gar nicht in der Lage, diese einzusetzen, da der Grossteil unserer Schiessanlagen ausschliesslich für Ordonnanz- und Sportgewehre zugelassen ist.
  • Nachregistrierung von halbautomatischen Feuerwaffen, z.B. Ordonnanzwaffen und anderen unter dem alten Gesetz vor dem 31. Dezember 2008 legal erworbenen (nicht durch die Armee abgegebenen) Waffen: Die Pflicht zur Nachregistrierung wurde vom Volk bereits 2011 und 2013 und vom Parlament 2015 abgelehnt. Der Wille von Volk und Parlament wird somit untergraben. Zudem ist für Waffenbesitzer der Datenschutz nicht mehr gewährleistet, da das Waffenregister von Seiten der Schengen-Staaten zugänglich sein muss.
  • Bedürfnisklausel für Waffensammler: Die Bedürfnisklausel wurde bereits 2011 vom Volk abgelehnt. Sämtliche Sammlerwaffen haben zudem an einem «angemessen» sicheren Ort aufbewahrt und registriert zu werden, auch diejenigen, die vor 2008 legal erworben wurden. Zudem ist über die gesamte Sammlung Buch zu führen.
  • Faktische Enteignungsklausel: Es ist inakzeptabel, dass der Staat Waffen in privatem Besitz jederzeit und ohne Entschädigung beschlagnahmen kann.

Der SVP wird sich in der Vernehmlassung, die bis am 5. Januar 2018 dauert, klar in diese Richtung äussern und alle Hebel in Bewegung setzen, um die oben genannten Bestimmungen aus dem Gesetzesentwurf zu streichen.

Werner Salzmann
Werner Salzmann
Nationalrat Mülchi (BE)
 
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