Vernehmlassung

Änderungen des Zivilgesetzbuches (Adoption)

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage abzulehnen, da die Hauptstossrichtung der Vorlage die Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare bezweckt, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage abzulehnen, da die Hauptstossrichtung der Vorlage die Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare bezweckt, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Würde der Gesetzgeber diese Paare zur Adoption zulassen, so würden die bisherigen Grundprinzipien des Kindesrechts durchbrochen mit der Folge, dass ein Kind entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter hat. In der Referendumsabstimmung vom 5. Juni 2005 unterstützte der Souverän das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) nur deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der Adoption bewusst ausschloss.

Nicht bestritten wird, dass gewisse Änderungen im Adoptionsrecht angezeigt sind. So ist nichts dagegen einzuwenden, bestimmte Adoptionsvoraussetzungen zu senken,  den Ermessensspielraum der Behörden zu erhöhen und Kinder besser ins Adoptionsverfahren einzubinden. Zu befürworten sind auch die Änderungen hinsichtlich der Erleichterung der Erwachsenenadoption sowie die Lockerung des Adoptionsgeheimnisses für leibliche Eltern.

Abzulehnen ist ferner die Variante, die noch einen Schritt weiter geht und eine Öffnung der Adoption für faktische (heterosexuelle und homosexuelle) Lebensgemeinschaften vorsieht.  

Mit der Revision des Adoptionsrechts anfangs der 70er-Jahre wurde die Adoption als Volladoption ausgestaltet. Damit wurde die adoptierte Person vollständig aus den bestehenden Familienbanden herausgelöst und wie ein leibliches Kind in die adoptierende Familie eingegliedert. In diesem Zusammenhang wurde auch das Adoptionsgeheimnis eingeführt, um die mit der Adoption verbundene Herauslösung des Kindes aus der ursprünglichen und die Eingliederung in eine neue Familie zu ermöglichen. Mit Inkraftsetzung des Partnerschaftsgesetzes (PartG) wurde per 1. Januar 2007 die Möglichkeit eingeführt, dass gleichgeschlechtliche Paare sich eintragen lassen können, wobei eine Adoption des Kindes des Partners ausgeschlossen ist (Art. 28 PartG).

Das geltende Recht sieht drei unterschiedliche Adoptionsformen vor, die mit der Revision von 1972 eingeführt wurden. Die gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a Abs. 1 und 2 ZGB) ist die Adoption eines fremden Kindes durch verheiratete Personen. Dabei müssen die Ehegatten fünf Jahre miteinander verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Stiefkindadoption (Art. 264a Abs. 3 ZGB) sieht vor, dass ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten adoptieren kann, sofern die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren miteinander verheiratet sind. Auch die Stiefkindadoption steht ausschliesslich verheirateten Paaren offen. Die Einzeladoption (Art. 264b ZGB) ist die Adoption durch einen Ehegatten alleine oder durch eine unverheiratete Person, wobei die adoptierende Person mindestens 35 Jahre alt sein muss.

Bei der Adoption ist zwischen Adoptionen minderjähriger Personen und volljähriger Personen zu unterscheiden. Die Adoption einer minderjährigen Person setzt voraus, dass dieser während mindestens sechs Monaten Pflege und Erziehung gegeben wurde, mindestens 16 Jahre jünger ist und bei Urteilsfähigkeit der Adoption zustimmt. Überdies müssen die leiblichen Eltern ihre Zustimmung geben. Schliesslich muss die Adoption dem Kindswohl dienen (Art. 264 ff. ZGB). Die Adoption einer volljährigen Person setzt u.a. voraus, dass die adoptierende Person keine Nachkommen hat, die adoptierte Person infolge körperlichem oder geistigem Gebrechen hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern während mindestens fünf Jahren Pflege erwiesen haben. Die Voraussetzungen minderjähriger Personen gelten sinngemäss (Art. 266 ZGB).

Am 5. Juni 2005 stimmte der Souverän im Rahmen einer Referendumsabstimmung über das Partnerschaftsgesetz ab. Das Gesetz wurde mit 58% Ja-Stimmen angenommen. Die Akzeptanz der Vorlage war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen der Weg zur Adoption nicht geöffnet wurde.

Revision der Anforderungsvoraussetzungen

Nach dem geltenden Recht ist eine gemeinschaftliche Adoption nur möglich, wenn die Ehegatten mindestens fünf Jahre miteinander verheiratet sind oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 264a Abs. 2 ZGB). Der Entwurf sieht vor, das Mindestalter auf 28 Jahre zu senken (Art. 264a Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 E-ZGB), wobei aus wichtigen Gründen von diesem Mindestalter abgewichen werden kann (Art. 264a Abs. 2 E-ZGB). Weiter sollen die derzeit geforderten fünf Jahre Ehe auf drei Jahre gesenkt werden. Diesen Änderungen kann zugestimmt werden, sie erscheinen angezeigt. Zentral ist, dass weiterhin ein Mindestalter für die Adoption verlangt wird. Weiter soll am Mindestaltersunterschied von 16 Jahren (bzw. Maximalunterschied von 45 Jahren) grundsätzlich festgehalten werden. Dass jedoch aus wichtigen Gründen davon abgewichen werden kann, ist zu begrüssen (Art. 265 Abs. 1 Satz 2 E-ZGB). In der Tat kann es in Einzelfällen, namentlich bei der Adoption mehrerer Stiefkinder, angezeigt sein, vom Regelfall abzuweichen.

