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Gesundheit
Vernehmlassung

Neues Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

Umfassender, effizienter und sicherer Austausch bzw. die Verfügbarkeit von medizinischen Daten und Informationen sind ein Schlüsselfaktor in der qualitativ hochstehenden, modernen…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Umfassender, effizienter und sicherer Austausch bzw. die Verfügbarkeit von medizinischen Daten und Informationen sind ein Schlüsselfaktor in der qualitativ hochstehenden, modernen Gesundheitsversorgung. Die SVP befürwortet deshalb auch die Bestrebungen nach einer Förderung und Verbesserung eines Informationssystems wie es das elektronische Patientendossier darstellt. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält verschiedene gute Ansätze und zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Dennoch sind Zweifel angebracht, ob mit einem weiteren neuen Gesetz wirklich eine Lösung mit gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht werden kann. Die Vorlage enthält teilweise zentralistische, einengende und unliberale Elemente, die es zu korrigieren gilt.

Allgemeine Bemerkung

Das Schweizer Gesundheitswesen leidet unter einer hohen Regulierungsdichte, welche zu diversen, teilweise stark wirksamen Fehlanreizen führt. Dies fördert nicht nur Ineffizienz und Intransparenz, sondern führt zusammen mit dem laufend steigenden Konsum von Leistungen zu den hohen Kosten dieses Systems. Mit dem elektronischen Patientendossier soll nun punktuell mindestens eine Verbesserung bei der Effizienz und insbesondere der Qualität der medizinischen Leistungen erreicht werden. Diese Bestrebungen und auch die Idee von eHealth und elektronischem Patientendossier unterstützt die SVP grundsätzlich. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass es hier abermals um die Einführung eines neuen Gesetzes und damit um die Schaffung weiterer Regulierungen geht. Die schädlichen Auswirkungen von übermässiger Regulierung und planmässiger Wettbewerbsverhinderung sollen also mit neuen Regulierungen gemildert werden. Wenn der Bund in seiner Regulierungsfolgeabschätzung zum Schluss kommt, dass die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers und seiner positiven Effekte ohne staatliche Intervention, ohne ein neues Gesetz und Einsatz von Steuergeldern nicht oder nur sehr schleppend gelingen würde, dann sollte er auch erkennen, dass infolge der bereits erwähnten Überregulierung in vielen Bereichen des Gesundheitswesens gar kein Anreiz zu Effizienzsteigerungen besteht. Die SVP unterstützt die Einführung dieses neuen Bundesgesetzes deshalb nur, weil derzeit kaum Hoffnung besteht, dass der Bund und die Mehrheit der anderen Parteien Bereitschaft zu grundlegenden Korrekturen im Gesundheitswesen zeigen.

Die einseitige Freiwilligkeit – also die Einführungspflicht des elektronischen Patientendossiers für bestimmte Leistungserbringer (z.B. Spitäler) bei gleichzeitiger Freiwilligkeit für die Patienten – kann akzeptiert werden, da Zwang auf seiten der Patienten zu grossem Widerstand und allenfalls sogar zum Scheitern des Projektes führen würde. Gleichwohl ist dieses Vorgehen gegenüber den Leistungserbringern als unliberal zu bezeichnen. Wenigstens sollte unter diesen eine Art „Opfersymetrie“ hergestellt werden (vgl. Bemerkungen zu Artikel 18 unten).

Dem Datenschutz bzw. dem Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre sind sehr hohe Bedeutung beizumessen. Diesbezügliche Unsicherheit oder gar Fälle von Datenmissbrauch wären für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers verheerend. Es ist unerlässlich, dass Gesetz und Verordnungen in dieser Hinsicht ein hohes Mass an Sicherheit und Vertrauen fördern, wobei dies nicht heisst, dass der Bund auch die technische Umsetzung bis ins Detail regeln soll. Vielmehr sollen allgemein anwendbare Vorschriften und Rahmenbedingungen zur Stärkung des Datenschutzes beim elektronischen Patientendossier geschaffen werden.

