23.443 n Pa. Iv .Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand

Die SVP unterstützt die Vorlage, weil die vom Stimmvolk beschlossene Ausschaffung krimineller Ausländer dringend konsequenter umgesetzt werden muss. Heute wird die sog. Härtefallklausel geradezu inflationär zur Anwendung gebracht, was den Volkswillen mit Füssen tritt. Jährlich wird in hunderten Fällen auf die «obligatorische» Landesverweisung verzichtet und die Gesellschaft damit erheblichen Gefährdungen ausgesetzt. Die Sicherheit der Bevölkerung muss höher gewichtet werden als die privaten Interessen des Täters an einem Verbleib in der Schweiz. Dieses Recht hat er mit seinem Tatverhalten verwirkt. Wer als Ausländer schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht oder islamistisches Verhalten an den Tag legt, muss die Schweiz umgehend und ohne aufschiebende Wirkung verlassen müssen. Allfällige langwierige Verfahren, welche die Rechtsvertreter initiieren, sind im Ausland abzuwarten. Ob er behauptet, keine Bekannten oder Verwandten mehr im Herkunfts- und/oder Heimatland zu haben, darf dabei keine Rolle spielen. Diesen Umstand hat er durch seine Tat(en) selbst zu verantworten und muss sich entsprechend verursachergerecht dort wieder (re-)integrieren.

Die Pa. Iv. von Nationalrat Jean-Luc Addor (SVP) verlangt, die Verbindungen von Gewalttätern zu ihrem Herkunftsland bei der Landesverweisung aufgrund spezifischer schwerer Delikte nicht mehr zu berücksichtigen.

Auf Seite 5 des erläuternden Berichts steht: «Mit anderen Worten: Auch ausländische Personen, die keine oder nur eine schwache Verbindung zu ihrem Herkunftsstaat haben, sollen ausgewiesen werden können. Dies soll nur bei Gewaltverbrechen und nicht bei allen in Artikel 66a Absatz 1 StGB aufgeführten Straftaten gelten.» Diese Darstellung der Rechtslage und Praxis ist falsch. Denn bereits heute können ausländische Personen grundsätzlich wegen jeglicher Delikte des Landes verwiesen werden, selbst wenn sie keine oder kaum Beziehungen zum Herkunfts- oder Heimatland aufweisen. Es handelte sich bei diesem Aspekt nie um eine Bedingung oder zwingende Voraussetzung für eine Ausweisung oder Landesverweisung. Die pa. Iv. bezweckt vielmehr, dass dieser Aspekt für gewisse schwere Delikte nicht mehr relevant ist und folglich in diesen Konstellationen nicht mehr in die Verhältnismässigkeit resp. Härtefallprüfung miteinfliesst. Auch als die Migrationsämter für die Wegweisung von Kriminellen zuständig waren, war eine solche möglich, selbst wenn keinerlei Verbindungen mehr zum Heimatland nachgewiesen werden konnten seitens Behörde. Ansonsten wäre die Wegweisung von Secondos kaum je möglich gewesen, welche jedoch durchaus stattgefunden haben (öfter als heute durch die Strafgerichte). Der erläuternde Bericht muss deshalb mit dem Hinweis ergänzt werden, dass auch bei allen anderen Delikten – selbst im Rahmen der fakultativen Landesverweisung – die Ausweisung und Ausschaffung auch ohne Heimatbezug oder Verbindungen zum Herkunftsland erfolgen kann, wenn kein Härtefall vorliegt. Denn das öffentliche Interesse und die schlechte Legalprognose steigen mit der Anzahl an Verurteilungen. Folglich müssen die Strafgerichte nach dem Volkswillen auch Landesverweisungen aussprechen, wenn ausländische Täter wiederholt straffällig werden ohne reelle Aussicht auf Besserung. Der Schutz unserer Bürger geht damit dem allfälligen Umstand vor, dass der Täter vorbringt, keine Verbindungen zur Heimat zu haben. Es gilt dabei zu beachten, dass es sich hierbei oft um reine Schutzbehauptungen handelt, welche schwer zu widerlegen sind. Dennoch ist es amtsnotorisch, dass die allermeisten ausländischen Bürger weiterhin enge Verbindungen zur Heimat pflegen und auch regelmässig dorthin in die Ferien reisen. Indem nun aber die manuellen Stempel an den Grenzen abgeschafft werden und eine elektronische Erfassung des Schengen-Grenzübertritts nur noch für Touristen erfolgt (in elektronischer Form), können die Ausländerbehörden das Gegenteil kaum nachweisen, da sie im Ausland keine Untersuchungskompetenz haben. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass dem Umstand der Verbindungen bei der Einreise in die Schweiz keine Beachtung geschenkt wird. Da die meisten Ausländer, die zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, keine nahen Verwandten und Freunde in der Schweiz haben, müsste ihnen nach der Logik der Gegner der pa. Iv. allen die Einreise infolge Härtefalls verweigert werden. Aber offenbar spielen die Verbindungen zur Schweiz keine Rolle, wenn es um die Einreise geht. Umso weniger kann es relevant sein, ob jemand noch Verbindungen zur Heimat hat, da er diese – aufgrund der Kultur und Sprache – einfacher (wieder) aufbauen kann als neue Beziehungen zu knüpfen bei der Einreise in die Schweiz. Wenn also die Einreise in ein fremdes Land wie die Schweiz keine Unzumutbarkeit darstellt, so umso weniger die Rückkehr in die Heimat.

