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Sozialwerke
Vernehmlassung

Modernisierung der Aufsicht: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie weiterer Verordnungen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die SVP begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen der AHVV und BVV 2. Insbesondere die neuen Anforderungen, wonach Vertreter von kantonalen Gremien nicht mehr die Mehrheit in einer Verwaltungskommission bilden können und die neuen Vorschriften zum Risikomanagement, sind überfällig. Hingegen stellen sich Fragen zur Meldepflicht bei IT-Sicherheitsvorfällen und der aktuell laufenden Beratung des Informationssicherheitsgesetzes.

Sozialversicherungsanstalten sind privatwirtschaftliche Einrichtungen und sollten dementsprechend unabhängig agieren können und möglichst frei von politischer Einmischung ihre Geschäfte tätigen zu können. Aus Sicht des freien Marktes ist es daher logisch, dass die Politik sich nicht in verwaltungstechnische Überlegungen einmischt. Sozialversicherungen sollten selbständig und nach bestem Wissen und Gewissen ihre Geschäfte tätigen können. Wir begrüssen daher die vorgeschlagene Regelung, dass Vertreter von Kantonsregierungen oder kantonalen Verwaltungen nicht mehr die Mehrheit einer Verwaltungskommission bilden können.

Als privatwirtschaftliche Einrichtungen haben Sozialversicherungen eine grosse Verantwortung gegenüber ihren Versicherten. Viele Sozialversicherungen legen ihr Geld in verschiedenen Geldanlageformen mit unterschiedlichen Risiken an. Um der Verantwortung, welche diese Einrichtungen gegenüber ihren Versicherten haben, gerecht zu werden, ist es daher notwendig ein ausreichendes Risikomanagement zu betreiben. Wir begrüssen die Einführung dieser Risikomanagement Leitlinien und unterstützen den Umsetzungsvorschlag in Art. 132sexies, dass das Risikomanagement und die internen Kontrollsysteme selbständig durch die jeweiligen Einrichtungen betrieben werden und nicht zentralisiert vorgegeben werden. Dies erlaubt den Einrichtungen weiterhin, auf dem freien Markt zu agieren, solange sie ihrer Verantwortung gegenüber den Versicherten nachkommen.

In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung von allen Lebensbereichen ist es notwendig, standardisierte Verfahren für den Informationsaustausch zu definieren. Der erleichterte Datenaustausch zwischen Einrichtungen der 1. und 2. Säule ist daher folgerichtig.

Der Bund muss ein minimales Mass an Kontrolle über die Tätigkeiten der Sozialversicherungseinrichtungen ausüben. Es ergibt daher Sinn, wenn das zentral durch eine Bundesbehörde gesteuert wird. Die SVP hat dementsprechend keine Einwände gegen die Revisionskompetenz für das BSV, welches in Art. 160bis vorgeschlagen wird, solange sich die Einmischung des BSV auf einem Minimalmass bewegt und die unternehmerische Freiheit der Sozialversicherungseinrichtungen nicht eingeschränkt wird.

In Art. 141septies sieht die Vorlage vor, dass IT-Sicherheitsvorfälle umgehend dem BSV zu melden sind. Hier sehen wir womöglich einen Konflikt mit den laufenden Beratungen zum Informationssicherheitsgesetzes (22.073), in welchem eine Meldepflicht für Cyberangriffe und evtl. auch für IT-Schwachstellen eingeführt werden soll. Solche Ereignisse müssten dann dem National Cyber Security Centre (NCSC) gemeldet werden. Je nachdem, wie weit die meldepflichtigen Unternehmen definiert werden und welche Handlungskompetenzen das NCSC erhält, bzw. welche Einschränkungen für die meldepflichtigen Unternehmen definiert werden, könnte dies in direkten Konflikt mit einer gleichzeitigen unmittelbaren Meldepflicht von Sozialversicherungseinrichtungen an das BSV geraten.

 
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