Das geltende Recht sieht den Grundsatz vor, dass bei der Adoption eines urteilsfähigen Kindes dessen Zustimmung notwendig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Dass diese Bestimmung nun insofern ausgeweitet wird, als der Gerichtspraxis entsprechend auch jüngere Kinder angemessen ins Verfahren einbezogen werden sollen, ist nicht zu beanstanden. Angezeigt sind auch die Änderungen hinsichtlich der Erleichterung der Erwachsenenadoption, indem von der Voraussetzung des Fehlens von Nachkommen abgesehen wird. Ebenfalls angezeigt sind die Lockerungen des Adoptionsgeheimnisses für leibliche Eltern. Ihnen soll unabhängig von Alter des Kindes und auch ohne dessen Zustimmung ein Anspruch auf Bekanntgabe von nichtidentifizierenden Informationen über die Lebenssituation des Kindes eingeräumt werden, sofern dadurch die Interessen des Kindes nicht verletzt werden. 

Adoption durch Paare in eingetragener Partnerschaft

Gemäss geltendem Recht unterscheidet die Einzeladoption nicht, ob die Person, die ein Kind alleine adoptiert, hetero- oder homosexuell veranlagt ist (Art. 264b ZGB). Lebt diese Person jedoch in einer eingetragenen Partnerschaft, so ist eine Adoption ausgeschlossen (Art. 28 PartG), unabhängig davon, um welche Art der Adoption es sind handelt. Alle drei Adoptionsformen sind von diesem Verbot betroffen, also die Einzeladoption, die Stiefkindadoption sowie die gemeinschaftliche Adoption. Verheirateten Personen stehen demgegenüber alle drei Adoptionsformen offen. Die Vorlage will dies teilweise ändern. Neu soll Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die Stiefkindadoption ermöglicht werden. Die gemeinschaftliche Adoption soll demgegenüber weiterhin ausgeschlossen sein. Trotz dieser Einschränkung ist aus Sicht der SVP diese Erweiterung der Stiefkindadoption auf gleichgeschlechtliche Paare aus verschiedenen Gründen abzulehnen. Bereits das Vernehmlassungsverfahren zum Partnerschaftsgesetz zeigte, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption grossmehrheitlich Zustimmung fand. Im Rahmen des Abstimmungskampfes über das Partnerschaftsgesetz war der Ausschluss der Adoptionsmöglichkeit zentral. Es wäre überaus unlauter, ein Gesetz vor dem Volk mit falschen Versprechen durchzubringen und wenige Jahre später die umstrittene Regelung am Volk vorbei einführen zu wollen. Es widerspricht dem natürlichen Kindesverhältnis, dem Kind als Eltern zwei Frauen oder zwei Männern zuzuweisen. Jedes Kind ist das Ergebnis einer Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau. Namentlich Frauen könnten die vorgeschlagene Regelung dazu nutzen, das Kind mit der Erklärung „Vater unbekannt“ auf die Welt zu bringen, um eine Adoption durch die eingetragene Partnerin zu ermöglichen. Es ist dem Wohl des Kindes bestimmt nicht förderlich, wenn dieses mit dem Wissen leben muss, dass sein leiblicher Vater offiziell unbekannt ist, obwohl die Mutter diesen kennen dürfte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei einer Stiefkindadoption – wie bei jeder Adoption – sowohl die leiblichen Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB) als auch das zu adoptierende Kind (sofern urteilsfähig) der Adoption zustimmen müssen.

Von einer Zustimmung kann nur abgesehen werden, wenn sich ein Elternteil nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat bzw. unbekannt ist (Art. 265c ZGB). Für Männer, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben hat dies zur Folge, dass eine Stiefkindadoption im den meisten Fällen nicht möglich ist, denn die Kindsmutter muss im Regelfall entweder verstorben sein oder einer Adoption zustimmen. Eine solche Zustimmung ist in den meisten Fällen unwahrscheinlich.

Aus der Bundesverfassung ergibt sich, dass gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz nicht zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen sind. So verbietet Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV ausdrücklich alle Arten von Leihmutterschaften. Schliesslich verlangt Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV als Voraussetzung für den Zugang zu reproduktionsmedizinischen Techniken grundsätzlich „Unfruchtbarkeit im Rechtssinne“ und sind für lesbische Frauen somit ausgeschlossen. Würde die Vorlage im Bereich der Stiefkindadoption unterstützt, wäre der nächste Schritt absehbar, nämlich die Forderung zum Zugang zu diesen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Schweiz.

Das Argument, eine Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren sei deshalb zum Wohl des Kindes, weil sich an der Tatsache, dass es auch ohne formelle Adoption mit zwei gleichgeschlechtlichen Personen zusammenlebt, nichts ändert, geht fehlt. In der Tat kann nicht verhindert werden, dass ein Elternteil eine eingetragene Partnerschaft eingeht und seinen Partner als anderen „Elternteil“ sieht. Es ist für das Kind jedoch ein erheblicher Unterschied, ob sein Elternteil lediglich einen gleichgeschlechtlichen Partner hat oder ob dieser auch der gesetzlich verankerte Elternteil ist.

Als Variante sieht der Entwurf die Öffnung der Adoption für faktische (heterosexuelle und homosexuelle) Lebensgemeinschaften vor. Diese Varianten sind abzulehnen. Es kann nicht sein, dass durch die Adoption ein Rechtsverhältnis formell geschaffen werden soll, wogegen es die beteiligten Adoptiveltern nicht für nötig halten, ihre Verbindung juristisch zu festigen.

 
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