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Sozialwerke
Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) – Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) und Delegationsnormen an das EDI (Maximalrabatte) Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die SVP begrüsst die Vorlage grösstenteils, sieht aber in einzelnen Punkten Anpassungsbedarf. Vor allem die vorliegende Delegationsnorm an das EDI erachten wird als problematisch, da dieser Schritt zu einer weiteren Verkomplizierung des Rabattierungssystems führen würde. Auch die Einführung auf den 1. Januar 2024 erachten wir, aufgrund der technischen
Komplexität des Datenaustauschs, als unrealistisch.

Die SVP sieht die vorliegende Delegationsnorm an das EDI kritisch. Mit der Vorlage sollen Prämien nach einer strikten regionalen Reihenfolge abgestuft werden – unabhängig von den effektiven Kostenunterschieden. Das EDI soll hiermit also die Prämienunterschiede zwischen den Prämienregionen angleichen. Damit wird aber das Kriterium «Kostenunterschiede» ignoriert, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Zudem besteht das Risiko, dass sich die Prämien nicht mehr an den Kosten in einer spezifischen Region orientieren würden und somit die Gesundheitskosten verzerren. Ausserdem führt eine weitere zusätzliche Delegationsnorm zu einer noch grösseren Verkomplizierung des bereits komplexen und unübersichtlichen Rabattierungssystems. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 betreffend Art. 90 KVV, Reihenfolge der Prämienermässigungen (Erwägung 4.1) präzisiert, dass Ermässigungen in einem einheitlich schweizweiten Satz in Franken und nicht in Prozenten zu erfolgen haben. Daraus resultiert, dass die Ermässigungen in den billigeren Prämienregionen 2 und 3 prozentual höher ausfallen als in der teuersten Prämienregion 1. Das Bundesgericht hält fest, dass es unzulässig ist, die Reihenfolge der Rabatte zu regulieren – die Delegationsnorm zur Angleichung der Unterschiede zwischen den Prämienregionen in der vorliegenden Vorlage widerspricht diesem Urteil.

Die SVP begrüsst, dass die Kantone beschliessen müssen, ob sie 5% aller Forderungen übernehmen werden. Diese Massnahme verhindert, dass Kostenübernahmen im Einzelfall geprüft werden, was mit einer hohen administrativen und finanziellen Mehrbelastung einhergehen würde.

Der Art. 105f Meldungen über Verlustscheine ist aus der Sicht der SVP zu unpräzise formuliert. In Abs. 3 wird definiert, dass der Versicherer seine Forderungen gegenüber Kindern an denjenigen Kanton zu melden hat, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung Wohnsitz hat. Hier wäre aus Sicht der SVP der Satz so anzupassen, dass der Zeitpunkt der Meldungserstellung ausschlaggebend ist und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Mit dieser Anpassung wäre ein eindeutiges Stichdatum gegeben, was rückwirkende Korrekturen verhindert.

Die vorgeschlagenen Vorgaben zum Datenaustausch nach Art. 64a KVG und das Datenformat der bereits bestehenden Verordnung des EDI (VDPV-EDI) wird von der SVP begrüsst. Dieses Vorgehen hat sich bereits beim Datenaustausch zu den Prämienverbilligungen (DA-PV) bewährt. Wegen der technischen Komplexität dieses Datenaustausches, an welchem alle Kantone und Versicherer beteiligt sind, erachtet die SVP eine Einführung per 1. Januar 2024 jedoch als unrealistisch. Die SVP würde hier eine Verlängerung der Einführungsfrist auf ein realistisches Stichdatum unterstützen.

 
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