Vernehmlassung

Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht)

Die SVP unterstützt die im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Obligationenrechts (Firmenrecht). Sie tragen zum einen einer Flexibilisierung bei der Wahl der Firma bei und erleichtern die Rechtsnachfolge, vernachlässigen dabei den Schutz Dritter jedoch nicht.

Die SVP unterstützt die im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Obligationenrechts (Firmenrecht). Sie tragen zum einen einer Flexibilisierung bei der Wahl der Firma bei und erleichtern die Rechtsnachfolge, vernachlässigen dabei den Schutz Dritter jedoch nicht. Fraglich ist, ob es angezeigt ist, die Abkürzungen der Rechtsformen an den Bundesrat zu delegieren, schliesslich dürfen diese aufgrund der Rechtssicherheit nicht verändert werden. Dass die übergangsrechtlichen Bestimmungen dazu führen, dass erst langfristig ein homogenes Firmenrecht erkennbar sein wird, ist hinzunehmen.

In der Sommersession 2013 überwies das Parlament die inhaltsähnlichen Motionen 12.3727 (Erleichterung der Unternehmensnachfolge) und 12.3769 (Modernisierung des Firmenrechts). Ziel dieser Vorstösse ist zum einen, bei der Wahl der Firma grössere Freiheiten einzuräumen und diese im Nachfolgeprozess bzw. bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform beibehalten zu können. Damit sollen – nachdem per 1. Januar 2008 bereits die Firmenvorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und vereinfacht wurden – entsprechende Verbesserungen für Personen- und Kommanditaktiengesellschaften eingeführt werden.

Gemäss Art. 945 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) muss ein Einzelunternehmer den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden. Dieser Grundsatz wird richtigerweise beibehalten. Fantasiebezeichnungen in der Firma von Einzelunternehmen sind abzulehnen. Die vorgeschlagene Ergänzung in Abs. 2 VE-OR ist demgegenüber zu unterstützen, damit bei einer Übernahme die bisherige Firma weitergeführt werden kann und ein Zusatz klarstellt, dass der Inhaber gewechselt hat. Schliesslich ist zu befürworten, dass die Ausschliesslichkeit für Firmen von Einzelunternehmen weiterhin auf den Ort bzw. die Sitzgemeinde beschränkt bleibt (Art. 946 OR). Eine schweizweite Ausdehnung würde zu zahlreichen firmenrechtlichen Kollisionen führen.

Nach geltendem Recht können gemäss Art. 950 OR Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen, wobei in der Firma die Rechtsform angegeben werden muss. Diese per 1. Januar 2008 eingeführte Regelung soll gemäss Vorentwurf auf die Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt werden (Art. 950 Abs. 1 VE-OR). Dieser Ergänzung ist zuzustimmen. Damit können alle Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma frei wählen; Fantasiebezeichnungen oder Sachbegriffe sollen ebenso erlaubt sein, wie weiterhin die Namen von einer oder mehreren Personen. Welche Abkürzungen bei der Rechtsform zu verwenden sind, wird an den Bundesrat delegiert (Art. 950 Abs. 2 VE-OR). Es ist fraglich, ob eine solche Delegation notwenig ist, schliesslich sind die Abkürzungen bereits allgemein in Gebrauch und sollten aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgeändert werden. In diesem Sinne könnten die im erläuternden Bericht erwähnten Abkürzungen durchwegs ins Gesetz übernommen werden, was auch bürgernäher erscheint. Mit der Bildung der Firma für Gesellschaftsfirmen geht eine vorgeschlagene Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firmen einher. In diesem Sinne sieht Art. 951 VE-OR vor, dass die Firma einer Handelsgesellschaft (oder einer Genossenschaft) sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Durch die Erweiterung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz wird die freie Wahl der Firma einer Personengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft – zugunsten einer nationalen Exklusivität – eingeschränkt. Dieser Nachteil ist hinzunehmen.

Übergangsrechtlich stellt sich die Frage, ob eine Pflicht geschaffen werden soll, die bestehende Firma an das neue Recht anzupassen. Der Vorentwurf sieht vor, dass eine nach geltendem Recht bestimmte Firma nicht an das neue Recht angepasst werden muss, erlaubt jedoch eine solche (Art. 2 Ueb. Best. VE-OR). Das neue Recht ist richtigerweise dann anzuwenden, wenn massgebende Änderungen in der Gesellschaftsstruktur vorgenommen werden. Selbige Übergangsregelung gilt konsequenterweise auch für die Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen. So soll die schweizweite Ausschliesslichkeit von Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaft nur für solche gelten, die nach dem Inkrafttreten neu eingetragen, geändert oder mit dem Rechtsformzusatz ergänzt werden (Art. 3 Ueb. Best. VE-OR). Diese Regelung dürfte zu Firmen mit identischem Kern und damit zu einer Verwechslungsgefahr führen. Dies ist zwar stossend, jedoch nicht zu verhindern. Eine Anpassung aller Firmen wäre nicht verhältnismässig, würde bezüglich allfälliger Vorrechte neue Fragen aufwerfen und wäre mit hohen Kosten verbunden. In diesem Sinne ist der vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen, wenngleich damit erst langfristig ein homogenes Firmenrecht erkennbar sein wird.

 
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