Vernehmlassung

Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten

Die vorgeschlagene Ergänzung des Rechtshilfegesetzes und die Über-nahme von zwei Zusatzprotokollen des Europarats zur Angleichung der Rechts- an die Amtshilfe werden von der SVP abgelehnt…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die vorgeschlagene Ergänzung des Rechtshilfegesetzes und die Über-nahme von zwei Zusatzprotokollen des Europarats zur Angleichung der Rechts- an die Amtshilfe werden von der SVP abgelehnt.
Es gibt keinen unmittelbaren Grund, die Rechtshilfe der Amtshilfe anzugleichen. Ebenso hält die SVP ihrerseits weiterhin an der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung fest. Eine Änderung der aktuell gültigen Rechtsgrundlage drängt sich aus Sicht der SVP nicht auf.

Mit der unterbreiteten Teilrevision des Rechtshilfegesetzes soll der bestehende Fiskalvorbehalt gegenüber Staaten, mit welchen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-MA unterhält, aufgehoben werden. Zusätzlich plant der Bundesrat die Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarats zu den Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen ohne Fiskalvorbehalt.

Die Angleichung der Rechtshilfe an die Amtshilfe in steuerlichen Belangen hätte unter anderem zur Konsequenz, dass die zwangsweise Beschaffung von Bankinformationen auch auf dem Weg der Rechtshilfe möglich wäre.

Aus Sicht der SVP gehen die vorliegenden Vorschläge viel zu weit und gründen nicht auf einem nachvollziehbaren Beweggrund.
Der SVP ist deshalb nicht bereit, gegenüber Staaten, mit welchen die Schweiz über Doppelbesteuerungsabkommen verfügt, den Rechtshilfeweg auch für die Steuerhinterziehung vollumfänglich zu öffnen. Sie lehnt das Ansinnen, die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten auszudehnen, daher klar ab.

Anzumerken ist ferner, dass kein unmittelbarer Grund für die freiwillige Ausdehnung der schweizerischen Handhabung zugunsten des Auslands besteht.

Für die SVP ist nicht nachvollziehbar, weshalb einmal mehr fremdes Recht übernommen werden soll, umso weniger, als dass es nicht einmal entsprechende Ersuchen aus dem Ausland gibt, die bisherige schweizerische Praxis anzupassen.

Ausserdem gilt es festzuhalten, dass mit der Übernahme des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen in Strafsachen, welches die Schweiz zur Zusammenarbeit gemäss der vorgeschlagenen Änderung mit den Europaratsstaaten und den übrigen Unterzeichnerstaaten (Chile, Israel, Südkorea) verpflichten würde, die schweizerische Position bei allfälligen Verhandlungen zu einem Doppelbesteuerungsabkommen erheblich geschwächt werden würde.

Aus diesen Gründen spricht sich die SVP gegen die unterbreitete Teilrevision mit der geplanten Aufhebung des Fiskalvorbehalts aus. Deshalb lehnen wir sämtliche vorgeschlagenen Änderungen sowohl beim Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Art. 3 Abs. 3 (letzter Satz) und 4 (neu); Art. 64 Abs. 1a (neu); Art. 67 Abs. 2 Bst. c und d (neu); Art. 110c (neu) – ebenso klar ab, wie die Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarats zu den Europäischen Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen ohne Fiskalvorbehalt.

Die Vorlage stellt aus Sicht der SVP eine einseitige und unnötige Aus-dehnung der Rechtshilfe dar. Daher lehnen wir den Rückzug des Fiskalvorbehalts klar ab.

 

 
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