Vernehmlassung

05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen

Eine Beschneidung weiblicher Genitalien aus ethnisch-traditionellen oder religiösen Gründen ist in der Schweiz inakzeptabel. Sie steht unserer Rechts- und Gesellschaftsauffassung diametral entgegen…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Eine Beschneidung weiblicher Genitalien aus ethnisch-traditionellen oder religiösen Gründen ist in der Schweiz inakzeptabel. Sie steht unserer Rechts- und Gesellschaftsauffassung diametral entgegen. Deshalb begrüsst die SVP die Einführung eines Art. 122a StGB. Allerdings besteht die SVP hinsichtlich der Strafbarkeit auf der Beibehaltung des völkerrechtlich bewährten Territorialitätsprinzips. Bei einer Genitalverstümmelung auf schweizerischem Gebiet müssen Täter und Mittäter jedoch die ganze Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. Deshalb verlangt die SVP, dass ein Mindeststrafmass eingeführt und auf 1 Jahr Freiheitsentzug festgelegt wird. Schliesslich fordert die SVP, dass die ärztliche Behandlung selbst verschuldeter Genitalschäden aufgrund des Anbringens von Schmuckgegenständen nicht länger durch die obligatorische Krankenversicherung bezahlt werde.

Beschneidungen weiblicher Genitalien können einzig aus medizinischen Gründen geboten sein. In allen anderen Fällen handelt es sich um Genitalverstümmelungen. Diese sind in der Schweiz strafbar, indem sie, ähnlich wie in Frankreich oder Deutschland, unter die Straftatbestände der Körperverletzung subsumiert werden. Einer explizit eigenen Strafnorm, wie sie auch Belgien, Italien oder Spanien kennen, steht die SVP grundsätzlich positiv gegenüber: Das Delikt kann in einer separaten Norm spezifischer erfasst werden, was sich allein schon aufgrund der besonderen, oft lebenslangen Beeinträchtigung der physischen wie psychischen Gesundheit der Betroffenen, auch infolge chronischer Komplikationen, rechtfertigt. Wie im Begleitbericht der Kommission für Rechtsfragen erwähnt, stellen sich im Einzelfall schwer beweisbare, etwa für die Verjährung aber wichtige Abgrenzungsfragen, da die verschiedenen Typen der Verstümmelung nach geltendem Recht unterschiedlichen Strafbestimmungen unterstehen. Diese Erschwernis der Strafverfolgung gilt es zu beseitigen.

Trotz des besonderen Unrechtsgehalts der Verstümmelung weiblicher Genitalien ist das Territorialitätsprinzip unbedingt zu respektieren (vgl. Art. 3 StGB). Es darf jemand für eine Tat, die er straflos im Ausland begangen hat, in der Schweiz nicht verfolgt werden. Es ist Ausdruck der klassischen Souveränität eines jeden Staates, über die Ausgestaltung seiner Rechtsordnung autonom befinden zu können. Auch die Bestimmung der strafrechtswürdigen Tatbestände gehört unter die alleinige Souveränität der einzelnen Staaten. An dieser völkerrechtlich unbestrittenen Gesetzgebungshoheit der Staaten wie auch am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit – der Hauptvoraussetzung für die Strafverfolgung einer im Ausland verübten Tat – gilt es aus Sicht der SVP unbedingt festzuhalten, zumal sich auch die Schweiz vom Ausland nicht vorschreiben lassen würde, welche Handlungen sie mit Strafe bedrohen soll und wenn ja, welches Strafmass vorzusehen sei. Die SVP fordert deshalb die ersatzlose Streichung von Abs. 3 des Art. 122a VE-StGB.

Nichtsdestotrotz betont die SVP den besonderen Unrechtsgehalt der Genitalverstümmelungen. Sie sind auf schweizerischem Territorium mit aller Entschlossenheit zu bekämpfen. Angesichts der Schwere der Tat, der völligen Missachtung der körperlichen Integrität jener minderjährigen Mädchen, fordert die SVP zusätzlich, dass die Tat mit einem Mindeststrafmass von 1 Jahr Freiheitsentzug geahndet werde. Die SVP stellt sich bekanntlich seit jeher gegen die Herausbildung und Tolerierung rechtlicher Parallelwelten, seien sie religiös oder ethnisch-traditionell motiviert.

Abschliessend fordert die SVP mit Bezug auf Art. 122a Abs. 2 VE-StGB, dass volljährige Personen, welche das Anbringen von Schmuckgegenständen im Schambereich selbst gesucht und veranlasst haben und dadurch den Tatbestand der Genitalverstümmelung freiwillig erfüllen, beim Auftreten von Komplikationen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung ihrer Arztkosten durch die solidarische obligatorische Grundversicherung haben sollen.

 
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