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Energie
Vernehmlassung

Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve)

Der Vorlage liegt die unbestrittene Erkenntnis zugrunde, dass die bisher von Bundesrat und Parlament beschlossenen Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit der Schweiz nicht ausreichen werden. Insbesondere für die Wintermonate ist es mit Blick auf die Risiken in der Stromversorgung wesentlich, dass bei Bedarf zusätzliche Energie mittels einer Stromreserve bereitgestellt werden kann.

Die Vorlage enthält für die Versorgungssicherheit kritische Elemente. So ist bspw. der Einsatz der Stromreserve für den Strommarkt ausgeschlossen. Weiter sind die Kraftwerke so zu betreiben, dass sie die Treibhausbilanz nicht belasten und schlussendlich müssen insbesondere die geförderten WKK-Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden – oder die CO2-Emmissionen kompensiert werden.

Aus Sicht der SVP muss die Vorlage in wesentlichen Punkten überarbeitet werden, damit bei einer angespannten Versorgungslage genügend Strom zur Verfügung gestellt werden kann. Daher ist es bedauerlich, dass die Vorlage die Chance verpasst, jetzt endlich die notwendige und angemessene Berücksichtigung der dezentralen, firmeneigenen Notstromaggregate sowie Netzersatzanlagen der Industrie, zu verankern.

Diese Notstromaggregate und Netzersatzanlagen sind jedoch unabdingbar, um in einer drohenden Mangellage genügend Leistung bereitzustellen. Um die Versorgungssicherheit bestmöglich zu gewährleisten, muss deshalb endlich auf Gesetzesstufe ein Bekenntnis zur integralen Versorgungssicherheit mit einer breiten Abstützung erfolgen und somit unbedingt:

  • Die LRV-Betriebslimitierung von 50 Stunden pro Jahr in einer verschärften Strommangellage ausgesetzt werden;
  • Die Eigenproduktion mit Notstromaggregaten an eine allfällige Kontingentierung zur Stromverbrauchsreduktion angerechnet werden;
  • Die anfallenden Umweltabgaben für jegliche Produktion mit Fossilen während einer Mangellage ausgesetzt werden sowie insbesondere auch die einhergehenden CO2-Emissionsziele im Ernstfall ausgesetzt werden;
  • Insbesondere betriebliche Stromsparmassnahmen mittels Substituierung der Energie durch Fossile ermöglicht werden und hinsichtlich der Umweltgesetzgebung vollumfänglich als Ausnahme berücksichtigt werden.

Die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen müssen in folgenden Punkten überarbeitet werden:

  • Art. 8a Abs. 2ter StromVG ist dahingehend zu ergänzen, dass in expliziter Weise die gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von Aggregatoren von Notstromgruppen geschaffen wird, da die Betreiber von Notstromgruppen nicht identisch mit den Aggregatoren sein müssen;
  • Dass die Reservekraftwerke in absoluter Weise den jeweiligen Strom nur für die Reserve, nicht aber für den Markt erzeugen dürfen, widerspricht ganz offensichtlich den Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 WResV. Diese erlauben es Anlagen in der Stromreserve Systemdienstleistungen am Markt anzubieten – was aus Sicht der SVP zur Förderung der dringend notwendigen Investitionen auch geboten ist;
  • Die Bestimmungen über den Zugang zu Rohrleitungen haben zu gewährleisten, dass die Betreiber dieser Anlagen transparente, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Nutzung durch Reservekraftwerke festlegen müssen;
  • Mit einer gewissen Ernüchterung stellen wir weiter fest, dass die Bestimmungen über die Luftreinhalteverordnung nach wie vor nur befristete Erleichterungen im Einzelfall vorsehen. Richtige Erleichterungen sind aber aufgrund der begrenzten Anzahl Betriebsstunden von Notstromgruppen und Reservekraftwerken angezeigt.

Aus Sicht der SVP sind die vorangehenden Punkte unbedingt in einer überarbeiteten Vorlage aufzunehmen.

Weiter fehlt mit Blick auf die angestrebte Einführung von Investitionsbeiträgen für WKK-Anlagen eine kritische Erörterung zu den Opportunitätskosten. Denn die Mittel aus dem Netzzuschlag sind beschränkt und die Anlagen primär auf die Versorgung von Gebäuden mit Wärme ausgelegt – der Betrieb richtet sich somit nach dem Wärmebedarf; Elektrizität ist nur ein Nebenprodukt. Es wird jedoch anerkannt, dass die lokal stromproduzierenden WKK-Anlagen, insbesondere mit Erdgas betriebene, die erheblich CO2-belasteten Stromimporte im Winter reduzieren können. Daher sollte mit Blick auf die Umweltziele und Abgaben, das Nebenprodukt der Abwärme aus der Stromproduktion folgerichtig als CO2-neutral gelten. Darüber hinaus sollte in Sachen «Klimaneutralität» eine Gleichbehandlung sämtlicher Möglichkeiten zur besseren Absicherung der Winterversorgung sichergestellt werden und diese mithin von sämtlichen Abgaben- und Kompensationspflichten ausgenommen werden.

 
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