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Gesundheit
Vernehmlassung

Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG)

Die SVP lehnt den zweiten Entwurf für ein Tabakproduktegesetz in dieser Form ab. Das Parlament hat die erste Vorlage zurückgewiesen und dem Bundesrat mehrere klare Aufträge erteilt. Der Bundesrat hat diese nur teilweise erfüllt.

National- und Ständerat haben einen ersten Entwurf für das Tabakproduktegesetz 2016 an den Bundesrat zurückgewiesen. Dabei haben sie den Bundesrat beauftragt, die wichtigsten Punkte der heutigen Verordnung über die Tabakprodukte in ein Gesetz zu überführen. Ziel der Rückweisung war, dass der neue Entwurf nicht mehr so stark von einem ideologischen Geist der Bevormundung geprägt ist wie die erste Vorlage. Das ist aber leider nicht der Fall. Aus Sicht der SVP sind daher verschiedene Punkte zu revidieren.

Innovative Produkte und Schutz vor Passivrauchen
Wir begrüssen die Legalisierung von E-Zigaretten mit Nikotin und Snus. Diese sollte jedoch zeitlich vorgezogen werden, da diese Produkte eine tiefere Schädlichkeit als klassische Tabakprodukte aufweisen. Insbesondere lassen diese keinen Rauch entstehen, was auch die Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Passivrauchen überflüssig macht. In Bezug auf die geringere Schädlichkeit dieser Produkte sollen Konsumenten auch auf der Verpackung informiert werden dürfen.

Produktion für den Export
Das Gesetz soll explizit auf Produkte beschränkt werden, die für den Schweizer Markt bestimmt sind. In Art. 2 E-TabPG ist deshalb der Geltungsbereich auf Produkte für den Schweizer Markt zu beschränken. Einschränkungen für Produkte, die für den Export bestimmt sind, wären eine direkte Gefährdung des Schweizer Produktionsstandortes und der damit zusammenhängenden Wertschöpfung.

Neue Produktevorschriften
In Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. b E-TabPG sind neue, nicht nachvollziehbare Produktevorschriften vorgesehen. Produkte ohne Zusatzstoffe dürften nicht mehr entsprechend bezeichnet werden. Menthol-Zigaretten, obwohl seit Jahrzehnten im Verkauf, könnten verboten werden. Die Herstellung und die Verkäufe dieser Produkte sind wichtig für die Schweizer Produktionsbetriebe und den Schweizer Detailhandel. Die entsprechenden Artikel, die dem Rückweisungsantrag entgegenstehen, sind deshalb zu streichen.

Wegfall von Konsumenteninformationen
Konsumenten orientieren sich mit der Angabe der Emissionswerte der Zigaretten über deren Eigenschaften. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidwerte geben keine Auskunft über die Schädlichkeit, jedoch über den Geschmack einer Zigarette. Diese Information hilft bei der Unterscheidung der verschiedenen Produkte, weshalb in der Tabakprodukteverordnung sogar noch eine Kennzeichnungspflicht bestand. Ein Verbot dieser Information ist unnötig. Art. 11 Abs. 1 lit. b ist deshalb zu streichen.

 Warnhinweise
In Art. 12 Abs. 1 lit. a E-TabPG ist der Warnhinweis zu beschränken auf «Rauchen ist tödlich». Auf den Zusatz «hören Sie jetzt auf» ist zu verzichten. Es ist weder Aufgabe des Staates noch der Hersteller, dem Konsumenten vorzuschreiben, welche Folgerungen er aus der Tatsache zieht, dass Rauchen die Gesundheit schädigt.

Bei Art. 16 E-TabPG ist in Abs. 2 auf die Buchstaben c-f zu verzichten. Die Warnhinweise im 3. Abschnitt des E-TabPG genügen. Alle darüber hinausgehenden Produkteinformationen führen nur zu überflüssigem Mehraufwand für die Hersteller. Auch auf den Hinweis in Art. 16 Abs. 1 lit. b, dass das Produkt für den Gebrauch durch Minderjährige nicht empfohlen wird, ist zu verzichten, da die Abgabe an Minderjährige sowieso verboten ist.

