Vernehmlassung

11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz

Für die SVP stellt sich die grundsätzliche Frage nach Sinn und Notwendigkeit eines neuen Bundesgesetzes, in welchem alle Bestimmungen für Schweizer im Ausland zusammengefasst werden. Um darauf…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Für die SVP stellt sich die grundsätzliche Frage nach Sinn und Notwendigkeit eines neuen Bundesgesetzes, in welchem alle Bestimmungen für Schweizer im Ausland zusammengefasst werden. Um darauf einzutreten, muss klar sichergestellt sein, dass dies auch wirklich zu einer Vereinfachung der Rechtslage führt und mit der Einführung des neuen Bundesgesetzes andere Gesetze aufgehoben werden. Die SVP wird dem Erlass zudem nur zustimmen, wenn damit keine neuen Ansprüche für Schweizer im Ausland und keine neuen Bundessubventionen eingeführt werden. Ein klarer Ablehnungsgrund der Vorlage wäre für die SVP die gesetzliche Verankerung des Auslandschweizerrates (ASR). Auch die Erwähnung der Auslandschweizer-Organisation (ASO) in Art. 39 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes lehnt die SVP ab. Ein weiterer wichtiger Punkt für die SVP ist die Integration der Bestimmungen zu den Schweizerschulen in das Auslandschweizergesetz.

Grundsätzliches
Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die Schweizer im Ausland betreffen, in einem Erlass übersichtlich und kohärent zusammengefasst werden. Dies kann für die betroffenen Mitbürger im Ausland durchaus zu mehr Transparenz betreffend ihren Rechten und Pflichten führen. Damit werden sie jedoch gesetzlich auch von den übrigen Schweizern getrennt und gelten rechtlich unter dem Begriff „Auslandschweizer“ als eine andere Kategorie Schweizer. Dies könnte durchaus emotional negativ empfunden werden. Solange das neue Gesetz jedoch in der Praxis zur Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen und zu weniger Bürokratie führt, wird sich die SVP nicht gegen das Projekt stellen. Bedingung ist jedoch, dass damit keine neuen Ansprüche und Bundesbeiträge definiert werden und der einseitig und undemokratisch besetzte ASR nicht gesetzlich legitimiert wird. Dieser ist in keiner Weise eine offizielle Vertretung der Auslandschweizer, sondern lediglich ein Treffen von Vertretern verschiedener Schweizerklubs. Ein Grossteil der Schweizer im Ausland hat keine Kenntnis von der Existenz dieses Rates, geschweige denn, wer sie darin eigentlich vertreten sollte. Heute können Auslandschweizer über Parteien oder als Einzelpersonen direkt mit Bundesstellen und den politischen Akteuren Kontakt aufnehmen und ihre Anliegen einbringen. Der überalterte Günstlingsverein ASR, der sich in erster Linie mit sich selber beschäftigt, hat damit eigentlich keine Existenzberechtigung mehr und darf sicherlich keine gesetzliche Legitimität erhalten.

Art. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister
Die SVP lehnt die Aufhebung des Immatrikulationsobligatoriums ab. Stattdessen sollte die heute geltende Regelung (Art. 12 Reglement des diplomatischen und konsularischen Dienstes) weitergeführt werden. Eine Aufhebung des Immatrikulationsobligatoriums hätte zur Folge, dass den Vertretungen nur noch ein Teil der schweizerischen Diaspora bekannt wäre, womit ein erheblicher Anteil der Auslandbürger nicht mehr erreichbar wäre. Die Aufhebung der Immatrikulationspflicht würde die konsularische Betreuung erschweren, die statistischen Erhebungen wären nicht mehr aussagekräftig und viele Landsleute im Ausland könnten in Krisen- und Katastrophenfällen nicht kontaktiert werden. Unweigerlich würden daraus vermehrte Konflikte, Friktionen, Beschwerden und Klagen resultieren. Statt zu einer administrativen Erleichterung würde dies zu Mehraufwand führen (permanente Registrierungskampagne, Identifikation unter akuten Bedingungen, Reklamationen wegen Untätigkeit oder verspäteter konsularischer Intervention etc.). Eine effiziente Lösung und zugleich eine administrative Vereinfachung würde darin bestehen, dass die Anmeldung im Ausland automatisch erfolgt, sobald sich jemand in der Schweiz abmeldet. Es entbehrt der Logik, dass Art. 13, Abs. 3 von den Einwohnergemeinden verlangt, Rückkehrer dem EDA zu melden, nicht aber Abmeldungen mit Ziel Ausland.

