Vernehmlassung

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

Die SVP unterstützt eine möglichst schlanke Regulierung im Bereich der Finanzdienstleistungen. Aus Sicht der SVP ist die Grundannahme, dass der Kunde von Finanzdienstleistungen über kein ausreichendes Verständnis von Finanzdienstleistungen verfügt, und deshalb sich die Finanzdienstleister neuen Verhaltens- und Produkteregeln unterwerfen müssen, falsch. Die Regulierungsdichte der FIDLEV ist zwar im Vergleich mit der EU erfreulich klein, aber ist durch die unnötige Vermengung von Begriffen zu wenig praxisorientiert, und führt zu Rechtsunsicherheit.

Die Klarheit der FIDLEV wird durch eine Vermengung von Begriffen untergraben, welche unnötigerweise Rechtsunsicherheit schafft. Auf die Einführung des Begriffs der «Vermittlung», im Sinne einer vorgelagerten Phase des Verkaufs einer Finanzdienstleistung (FDL), im Art. 3 Abs. 1 der FIDLEG, sollte verzichtet werden. Die Vermittlung, welche nicht genauer definiert wird, würde den Anwendungsbereich der FIDLEV unnötig erweitern. Es könnten selbst einfache Kontoeröffnungen in den Anwendungsbereich der FIDLEV fallen, obwohl diese unabhängig eines Kaufs von FDL existieren können. Deshalb ist Art. 3 Abs. 1 ersatzlos zu streichen.

Gemäss Art. 68 der FIDLEG muss die Werbung für Finanzinstrumente als solche klar erkennbar sein. Trotz dieses klaren Grundsatzes in der FIDLEG, wird in der FIDLEV im Art. 95 Abs. 3 pauschal Angebot und Werbung vermengt und gefordert, dass die Werbung für FDL für bestimmte Kundenprofile, für welche keine Genehmigung vorliegt, nicht zulässig ist. Es ist für einen Anbieter von FDL praktisch unmöglich sicherzustellen, dass bestimmte Angebote im Rahmen der Werbung für ein definiertes Kundensegment nicht erreichbar sind. Die Unternehmen würden unnötigerweise kriminalisiert, deshalb ist Art. 95 Abs. 3 ersatzlos zu streichen.

Die in Art. 14 Abs. 2 auferlegte Pflicht des Anbieters von FDL den Kunden innert einer angemessenen Frist über die wesentlichen Änderungen von Risiken und Kosten der FDL zu informieren, ohne dabei «wesentlichen Änderungen» zu definieren, ist problematisch. Dies könnte zu Rechtsunsicherheit für die Anbieter führen. Deshalb ist Art. 14 Abs. 2 entweder ersatzlos zu streichen, oder die wesentlichen Änderungen klar in der Verordnung zu umschreiben. In der Praxis sollte jeder Anbieter von FDL in einer geeigneten Weise die wesentlichen Änderungen seinen Kunden, zum Beispiel durch das Aktualisieren der ändernden Risiken im Basisinformationsblatt (BIB) und damit verbundenen automatisierten Benachrichtigungen, zur Verfügung stellen. Es liegt am Kunden sicherzustellen, dass dieser über einen Internetzugang verfügt, um das BIB (auf der Webseite des Anbieters) zu konsultieren. Die Pflicht des Anbieters sollte deshalb darauf reduziert werden, dass dieser dem Kunden mitteilt, wo das BIB zu finden ist. Deshalb ist Art. 15 Abs. 1 zu streichen. 

Gemäss Art. 77 des FIDLEG müssen sich Finanzdienstleister bis spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz einer Ombudsstelle anschliessen. Diese Verpflichtung wird im Art. 31 der FIDLEV aufgenommen, und stellt ausländische Anbieter von FDL vor die Problematik, dass sie sich einer Ombudsstelle anschliessen müssen, obwohl sie erstens, bereits einer im Ausland prudentiellen Aufsicht unterstehen könnten und zweitens, eventuell keine Privatkunden, sondern nur ausschliesslich Schweizer Anbieter von FDL mit ihren Dienstleistungen versorgen. Diese Hürde würde einen negativen Einfluss auf die Vielfältigkeit des Angebots von FDL in der Schweiz ausüben und der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz schaden. Ausländische FDL, welche die beiden vorgenannten Bedingungen erfüllen, sollten von der Anschlusspflicht ausgenommen werden und Art. 31 der FIDLEV sollte mit dieser Ausnahme ergänzt werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Pflicht des Risikomanagements nicht einseitig auf den Schultern der Anbieter von FDL lasten darf. Die Informationspflicht für die Anbieter darf nicht durch überbordende Bürokratie in der vorgelagerten Stufe eines Erwerbs von FDL bestehen bleiben, sondern muss sich auf die eigentliche aktive Beratung des Anbieters von FDL konzentrieren.

 
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