Vernehmlassung

Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes

Die SVP unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage. Die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Wirtschaft sowie effizientere Abläufe im Hinblick auf die Bewältigung einer schweren Mangellage sind zu begrüssen.

Die SVP teilt die Einschätzung, dass die wirtschaftlichen Akteure durch eine effiziente arbeitende wirtschaftliche Landesversorgung unterstützt und nötigenfalls (im Rahmen von Art. 102 der Bundesverfassung) in schweren Mangellagen auch geführt werden müssen. Deshalb ist der Grundsatz, dass der Bund zur Behebung schwerer Mangellagen Vorschriften für bestimmte lebenswichtige Güter und Dienstleistungen zu erlassen hat, unbestritten.

In der Praxis muss sich aber die neue Aufgabenteilung zwischen dem neu vollamtlichen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung und der Milizorgane noch beweisen. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass bei der Ausgestaltung der Vorbereitungsmassnahmen, die Milizorgane die von ihnen mitgestaltete Reservehaltung höher gewichten als den Profit der Unternehmen, welche sie vertreten. Erst beim Übergang der Vorbereitungsmassnahmen in eine schwere Mangellage wird erkennbar sein, ob diese Aufgabenteilung der «partizipativen Demokratie» funktioniert.

Die Schweiz verfügt heute über ein günstiges Pflichtlagersystem (ca. 12 Franken pro Jahr und Einwohner). Dabei sollen Finanzhilfen für einzelne Branchen im Rahmen des Subventionsgesetzes nur bei einer gebotenen Dringlichkeit gesprochen werden. Garantien und Direktzahlungen seitens des Bundes sind Finanzhilfen vorzuziehen und diese nur einzusetzen, falls gemäss Subsidiaritätsprinzip Kantone und Gemeinden ihrerseits die Resilienz der Akteure nicht durch angezeigte Massnahmen stützen.

Die Gesetzesänderung erlaubt auch die wichtige Präzisierung der Zeitverhältnisse und definiert den Begriff «unmittelbar». Deshalb kann der Bundesrat nun auch bei einer in Monaten drohenden schweren Mangellage Massnahmen ergreifen. Zudem ist die Subdelegation an das WBF, Interventionsmassnahmen nach Art. 32 eigenmächtig anzuordnen, bei der gebotenen Dringlichkeit ebenfalls zweckmässig (Art. 57 Abs. 3bis). Früh eingeleitete Massnahmen stärken die Versorgungssicherheit der Schweiz. Gleichzeitig ist es begrüssenswert, dass die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen konsultiert werden (neuer Artikel Art. 151 2bis ParlG).

Aus diesen Gründen unterstützt die SVP die Vorlage.

 
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