Vernehmlassung

Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010

Die SVP widersetzt sich der Aufnahme der Änderungen des Römer Sta-tuts nicht. Ein objektiver Grund, weshalb die Schweiz die Änderungen nicht ratifizieren sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil…

Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

 

Die SVP widersetzt sich der Aufnahme der Änderungen des Römer Sta-tuts nicht. Ein objektiver Grund, weshalb die Schweiz die Änderungen nicht ratifizieren sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: als neutraler Staat hat die Schweiz grundsätzlich ein Interesse an der allgemeinen Durchsetzung des Gewaltverbots.

Positiv zu werten ist sicher, dass die Durchsetzung des allgemeinen Gewaltverbots nicht ausschliesslich dem UNO-Sicherheitsrat überlas-sen wird, der häufig aufgrund von politischen Erwägungen entscheidet, sondern auch dem Internationalen Strafgerichtshof als unabhängige gerichtliche Institution diesbezüglich eine wichtigere Rolle zukommen soll.

Bei aller Euphorie muss jedoch auch auf die Schwächen des Abkommens und den vorgeschlagenen Änderungen hingewiesen werden:

  • Das Verbrechen der Aggression wird zwar definiert, erfasst werden jedoch nur zwischenstaatliche Aggressionen und nicht die viel häufigeren innerstaatlichen Aggressionen; immerhin wird diese Unterscheidung bei der Verwendung bestimmter Waffen (Ergänzungen zu Art. 8) aufgegeben;
  • Der Gerichtsbarkeit einer Angriffshandlung unterstehen Nichtvertragsstaaten des Römer Statuts nicht, zudem kann ein Vertragsstaat eine Opt-Out-Erklärung abgeben und sich damit einer Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit entziehen, sofern der Uno-Sicherheitsrat dem Internationalen Strafgerichtshof den Fall nicht unterbreitet;
  • Der UNO-Sicherheitsrat wird durch die vorliegenden Ergänzungen nicht wesentlich geschwächt; auch weiterhin stehen den fünf ständi-gen Mitgliedern die zentralsten Befugnisse zu.

Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, abgeschlossen in Rom am 17. Juli 1998, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2002, ist die ver-tragliche Grundlage des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs / International Criminal Court (IStGH / ICC) mit Sitz in Den Haag. Das Statut geht zurück auf zahlreiche Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die zu einer Kodifizierung von Prinzipien über die Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufriefen, sowie auf verschiedene Vorarbeiten der Völkerrechtskommission. Derzeit sind 122 Staaten an das Römer Statut gebunden. Zahlreiche Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, die Volksrepublik China, Indien, Pakistan, die Türkei und Israel, sind bisher noch nicht Vertragspartei geworden, da sie den Internationalen Strafgerichtshof aus verschiedenen Gründen ablehnen.

Im Rahmen der Überprüfungskonferenz vom 31. Mai 2010 – 11. Juni 2010 in Kampala (Uganda) wurden im Wesentlichen zwei Änderungen des Römer Status verabschiedet:

1) Festlegung der Definition des Verbrechens der Aggression und der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen
Anlässlich der Verhandlungen, die 1998 zur Verabschiedung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs führten, konnten die Mei-nungsverschiedenheiten in Bezug auf die Definition der Aggression als Verbrechen einer Einzelperson nicht überwunden werden. Uneinigkeit bestand auch in der Frage, welche Rolle der UNO-Sicherheitsrat beim Entscheid haben sollte, ob eine Aggressionshandlung eines Staates vorliegt. Die Folge dieser Uneinigkeit war, dass der Tatbestand des „Verbrechens der Aggression" zwar im Statut erwähnt wurde, die diesbezügliche Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs aber ausgesetzt wurde.

  1. Nun soll das Verbrechen der Aggression aus zwei Komponenten bestehen (Art. 8bis Römer Statut): 
  • Zum einen ist für die Begehung des Verbrechens der Aggression eine Angriffshandlung eines Staates erforderlich. Als Definition wird der Wortlaut der Resolution 3314 herangezogen. Hiernach ist eine Angriffshandlung „die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat". Zudem muss sie ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach, eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen; es ist somit eine qualifizierte Angriffshandlung eines Staates erforderlich, damit ein Verbrechen der Aggression durch ein Individuum begangen werden kann; damit sollen Angriffshandlungen, die der rechtlichen Grauzone zuzurechnen sind, von vornherein ausgeschlossen werden.
  • Zum andern setzt das Verbrechen der Aggression die Handlung eines individuellen Täters voraus; gemäss der verabschiedeten Definition muss diese Person „tatsächlich in der Lage sein, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken" (leadership crime).