Art. 22-38 Sozialhilfe
Die SVP besteht darauf, dass mit dem neuen Bundesgesetz keine neuen Ansprüche auf Sozialleistungen für Auslandschweizer eingeführt werden. Darüber hinaus ist in allen Fragen der Sozialhilfe die kantonale Hoheit zu wahren.

Art. 39 Abs. 2 Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Die SVP sieht keinen Sinn darin, die Auslandschweizer-Organisation (ASO) in Art. 39 Abs. 2 namentlich zu erwähnen. Indem in Abs. 1 festgelegt wird, dass Institutionen unterstützt werden können, welche die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz fördern, ist die namentliche Nennung der ASO überflüssig. Mit der fortschreitenden Vernetzung der Auslandschweizer, der Internationalisierung der Informationen durch das Internet und der Errichtung des „Guichet unique“ als zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Art. 7) stellt sich ohnehin über kurz oder lang die Frage nach der weiteren Notwendigkeit der ASO, resp. deren Subventionierung über die Bundesfinanzen. Insbesondere die Information der Auslandschweizer über die ASO nimmt stetig an Bedeutung ab, da sich mit den neuen Medien immer mehr Personen direkt über die Geschehnisse in der Heimat auf dem Laufenden halten können. Die amtlichen Informationen könnten über ein Infoblatt des EDA weitergegeben werden.

Art. 40-54 Schweizerschulen
Wie bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes im September 2012 festgehalten, gehören die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Schweizerschulen im Ausland klar in ein Auslandschweizergesetz. Der Hauptzweck der Schweizer Schulen muss weiterhin die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer bleiben. Mit der Integration der entsprechenden Bestimmungen in das ASG wird dieser Fokus aufrechterhalten. Die SVP ist dagegen, die Schweizer Schulen im Ausland der Diplomatie unterzuordnen, damit sich Diplomaten und Bildungspolitiker in Szene setzen können, wie dies mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die Präsenz der schweizerischen Bildung im Ausland angedacht ist.

Art. 63 Notdarlehen
Die SVP lehnt es klar ab, dass anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz in Notsituationen im Ausland Notdarlehen für ihre Rückkehr in die Schweiz erhalten (Erläuterungen zu Art. 63). Es kann nicht Aufgabe der Schweiz sein, Personen, denen sie Asyl gewährt und die ins Ausland reisen, die Rückkehr zu finanzieren (oft werden solche Darlehen nicht mehr zurückbezahlt). Auch die Finanzierung von Rückreisen eines Auslandschweizers aus einem Drittland an dessen Wohnsitz im Ausland wird von der SVP abgelehnt. Insbesondere bei Doppelbürgern mit Wohnsitz in ihrem zweiten Heimatstaat hat dieser für die Rückkehr auf sein Gebiet zu sorgen.

Grundsätzlich muss der Bund sicherstellen, dass die Notdarlehen auch für die gesetzlich festgelegten Zwecke verwendet und auch wieder zurückbezahlt werden. Die beste Kontrolle über die Verwendung kann erreicht werden, indem die Schweizer Vertretung vor Ort direkt das Reiseticket bezahlt oder ausstehende Rechnungen (z.B. Spital- oder Arztkosten) begleicht. Dies sollte als Regelfall ebenfalls gesetzlich verankert werden.

 
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