Mit dem Satz «Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so muss von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden» bringt der erläuternde Bericht eine Lehrmeinung zum Ausdruck, wonach die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Überhand der privaten Interessen automatisch zu einem Härtefall führt. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Bereits bei der Wegweisung von Kriminellen unter dem ANAG resp. AIG durch die Ausländerbehörden wurde zwischen Verhältnismässigkeitsprüfung und Härtefall unterschieden. Beide Prüfungen mussten von Amtes wegen getrennt durchgeführt werden. Das fallspezifische Überwiegen der privaten Interessen führte nie zwangsläufig zu einem Härtefall. An letzteren sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wohingegen die Verhältnismässigkeitsprüfung in der Gerichtspraxis oft auch als Ermessensprüfung eingestuft werden konnte, obwohl den Gerichten hierbei keine volle Kognition zukam. Der oben zitierte Satz ist folglich zu streichen, da er nicht richtig ist und in keiner Weise dem Gesetzgebungszweck, der sich am Willen der Stimmberechtigten zu messen hat, nachkommt. Auch auf Seite 9 werden die Härtefallkriterien mit den Indikatoren der Verhältnismässigkeitsprüfung vermischt, was am Ziel verbeschisst. Diese Einschätzung, welcher von einem nicht neutralen resp. objektiven Teil der Lehre begrüsst würde, ist Teil des Problems und führt zur inflationären Anwendung der Härtefallklausel. Diese Handhabung ist genauso unredlich wie die ausufernde Praxis bei der vorläufigen Aufnahme, die dem klaren Begriff und Wortlaut in keiner Weise auch nur annähernd gerecht wird. Es muss deshalb darauf hingewiesen werden, dass die Verbindungen zum Heimatland weder in der Verhältnismässigkeits- noch bei der Härtefallprüfung berücksichtigt werden dürfen, ansonsten das Ziel verfehlt wird. Der Bericht soll mit dem Hinweis ergänzt werden, dass es sich beim Aspekt der fehlenden Bindungen in aller Regel um kaum überprüfbare Aussagen handelt, welche im Zweifel zugunsten der Person ausgelegt werden, damit aber erhebliche Unsicherheiten verknüpft sind.

Wir erwarten, dass die künftige Auslegung und Rechtsprechung zur Landesverweisung sich am Ziel orientieren müssen, eine strengere Praxis zu etablieren als sie früher von den Ausländerbehörden ausgeübt worden ist. Dieses Ziel, dem sich auch die Judikative verschreiben muss, liegt der vom Stimmvolk angenommenen Ausschaffungsinitiative zugrunde und wird bis heute nicht umgesetzt. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass auch in der Schweiz geborene Ausländer kein zwingendes Bleiberecht in der Schweiz haben. Der Schutz der Bevölkerung geht vor, weshalb mehr obligatorische und auch fakultative Landesverweisungen ausgesprochen werden müssen. Die Migrationsbehörden können nicht mehr wie früher nachdoppeln, wenn das Gericht keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Hier besteht eine wesentliche und gefährliche Lücke, welche massiv unterschätzt wird. Es ist auch auf weitere Erleichterungen der Einbürgerung zu verzichten, da gerade die jüngste Tragödie in Berlin zu Tage förderte, dass auch in Deutschland geborene Täter mit Migrationshintergrund, ein enormes Gefährdungspotential aufweisen können und unsere verfassungsrechtlichen Werte mit den Füssen treten. Der geringe Handlungsspielraum für ausländerrechtliche Massnahmen muss für solche Fälle unbedingt hochgehalten werden. Die Einbürgerung darf nicht aufgrund langer Anwesenheit zum faktischen Automatismus werden.

Wir fordern, dass die (Nicht-)Verbundenheit weder zum Heimatland noch zum Herkunftsstaat eine Rolle spielen darf. Das ist so gesetzlich zu verankern. Denn die Landesverweisung schreibt nicht vor, in welches Land sich der Betroffene begeben muss, sondern lediglich, dass er die Schweiz zu verlassen hat. Es ist deshalb möglich, dass die Vollzugsbehörde die Ausreise in ein anderes Land als die Heimat organisiert, sofern er dorthin legal einreisen darf.

Wie der Bericht zu Recht erläutert, sind gewisse Schematisierungen zulässig und widersprechen dem Verhältnismässigkeitsgebot nicht. Die Begrenzung auf Gewaltverbrechen, welche zu Recht auch Sexualdelikte umfassen sollen, erfüllt die Anforderungen.

 
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