Vernehmlassung

Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

Die SVP lehnt das vorliegende Bundesgesetz BISS entschieden ab und fordert den Bundesrat auf, mit einer Teilrevision des ATSG eine umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für alle Sozialversicherungen zu schaffen.

1       Die Haltung der SVP zur Digitalisierung in den Sozialversicherungen

Die SVP steht als Partei für einen schlanken Staat und eine moderne Leistungserbringung und erwartet von allen Vollzugsstellen eine zeitgemässe und kundenorientierte Kommunikation mit der Bevölkerung. Wir unterstützen daher grundsätzlich die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation.

Die individuelle Freiheit ist für uns ein zentrales politisches Kriterium, weshalb wir einen Zwang zur elektronischen Kommunikation strikt ablehnen. Es ist nicht Aufgabe des Staates und seiner Organe, der Bevölkerung bestimmte Kommunikationsformen vorzuschreiben. Der Staat soll es den Bürgern überlassen, welche Kommunikationsform sie bevorzugen.

Darüber hinaus fordern wir, dass die Grundsätze der Subsidiarität und des Föderalismus durch den vorliegenden Entwurf nicht eingeschränkt werden. Wir sind überzeugt, dass die Akteure der Sozialversicherungen in der Lage sind, zeitgemässe elektronische Kommunikationsformen anzubieten und unterstützen dies grundsätzlich. Den zentralistischen Ansatz der BISS lehnen wir jedoch vehement ab. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen der Sozialversicherungen werden zentral durch die nationale Gesetzgebung festgelegt, die Umsetzung erfolgt dezentral vor Ort – eine bewährte Praxis, deren Beibehaltung wir als Grundvoraussetzung für jede gesetzliche Veränderung voraussetzen.

2       Einheitliches und eben digitales Verfahrensrecht in allen Sozialversicherungen

Das Verfahrensrecht der Sozialversicherungen (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge) ist im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. In diesem Gesetz sind die heutigen Hürden für die elektronische Kommunikation definiert. Das Bundesgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und basiert auf der Vorstellung einer rein analogen Bürokratie auf dem Papierweg.

Im Rahmen der Beratungen zur Gesetzesrevision ‚Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule‘ (19.080; MdA, BBl 2020 1ff.) wurde in beiden Räten deutlich, dass man die elektronische Kommunikation will. Insbesondere SVP-Ständerat Alex Kuprecht konnte sich damals im Ständerat durchsetzen, der als Erstrat einer Revision des ATSG zustimmte. Leider hat der Nationalrat auf Antrag des Bundesrates die Umsetzung gebremst.

Klar ist aber, dass beide Räte bereits 2022 eine Regelung für alle Sozialversicherungszweige wollten und der Bundesrat dem Parlament damals eine umfassende Gesamtlösung in Aussicht gestellt hatte.

Im Herbst 2023 wurden deshalb im Ständerat und im Nationalrat zwei gleichlautende Motionen von SVP-Vertretern eingereicht: 23.4041 und 23.4053 „Soziale Sicherheit. Umfassende und einheitliche gesetzliche Grundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)“. Ständerat Kuprecht (SZ) und Nationalrat de Courten (BL) verlangen:

«Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll für alle Sozialversicherungen eine umfassende und gesamtheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren (eATSG) geschaffen werden.»

Am 18. Dezember 2023 hat der Ständerat die Motion 23.4041 Kuprecht mit 30 zu 11 Stimmen angenommen.

Wir fordern den Bundesrat auf, die Anpassung für ein eATSG dringend an die Hand zu nehmen. Die Grundlagen dazu sind mit dem Motionstext Kuprecht bereits vorhanden. Die vorliegende Vorlage greift das Thema im zweiten Teil („Änderung weiterer Erlasse“) bereits in mehreren Bereichen auf. Dieser zweite Teil wird daher grundsätzlich weitgehend begrüsst. 

3       Unnötige Bundesgesetze müssen verhindert werden 

Der erste Teil der Vorlage behandelt das neue Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS), welches wir vollumfänglich ablehnen.

Der Entwurf weist gravierende Mängel auf:

  • Er ermöglicht nicht allen Sozialversicherungszweigen die digitale Kommunikation. Wir fordern, dass Bürger und Arbeitgeber mit allen Versicherungszweigen elektronisch kommunizieren können, wenn sie dies möchten.
  • Das neue BISS-Gesetz enthält überwiegend Bestimmungen, die bereits heute in anderen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verankert sind. Es besteht keine Notwendigkeit, Normen, die heute zwar verstreut, aber vorhanden sind, in ein neues Gesetz zu überführen.
  • Die mit dem Vollzug betrauten Vollzugsorgane haben weder Antrags- noch Entscheidungsbefugnisse. Aufsicht und Vollzug werden durch das Gesetz völlig verwischt, was nicht den Prinzipien der Good Governance entspricht. Zudem wird der bereits heute stark beanspruchte AHV-Fonds unnötig belastet.

