Editorial

Grundlegender Entscheid zum Diskriminierungsverbot

Schweizer werden beim Familiennachzug diskriminiert. Dies gilt es zu akzeptieren, meint das Bundesgericht…

Von Yves Nidegger, Rechtsanwalt und Nationalrat

Schweizer werden beim Familiennachzug diskriminiert. Dies gilt es zu akzeptieren, meint das Bundesgericht.

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung des Bundesgerichts vom 13. Juli 2012 hatte das Gericht einen Fall zu beurteilen, bei dem verschiedene Kernthemen der SVP zusammengekommen sind:

  1. Die Diskriminierung von Schweizern im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen mit der EU
  2. Das Verhältnis Völkerrecht – Landesrecht
  3. Die Massgeblichkeit der Bundesgesetze für das Bundesgericht

Ein Schweizer (bosnischer Herkunft) wollte im Rahmen des Familiennachzugs seine Mutter von Bosnien in die Schweiz holen. Das Migrationsamt des Kantons Waadt lehnte das Gesuch ab. Der kantonale Entscheid wurde mittels Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen. Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege eine Inländerdiskriminierung vor. Wäre der Beschwerdeführer nicht Schweizer, sondern Staatsangehöriger der Europäischen Union, so könnte er seine Mutter aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens ohne Auflagen in die Schweiz nehmen. Wenn wie vorliegend jedoch das schweizerische Ausländergesetz angewandt werde, würde er schlechter gestellt, als in der Schweiz wohnhafte EU-Bürger. Diese Diskriminierung der Schweizer Staatsangehörigen sei nicht statthaft.

Im Urteil vom 29. September 2009 (2C_196/2009) hat das Bundesgericht auf den Fall Metock Bezug genommen. Im Fall Metock befand der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Drittstaatenangehörige eines Unionsbürgers in ein Mitgliedsland einreisen dürfen und die Mitgliedstaaten keine erschwerenden Bestimmungen aufstellen dürfen. Der Gerichtshof berief sich dabei auf das Grundrecht der Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) musste das Bundesgericht über die Problematik der Inländerdiskriminierung befinden und kam zum Schluss, dass es Sache des Gesetzgebers sei, diesbezüglich tätig zu werden. Nur falls der Gesetzgeber sich in absehbarer Zeit dem Problem nicht annehmen sollte, könnte das Bundesgericht im Rahmen von Art. 190 BV allenfalls gestützt auf Art. 14 EMRK korrigierend eingreifen.

Die Parlamentarische Initiative Tschümperlin (10.427) nahm die Thematik der Inländerdiskriminierung auf. Der Nationalrat weigerte sich jedoch, eine entsprechende Änderung des Ausländergesetzes vorzunehmen. Er zog es vor, die Rechtsfortbildung in diesem Bereich vorerst zu beobachten. Der Nationalrat hat erkannt, dass der Bereich des Familiennachzugs für Angehörige aus Drittstaaten einer der wenigen Gebiete ist, in denen die Schweiz ihre Migrationspolitik noch selber festlegen kann. Dies aus der Hand zu geben, sei nicht angebracht.

Aufgrund dieser Sachlage wurde das Urteil des Bundesgerichts nun mit Spannung erwartet. Der Instruktionsrichter, der Präsident sowie der Gerichtsschreiber (diesem kommt beratende Stimme zu) beantragten, im Sinne der Beschwerdeführer zu entscheiden. Aus ihrer Sicht geht im vorliegenden Fall das Völkerrecht dem Landesrecht vor, namentlich die Bestimmung die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens regelt (Art. 8 EMRK) und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK).

Dieser Meinung zu folgen, würde bedeuten, dem Bundesgericht die Rolle eines Verfassungsgerichts zuzuerkennen. Diese Aufgabe hat es jedoch nicht. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist vielmehr, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze anzuwenden und zu befolgen. Die anderen drei Richter haben aufgrund dieser Überlegungen für die Abweisung der Beschwerde gestimmt. Sie haben dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Nationalrat mit der Frage der Inländerdiskriminierung vor kurzem auseinandergesetzt hat und keinen Handlungsbedarf sah. Überdies sei eine Verletzung der EMRK nicht offensichtlich.

Ist es störend, dass ein Schweizer (bosnischer Herkunft) grössere Probleme hat seine bosnische Mutter in die Schweiz zu holen, als ein in der Schweiz lebender Deutscher (bosnischer Herkunft), der sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte? Eigentlich schon. Doch das Problem liegt nicht im (restriktiveren) schweizerischen Recht begründet, welches vom Bundesgericht geschützt wurde, sondern vielmehr im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU. Dieses ist endlich neu zu verhandeln.

 
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