Vernehmlassung

08.407n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen…

Die SVP lehnt die geforderte Revision des Ausländergesetzes als unnötig ab. Die geltende Rechtsordnung steht der Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Fachkräfte nicht im Wege, wenn…

08.407n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss 

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die geforderte Revision des Ausländergesetzes als unnötig ab. Die geltende Rechtsordnung steht der Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Fachkräfte nicht im Wege, wenn deren Qualifikation von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.

Die SVP sieht keine Notwendigkeit, Studierenden aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten nach ihrem Abschluss an einer Schweizer Hochschule erleichterte Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis in der Schweiz zu gewähren. Mit der Personenfreizügigkeit in-nerhalb des EU-EFTA-Raumes haben die Schweizer Unternehmen Zugriff auf ein immenses Reservoir an gut ausgebildeten Arbeitskräften, welche den Weg in die Schweiz bekanntlich nicht scheuen. Der Anteil Studierende aus Nicht-EU/EFTA-Staaten an Schweizer Hochschulen ist mit 7 Prozent vergleichsweise gering. Sollten jedoch aufgrund einer speziellen Qualifizierung Fachkräfte aus diesem Segment benötigt werden, zeigt die Bewilligungspraxis, etwa aus dem Kanton Zürich, dass das geltende Recht entsprechenden Gesuchen der Unternehmen keineswegs im Wege steht, sondern eine ausreichende Flexibilität für Arbeitsbewilligungen bietet. Für den Fall, dass die verlangte Neuregelung eingeführt werden sollte, ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb sie lediglich auf Hochschulabsolventen beschränkt bleiben soll; es könnte jederzeit auch ein erhöhter Bedarf an anderen Arbeitskräften, etwa aus den Handwerksbranchen, entstehen.

Wenn ein Bedarf an ausländischen, hier ausgebildeten Fachkräften nachgewiesen ist, kann eine Arbeitserlaubnis beschafft werden. Dass je nach Kanton eine unterschiedliche – teils mehr restriktive, teils eher grosszügige – Bewilligungspraxis auszumachen ist, hängt mit den ungleichen wirtschaftlichen Voraussetzungen in den verschiedenen Kantonen zusammen. Im Übrigen sorgt das Bundesamt für Migration für den Einsatz identischer Kriterien und damit für eine kohärente Rechtsanwendung, müssen dem Bundesamt die Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte doch zur Kontrolle vorgelegt werden.

 

 
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