Werbung
Anders als im parlamentarischen Rückweisungsantrag verlangt, verbietet Art. 17 Abs. 2 E-TabPG Werbung nicht nur dort, wo sie sich speziell an Minderjährige richtet. Insbesondere das in Art. 17 Abs. 2 lit. a und b E-TabPG vorgesehene Werbeverbot in kostenlosen Zeitungen und im Internet steht im fundamentalen Widerspruch zum Rückweisungsantrag. Ebenfalls wenig zielführend ist das Werbeverbot neben Bonbons, Kaugummis und Süssigkeiten gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c. E-TabPG. Kinder, die salzige Snacks bevorzugen, wären damit ja nicht vor Werbung geschützt. Die Festlegung der Mindesthöhe von 1.20 m für das Anbringen von Werbung dürfte sogar kontraproduktiv sein. Viele Kinder in dieser Grösse sind noch gar nicht des Lesens fähig. Dafür wären Kinder, die über 1.20 m gross sind, verstärkt der Werbung ausgesetzt.

Auch würde mit diesem Verbot erstmals vorgeschrieben, wie eine Verkaufsstelle genau auszusehen hätte und an welchen Stellen Werbung erlaubt ist. Dieser massive Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist nicht gerechtfertigt.

Aus diesen Gründen ist Art. 17 Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

Kantonale Vorschriften
Art. 19 E-TabPG ist ersatzlos zu streichen. Da das TabPG in die Hoheit der Kantone eingreift, steht auch ohne diesen Artikel fest, dass die Kantone weitergehende Beschränkungen erlassen können, sofern sie das möchten.

Abgabe an Minderjährige
Art. 20 Abs. 3 E-TabPG ist dahingehend abzuändern, dass die entsprechenden Produkte nur in Automaten verkauft werden dürfen, wenn Kontrollmassnahmen den Erwerb durch Minderjährige verunmöglichen. Es gibt kaum einen Standort, bei dem ausgeschlossen werden kann, dass er für Minderjährige unzugänglich ist. Das Kriterium der Zugänglichkeit eines Automaten ist daher nicht zielführend.

Selbstkontrolle
Art. 22 Abs. 2 E-TabPG ist zu streichen. Eine weitergehende Regelung der Selbstkontrolle durch den Bundesrat bringt keinen Mehrwert, sondern lässt nur neue, ideologisch begründete Regulierungen befürchten.

Vollzug
Die Art. 30, 31 und 32 E-TabPG sind ersatzlos zu streichen. Sie würden zu einem unnötigen finanziellen und personellen Mehraufwand in der öffentlichen Verwaltung führen. So mag die «Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Tabakprävention tätig sind» für die jeweiligen Fachleute eine gute Gelegenheit sein, ihre Reiselust zu stillen. Mit dem in Art. 1 formulierten Zweck des Gesetzes kann aber kaum mehr ein Zusammenhang hergestellt werden.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Kantone keine Kapazitäten für neue Staatsaufgaben haben.

Information der Öffentlichkeit
In Art. 34 Abs. 1 E-TabPG ist der Begriff «vermutete» zu streichen. Die Behörden haben die Öffentlichkeit nicht über ihre Vermutungen zu unterrichten, sondern einzig über empirisch belegbare Gesundheitsrisiken.

Strafbestimmungen
In Art. 42 E-TabPG ist der Ausdruck «in unerwarteter Weise» ersatzlos zu streichen. Die Händler oder Hersteller können nicht für Gefährdungen haftbar gemacht werden, die gar nicht zu erwarten waren.

Des Weiteren sind die Strafbestimmungen dahingehend anzupassen, dass gegenüber dem ersten Entwurf keine Erweiterung der Strafbarkeit vorgenommen wird. Die Absätze 4 und 5 von Art. 43 E-TabPG sind daher zu streichen.

 
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