Vernehmlassung

Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Verfahrensnormen und Informationssysteme

Die SVP lehnt die vorliegenden Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ab. Die Änderungen betreffen ein Gesetz, welches der Bundesverfassung (Art. 121, 121a und 197 Ziff. 9) weitgehend widerspricht. Eine Gesetzesrevision, unabhängig von diesen Verfassungsbestimmungen, ist deshalb unserer Ansicht nach nicht möglich und grundsätzlich nicht miteinander vereinbar. 

Nachfolgend gehen wir auf einige ausgewählte, nicht abschliessende Punkte der Vernehmlassungsvorlage ein, um deren Mängel aufzuzeigen.

Zustimmungsverfahren

Wir haben in der Schweiz gewaltige Probleme beim Vollzug, sei es im Bereich des AuG, aber vor allem auch im Bereich des Asylgesetzes. Solange sich die Aufsichtsfunktion des SEM ausdrücklich auf die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen durch die Kantone beschränkt, gibt es keine Einwände. Falls das SEM hingegen auch die Ablehnung oder den Entzug von Aufenthaltsbewilligungen etc. durch Kantone einschränken oder verweigern will, lehnen wir dies ab.

Erweiterung der Zielgruppe der Rückkehrhilfe

Die Rückkehrhilfe ist der falsche Ansatz, um den Ausländeranteil zu senken. Sie schafft bloss zusätzliche Anreize, um überhaupt erst in die Schweiz zu kommen. Vorläufig Aufgenommene wissen, dass sie irgendwann in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Kein Gast erhält beim Auschecken Geld für seinen Hotelaufenthalt – im Gegenteil. Mit der vorgeschlagenen Ausdehnung der Rückkehrhilfe auf neue Anspruchsgruppen, werden Unsummen an Steuergeld ins Ausland abfliessen. Das ist verantwortungslos und abzulehnen.

Reiseverbot von Asylbewerbern

Asylbewerber, welche sich in einem laufenden Asylverfahren in der Schweiz befinden, dürfen auf gar keinen Fall in ihr Heimatland reisen. Wer es trotzdem tut, beweist, dass er dort nicht wirklich an Leib und Leben bedroht ist. Eine Abreise aus der Schweiz ins Heimatland muss automatisch zur sofortigen Einstellung des Asylverfahrens führen, ohne Chance auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Dublin-Haft

Die Neuerungen, welche am 1. Juli 2015 (Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung) infolge der Weiterentwicklung des Dublin-Abkommens (Dublin III) in Kraft getreten sind, haben in der Praxis fatale Auswirkungen. Haft für Dublin-Asylanten ist nur noch bei erheblicher Gefahr des Untertauchens möglich (vgl. Leading Case BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4). Für Dublin-Fälle beträgt die absolute Maximal-Haftfrist (Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und bei Renitenz!) seither nur noch 3 Monate plus 7 Wochen. Diese Zeit reicht in vielen Fällen nicht aus, um die Überstellungen in das betroffene Dublin-Land zu vollziehen. Bei Unmöglichkeit des Flugantritts aus z.B. gesundheitlichen Gründen, greift die dreimonatige Renitenzhaftverlängerung ohnehin nicht.

Die Dublin-Fälle müssen sehr oft, etwa aufgrund des Fristablaufs, vor einer möglichen Ausschaffung wieder freigelassen werden. Oder sie können wegen den strengeren Anforderungen (Passivität bzw. fehlende Kooperation bei der Papierbeschaffung gelten heute, im Gegensatz zu früher, nicht mehr als haftbegründende Untertauchensgefahr) gar nicht erst in Haft genommen werden.

Wie die Zahlen zeigen, tauchen viele vom Dublin-Abkommen betroffene Asylbewerber unter. Wenn diese nach 18 Monaten wieder auftauchen, sind es keine Dublin-Fälle mehr. Folglich ist definitiv die Schweiz für die Asyl-Verfahren zuständig. Das Missbrauchspotenzial dieser Neuerungen ist absehbar. Sie sind unzulänglich – egal, welcher Kanton letztlich für die Durchführung verantwortlich ist.

 
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