Vernehmlassung

Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV)

Die SVP Schweiz vertritt die Ansicht, dass Eingliederung statt Rente, Eingliederung statt Sozialhilfe das Ziel der IV sein muss. Selbstbestimmtes Arbeiten hilft den Menschen am besten, nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch hinsichtlich ihres psychischen Wohlergehens. Die Verordnungsänderungen sind grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es besteht jedoch noch Änderungsbedarf.

Im Zentrum der IV-Leistungen muss die Eingliederung der arbeitsunfähigen Versicherten stehen. Das Ziel, die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und psychisch erkrankten Versicherten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren zu verbessern, um das Eingliederungspotential der Versicherten auszuschöpfen und ihre Vermittlungsfähigkeit zu optimieren, teilt grundsätzlich auch die SVP Schweiz.

An dieser Stelle ist jedoch nochmals in Erinnerung zu rufen, dass sich die SVP Schweiz in der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der IV, die die vorliegenden Verordnungsänderungen umsetzt, kritisch äusserte. Insbesondere wurde kritisiert, dass bei den Jungen ein Anstieg der IV-Neuanmeldungen zu beobachten war und mit dem Ausbau der IV falsche Anreize gesetzt würden. Die SVP Schweiz forderte damals, dass kein Leistungsausbau angestrebt wird, sondern strukturelle Massnahmen im Vordergrund stehen. An dieser Forderung ist weiterhin festzuhalten. Ausserdem ist auf eine schlanke, kosteneffiziente Umsetzung zu pochen. Gerne nehmen wir darum zu den folgenden Artikeln Stellung:

Eine weitere Bürokratisierung und Verselbständigung der IV-Eingliederung lehnt die SVP Schweiz ab. Die Eingliederung muss rasch und unbürokratisch, durch Anreize im ersten Arbeitsmarkt erfolgen. Verbesserungsbedarf besteht bei Art. 6quinquies IVV (Personalverleih). Der Höchstbetrag und die Modalitäten der Entschädigung für Personalverleih sind strikt zu begrenzen. Der festgelegte Höchstbetrag von 12’500 Franken pro versicherte Person erscheint als zu hoch und sollte gesenkt werden. Die Heranziehung der Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik nach Art. 25 Abs. 3 IVV ist nicht zielführend. Der Beizug der LSE führt zu einer fiktiven Betrachtung, welche den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird. Das Bundesgericht bezeichnete die LSE als Übergangslösung, bis ein präziseres Setting vorliege. Die LSE beruht auf Löhnen gesunder Menschen. Es ist erwiesen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Menschen – und damit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit – auf dem privatwirtschaftlichen und hier einzig massgeblichen Arbeitsmarkt zwischen 10 bis 15% weniger verdienen als gesunde Personen in der gleichen Tätigkeit.

Betreffend die Mitfinanzierung des Brückenangebots (Art. 96bis und Art. 96quater IVV) muss verhindert werden, dass die «Sozialindustrie» die Kosten in die Höhe treibt, ohne die Wiedereingliederung zu fördern. In den Vereinbarungen zwischen den IV-Stellen und der Trägerschaft der kantonalen Angebote sind deshalb die Ziele hinreichend klar zu definieren und deren Erreichung periodisch zu prüfen. Der IV-Berufsberatung müssen klare Ziele gesetzt werden. Die Berufsberatung darf erst abgebrochen werden, wenn die versicherte Person einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden hat. Dies muss ausdrücklich in der Verordnung festgehalten werden.

Die SVP Schweiz begrüsst Art. 39f Abs. 1–3 IVV und die vorgeschlagene Lösung bei den Assistenzbeiträgen, da damit die Betreuung von älteren Personen und Menschen mit Beeinträchtigung zu Hause gefördert wird. Bei der Ausrichtung von Taggeldern während den Abklärungen (Art. 17 Abs. 2 IVV) und während der Wartefrist (Art. 18 IVV) ist darauf zu achten, dass während der Ausbildung keine Besserstellung von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen gegenüber gleichaltrigen gesunden Personen erfolgt. Dass kein Anspruch auf Taggeld besteht während der Abklärungszeiten vor der Gewährleistung von Leistungen, ist aus Sicht der SVP grundsätzlich zu begrüssen. Die Aufzählung der Geburtsgebrechen in der neuen GgV-EDI muss laufend überprüft werden. Geburtsgebrechen, die durch operative Eingriffe behoben werden können, sollten nicht erfasst werden. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Vereinheitlichung und Standardisierung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich richtig. Eine Finanzierung der Verwaltungskosten über ein (mehrjähriges) Globalbudget lehnt die SVP Schweiz hingegen ab.

 
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