    Bezüglich der Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde folgende Einigung erzielt (Art. 15bis und 15ter Römer Statut):
    Die verabschiedete Lösung baut auf drei Auslösemechanismen auf, die auch für die anderen Verbrechen des Römer Statuts gelten (Unterbreitung durch einen Vertragsstaat; Ermittlung des Anklägers; Unterbreitung durch den Sicherheitsrat). Bezüglich der Unterbreitung durch den Sicherheitsrat wurde richtigerweise eine abweichende Regelung getroffen. Es darf nicht sein, dass dem Entscheid des Sicherheitsrats zu viel Gewicht gegeben wird und der IStGH quasi vom einem politischen Entscheid des Sicherheitsrates abhängig ist. Die verabschiedete Lösung sieht deshalb zu Recht vor, dass der Sicherheitsrat zwar zu konsultieren ist, der Gerichtshof jedoch nicht an eine allfällige Feststellung einer Aggressionshandlung durch den Sicher-heitsrat gebunden ist.

  • Schliesslich musste geregelt werden, ob sowohl der Täter- als auch der Opfervertragsstaat diese Ergänzung ratifizieren müssen, damit eine An-wendung möglich ist. Die Kompromisslösung sieht nun vor, dass es reicht, wenn entweder der Täter- oder der Opferstaat das Aggressionsverbrechen ratifiziert hat, sofern beides Vertragsstaaten des Römer Status sind. Ist somit Täter- oder Opferstaat ein Nichtsvertragsstaat, ist die Gerichtsbarkeit des IStGH in Bezug auf ein allfälliges Verbrechen der Aggression ausgeschlossen. Stossend ist, dass in Art. 15bis Abs. 5 Römer Statut vorgesehen ist, dass ein Vertragsstaat präventiv erklären kann, dass er die Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression für Fall ausschliesst, dass er eine Angriffshandlung begeht (Opt-out-Erklärung). Wenn auch nicht zu erwarten ist, dass ein Staat eine entsprechende Erklärung abgeben wird, ist die Tatsache, dass überhaupt eine entsprechende Möglichkeit eingeräumt wird, mehr als stossend. Immerhin erfolgt insofern eine Relativierung dieser Tatsache, als diese Einschränkung nicht gilt, wenn der Sicherheitsrat dem Strafgerichtshof eine entsprechende Situation unterbreitet (Art. 15ter Römer Statut). Dabei wäre weder die Opt-out-Erklärung, noch die Tatsache, dass es sich nicht um einen Vertragsstaat des Römer Statuts handelt, relevant. Problematisch ist jedoch, dass Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates regelmässig am Veto eines ständigen Mitglieds scheitern. Zu diesen Ländern gehören Frankreich, das Vereinigte König-reich, Russland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Volksrepublik China. Nach Art. 24 I der Charta der Vereinten Nationen soll diesen Ländern die Hauptverantwortung für „die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" zukommen, weshalb ihnen gemäss Art. 27 III UN-Charta ein Vetorecht zusteht. Ein Beschluss des UNO-Sicherheitsrates kommt somit nicht zustande, wenn eines dieser Mitglieder den Beschluss ablehnt.

    Die Verabschiedung des Verbrechens der Aggression durch die Ver-tragstaaten des Römer Statuts wird zwar als Meilenstein in der internationalen Strafgerichtsbarkeit gesehen, andererseits darf dieser Schritt jedoch nicht überbewertet werden. Die Verabschiedung des Verbrechens der Aggression ist zweifellos zu begrüssen. Allerdings dürfen die konkreten Auswirkungen nicht überschätzt werden. Zum einen werden die Änderungen frühestes ab 2017 in Kraft treten, überdies müssen mindestens 30 Staaten die Änderungen zum Verbrechen der Aggression ratifizieren und die Versammlung der Vertragstaaten muss einen Beschluss zur Aktivierung mit einer Zweidrittelsmehrheit fällen. Zudem wird der Anwendungsbereich durch verschiedene Faktoren eingeschränkt. So werden innerstaatliche Aggressionen nicht erfasst, dabei sind diese viel häufiger als zwischen-staatliche. Zudem muss die zwischenstaatliche Aggression eine gewisse Schwere aufweisen, um strafrechtlich geahndet werden.

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2) Ergänzung von Art. 8 Römer Statut betreffend Kriegsverbrechen

Art. 8 Abs. 2 lit. e Römer Statut soll um drei Ziffern ergänzt werden. Folgende Handlungen sollen nicht wie bis anhin nur im internationalen, sondern neu auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind:

  • die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen (lit. xiii);
  • die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen (lit. xiv);
  • die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit ei-nem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist (lit. xv).

Staaten sind in der Regel nicht bereit, sich bezüglich innerstaatlicher Konflikte Verhaltensregeln zu unterwerfen. Dabei ist aus Sicht der Oper eine Unterschei-dung zwischen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Konflikten nicht angezeigt. Zudem sind innerstaatliche Auseinandersetzungen viel zahlreicher. Die erwähnte Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs bei der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen und sogenannten Dumdumgeschossen ist deshalb zu befürworten. Störend ist, dass gemäss Art. 121 Abs. 5 Römer Statut die Änderungen nur für Vertragstaaten in Kraft treten, welche sie ratifizieren. Dies dürfte den Anwendungsbereich massiv einschränken. Zudem bleiben die meisten Tatbestände nur im internationalen bewaffneten Konflikt strafbar. Die Ergänzung von Art. 8 Römer Statut ist somit ein Schritt in die richtige Richtung, aber auch nicht mehr.

 
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