Die SVP befürwortet die geplante Neuerung des Art. 95a Abs. 1 UVV. Die SVP lehnt jedoch die Neuerung von Art. 95 Abs. 4bis UVV ab; hier geht die Vorlage zu weit.
Nach geltender Rechtsordnung legt die Ersatzkasse bei Grossereignissen Prämienzuschläge im Bereich der Unfallversicherung fest, sofern nicht die SUVA zuständig ist. Diese werden von den Versicherern erhoben. Daran soll sich auch mit der Revisionsvorlage nichts ändern.
Die Prämienzuschläge bemessen sich einheitlich für alle Versicherer jährlich in Promillen des versicherten Verdiensts pro Versicherungszweig.
Die Ergänzung in Art. 95a Abs. 1 UVV, wonach bei der Berechnung der Prämienzuschläge die zu erwartenden Regressansprüche mitberücksichtigt werden sollen, ist eine schlüssige Anpassung. Diese Neuerung kommt der Kostenwahrheit näher als die aktuelle Gesetzesfassung, wenn auch regelmässig von einer gewissen Uneinbringlichkeit aus diversen Gründen ausgegangen werden muss.
Mit Art. 95a Abs. 4bis UVV hingegen kann die Ersatzkasse zusätzlich zu den oben erwähnten Prämienzuschlägen finale Prämienzuschläge in Vorbereitung der Fondsschliessung festsetzen. Dabei wird von einer abschliessenden Abgeltung gesprochen, wobei gleichzeitig die Prämien wieder anhand der Schätzung der Kosten durch die Meldung der Versicherer erfolgt und zusätzlich die Statistiken über alle Schadensfälle des betroffenen Versicherungszweigs. Für die SVP schiesst der letzte Punkt übers Ziel hinaus, da ein Prämienzuschlag ermöglicht wird für potentielle Forderungen, die noch gar nicht geltend gemacht worden sind. Alleine der Umstand, dass ein Fonds aufgrund unverhältnismässigen administrativen Aufwands wieder geschlossen wird, berechtigt nicht, allfällige künftige Forderungen gestützt auf Statistiken im Vorfeld einzuziehen und damit letztlich die Versicherten prophylaktisch zu belasten. Gerade bei Grossereignissen sind solche Statistiken noch mehr mit Unsicherheit behaftet als übliche Statistiken, die sich auf namhafte Erfahrungswerte stützen. Das Risiko einer vorzeitigen Fondsschliessung soll letztlich nicht auf die Versicherten übergehen, die keinen Einfluss auf diesen Entscheid haben.