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Energie
Vernehmlassung

16.498 n Pa. Iv. Badran Jacqueline. Unterstellung der strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft unter die Lex Koller

Die Lex Koller beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Mit dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf soll der Erwerb von bestimmten strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft in der Lex Koller einer Bewilligungspflicht analog zu derjenigen beim Erwerb von Grundstücken unterstellt werden.

Als bewilligungspflichtig im Sinne von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft sind grundsätzlich Wasserkraftwerke, bestimmte Rohrleitungsanlagen, das Übertragungsnetz und die Verteilnetze für Strom sowie Kernkraftwerke erfasst. Der Erwerb einer solchen Energieinfrastruktur wird nur dann bewilligt, wenn dadurch die gesamtwirtschaftlichen oder versorgungspolitischen Interessen der Schweiz gestärkt werden und keine staatspolitischen Interessen entgegenstehen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Bundesrat.

Aus Sicht der SVP ist der Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage zuzustimmen. Für das einwandfreie Funktionieren der Schweiz sind die notwendigen Schlüsselinfrastrukturen bestmöglich zu schützen, insbesondere mit Blick auf die absehbare Strommangellage. Überhaupt ist in allen strategischen Bereichen alles notwendige zu unternehmen, damit die Versorgungssicherheit – als SVP-Grundsatz – jederzeit gewährleistet ist bzw. nicht durch Dritte gefährdet werden kann. Das Ausnahmen für den Erwerb vorgesehen sind, wird ausdrücklich begrüsst – falls dies im Interesse der Schweiz ist.

Die Partei wird sich anlässlich der Ratsdebatte vertieft eingeben. Mit Blick auf die Vernehmlassungsvorlage der UREK-NR ist auf die Vorlage einzutreten und jeweils der Mehrheit zu folgen.

Aus Sicht der SVP sind unter Art. 4a Abs. 2 Entwurf, Strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft, explizit Ausnahmen vorzusehen für im Nachbarstaat ansässige Aktionäre an Beteiligungsgesellschaften bei Grenzkraftwerken.

 
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