Vernehmlassung

Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Überein-kommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren

Die SVP lehnt den Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Mitteilungsverfahren ab.

Die SVP lehnt den Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Mitteilungsverfahren ab. Mit der UN-Kinderrechtskonvention sowie den zwei Fakultativprotokollen werden die Rechte des Kindes materiell umfassend geregelt. Ergänzende verfahrensrechtliche Bestimmungen – wie es das vorliegende Fakultativprotokoll vorsieht – sind nicht angezeigt. Zum einen sind die Mitteilungs-/Untersuchungsverfahren juristisch nicht bindend und die Anwendung des zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahrens benötigt eine „opt-in-Klausel“; das Untersuchungsverfahren seinerseits sieht eine „opt-out-Klausel“ vor. Zum andern ist die Schweizer Justiz sehr wohl eigenständig in der Lage, verfahrensrechtlich die UN-Kinderrechtskonvention sowie die beiden Fakultativprotokolle zu garantieren.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und drei Fakultativprotokolle

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (nachfolgend „UN-Kinderrechtskonvention“ genannt) trat für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft (SR 0.107). Sie legt im Wesentlichen die Standards zum Schutz der Kinder fest und unterstreicht die Wichtigkeit deren Wohlbefinden. Die UN-Kinderrechts-konvention umfasst 3 Zusatzprotokolle. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (nachfolgend „Fakultativprotoll 1“ genannt) trat für die Schweiz am 26. Juli 2002 (SR 0.107.1), das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (nachfolgend „Fakultativprotokoll 2“ genannt) am 19. Oktober 2006 (SR 0.107.2) in Kraft. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (nachfolgend „Fakultativprotokoll 3“ genannt) wurde am 19. Dezember 2001 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 14. April 2014 (drei Monate nach der zehnten Ratifikation) in Kraft; unterdessen haben 17 Staaten das Fakultativprotokoll 3 ratifiziert (Albanien, Andorra, Argentinien, Belgien, Bolivien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Deutschland, Irland, Monaco, Montenegro, Portugal, Slowakei, Spanien, Thailand, Uruguay). Per Motion wurde der Bundesrat am 19. September 2013 / 17. März 2014 aufgefordert, das Fakultativprotokoll 3 zu ratifizieren.

Die drei Kontrollelemente des Fakultativprotokolls 3

Die UN-Kinderrechtskonvention sowie die Fakultativprotokolle 1 und 2 sehen als Kontrollinstrument ausschliesslich ein Berichtsverfahren vor. Darin kann der Ausschuss für die Rechte des Kindes (nachfolgend „Ausschuss“ genannt) Berichte der Vertragsstaaten zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und der Fakultativprotokolle 1 und 2 prüfen; er hat jedoch keine weiteren Kontrollmöglichkeiten. Das Fakultativprotokoll 3 sieht vor, neue Kontrollelemente einzuführen: Das individuelle Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren sowie ein Untersuchungsverfahren. Materiell-rechtliche Regelungen enthält das Fakultativprotokoll 3 somit nicht, sondern ausschliesslich verfahrensrechtliche Bestimmungen, welche beim Ausschuss (Art. 43 UN-Kinderrechtskonvention) eingereicht werden können.

Individuelles Mitteilungsverfahren

Das Mitteilungsverfahren ist in Art. 5 – 11 des Fakultativprotokolls 3 geregelt. Dieses Kontrollinstrument sieht vor, dass Einzelpersonen oder Personengruppen Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention bzw. der Fakultativprotokolle 1 und 2 dem Ausschuss melden können. Voraussetzung ist u.a. dass der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft ist. Das Mitteilungsverfahren ist jedoch nicht eine Klage oder Beschwerde im Rechtssinne, sondern juristisch unverbindlich. Das Verfahren mündet denn auch nicht in ein Urteil, sondern in eine „Auffassung“ des Ausschusses.

Zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren

Das zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren ist in Art. 12 des Fakultativprotokolls 3 beschrieben. Hiernach kann ein Vertragsstaat jederzeit geltend machen, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention sowie den Fakultativprotokollen 1 und 2 nicht nach. Voraussetzung dieses Verfahrens ist, dass ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat („opt-in-Klausel“).

Untersuchungsverfahren

Das Untersuchungsverfahren ist in Art. 13 und 14 des Fakultativprotokolls 3 definiert. Bei schwerwiegenden oder systematischen Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention bzw. der beiden Fakultativprotokollen fordert der Ausschuss den entsprechenden Vertragsstaat auf, bei einer Prüfung mitzuwirken und umgehend Stellung zu nehmen. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelt der Ausschuss die Ergebnisse dem betreffenden Vertragsstaat zur Stellungnahme. In der Folge hat der Ausschuss die Möglichkeit, den betreffenden Vertragsstaat aufzufordern, ihn über die Massnahmen zu unterrichten und einen Bericht nach Art. 44 der UNO-Kinderrechtskonvention zu erstatten. Voraussetzung für das Untersuchungsverfahren ist, dass der Vertragsstaat keinen entsprechenden Vorbehalt bezüglich des Untersuchungsverfahrens abgegeben hat („opt-out-Klausel“; Art. 13 Abs. 7 Fakultativprotokoll 3).   

 
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