Zusammenfassend zeigt sich, dass das neue Gesetz BISS nicht notwendig ist und deshalb kein neues Gesetz geschaffen werden soll. Den ersten Teil der Vorlage lehnen wir vollumfänglich ab.

Schlussbemerkungen

Die Durchführungsorgane der 1. Säule haben in den letzten fünf Jahren neben dem ohnehin anspruchsvollen Milliarden-Massengeschäft sämtliche Aufträge des Bundesgesetzgebers umgesetzt: Einführung des Corona-Erwerbsersatzes, Reform der Ergänzungsleistungen, Einführung des Vaterschaftsurlaubs, Einführung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, Einführung von Betreuungszulagen für pflegende Angehörige, Reform der Invalidenversicherung „Weiterentwicklung der IV“, Einführung der Adoptionszulage und Einführung von AHV 21.

Alle diese Aufgaben konnten durch die dezentral organisierten Durchführungsorgane termingerecht, fachgerecht, bürgerfreundlich und ohne Kostenexplosion im Vollzug umgesetzt werden. Für uns ist klar: Das System der dezentralen Durchführung in der 1. Säule hat sich als sehr stabil und gleichzeitig sehr flexibel erwiesen. Wir wollen dieses seit 76 Jahren sehr bewährte System stärken und nicht durch ein unnötiges Gesetz schwächen.

Aus dem Bericht und der Vorlage ist eine klare Tendenz des EDI zur Zentralisierung durch Digitalisierung“ erkennbar. Das neue BISS-Gesetz enthält in 16 Artikeln (4, 9, 10, 11, 12,13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 27) eine reine Kompetenz von Bundesämtern für IKT-Aufgaben des Vollzugs. In keinem dieser 16 Artikel findet sich aber auch nur eine einzige Bestimmung, die den Einbezug der Vollzugsorgane der Kantone und der Fachverbände verankert. Wir erachten dies als ein grosses und unnötiges operationelles Risiko für den Vollzug der Sozialwerke.

In aller Deutlichkeit bringen wir unsere Unzufriedenheit zum Ausdruck: Bereits in den Beratungen der beiden Kommissionen SGK-S und SGK-N zu den Bestimmungen der AHVV hat das Parlament ein klares Zeichen gesetzt. Siehe dazu: SGK-S; Medienmitteilung vom 13. Oktober 2023:

Die Kommission liess sich zu den Anpassungen der Verordnung über die AHV sowie weiterer Verordnungen konsultieren, mit denen die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule umgesetzt werden soll. Mit 7 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung empfiehlt sie dem Bundesrat, dass die Zustimmung der Fachorganisationen der Durchführungsstellen notwendig sein soll, damit die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden.

SGK-N; Medienmitteilung vom 27. Oktober 2023:

„Die Kommission liess sich zu den Anpassungen der Verordnung über die AHV sowie weiterer Verordnungen konsultieren, mit denen die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule umgesetzt werden soll. Wie ihre Schwesterkommission empfiehlt sie dem Bundesrat, dass gesamtschweizerisch anwendbare Informationssysteme nur nach Anhörung und Zustimmung der Durchführungsstellen durch den AHV-Ausgleichsfonds finanziert werden sollen“

Im gesamten BISS findet sich kein einziges Wort über diese Konsultation und Zustimmung der Durchführungsorgane. Damit ist der Grundstein für ein echtes Problem gelegt: Die Durchführungsstellen haben gemäss Art. 49a AHVG die alleinige Verantwortung für die IV und sollen nun mit neuen Normen der BISS punktuell aus dem Spiel genommen werden. Dieses Vorgehen des EDI im BISS erachten wir als grosses Risiko für die Sozialwerke.

Art. 6 «Pflicht zur elektronischen Übermittlung und zum elektronischen Datenaustausch» verweist auf einen Art. 47a Abs. 1 VwVG. Dieser Artikel wurde jedoch 2007 aufgehoben – er existiert weder in der aktuellen Gesetzgebung noch de lege lata oder de lege ferenda. Der Artikel versucht, die Bevölkerungsgruppen zu definieren, die zur Digitalisierung in der 1. Säule verpflichtet sind, indem er auf die Personengruppen verweist, die in einem aufgehobenen Gesetzesartikel erwähnt wurden. Offensichtlich hat der Verfasser dieser Vorlage das VwVG vor der Ausarbeitung dieser Vorlage nicht konsultiert. Allein schon wegen dieses groben Fehlers ist der Entwurf in globo abzulehnen. Wir fordern daher die vollständige Überarbeitung dieses Artikels und die vollständige Überprüfung des gesamten Entwurfs auf weitere ähnliche Versäumnisse des Verfassers.

Unser Fazit: Das BISS regelt primär, was heute schon besteht und ist eine ‚lex specialis‘ für einzelne Versicherungszweige. Zudem werden unnötige neue Bundeskompetenzen, ein unverantwortlicher Ausschluss der Vollzugsverantwortlichen und zudem unnötige neue Finanzierungsverantwortungen für den AHV-Fonds geschaffen.

 
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