Die im Bericht zur Vorlage prognostizierten Kosten für Bund und Kantone von 4 bis 5.4 Mio. Franken sind hoch. Um so mehr ist zu hoffen, dass die erwarteten positiven Wirkungen rasch und spürbar eintreten. Wichtig ist deshalb, dass die in Artikel 15 der Vorlage vorgesehene Evaluation schonungslos und objektiv in angemessenen Zeiträumen durchgeführt wird.

Bemerkungen zu einzelnen Abschnitten und Artikeln

Artikel 2 Begriffe

  • Bst. a.: elektronisches Patientendossier: virtuelles (soll gestrichen werden) elektronisches Dossier, über das…
  • Bst. b.: Gesundheitsfachperson: in der Regel nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson…

Insbesondere die Weiterfassung der Definition unter Buschstabe b erscheint uns wichtig, da auch Personen, die nicht direkt in die Behandlungsprozesse eingebunden sind (z.B. Case-Manager oder Mitarbeiter in mehrheitlich administrativer Funktion) Zugriffsrechte auf die Dossiers oder Teile davon erhalten sollten. Diese Rechte können selbstverständlich individuell festgelegt sein.

Artikel 5 Identifikation

  • Abs. 2 über die Bestimmung der Merkmale sollte gestrichen werden, da diese Merkmale bereits bekannt sind bzw. verschiedene Register in Betrieb oder im Aufbau begriffen sind.
  • Abs. 3 über die mögliche Verwendung der AHV-Nummer zur Identifikation der Patienten ist ebenfalls zu streichen. Obwohl dieser Ansatz zunächst bestechend einfach und logisch klingt, erachten wir es als problematisch, wenn mit einer bestimmten Nummer verschiedene, teilweise sensible und schützenswerte Daten über einen Menschen verknüpft werden und diese Nummer in mehreren Systemen mit unterschiedlichen Sicherheitsnormen zur Anwendung kommt.

Die Identifikation wie auch die Identifikationsmedien sollten nebst Sicherheitskriterien auch die Anforderungen einfacher Bedienbarkeit und möglichst niedriger Kosten erfüllen. Das Gesetz sollte darum nicht bereits heute festlegen, ob bestimmte Karten (z.B. Versichertenkarte) oder Nummern zu verwenden seien. Es soll nur die Anforderungen, nicht aber die technische Umsetzung bestimmen, so wie dies in Absatz 4 festgehalten wird.

Artikel 8 Zertifizierungsvoraussetzungen

  • Abs. 2: Er kann das Bundesamt für Gesundheit (soll gestrichen werden) Dritte gemäss Artikel 13 ermächtigen, …

Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausschliesslich das Bundesamt für Gesundheit für diese Aufgabe geeignet sein sollte. Die Regelung, dass bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen werden können ist hingegen sinnvoll, weshalb der Bundesrat auch den entsprechenden Artikel 16 in diesem Entwurf eingefügt hat.

Artikel 11 Technische Komponenten

  • Abs. 2 Bst. a.: Abfragedienste (soll gestrichen werden); dieser Buchstabe ist zu streichen. Dafür ist ein neuer Absatz 4 einzufügen:
  • 4) Der Bund beauftragt Dritte für das Betreiben der Abfragedienste der Verzeichnisse gemäss Artikel 11.

Artikel 13 Zusammenarbeit

  • 1) Der Bund fördert die Zusammenarbeit (soll gestrichen werden) Koordination zwischen den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen, indem er den Wissenstransfer und den Erfahrungsaustausch unterstützt (soll gestrichen werden).
  • Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen, weil die Regelung von Artikel 16 auch hier genügt und keine Gründung juristischer Personen erforderlich ist.

Artikel 14 Internationale Vereinbarungen
Dieser ganze Artikel ist ersatzlos zu streichen. Es handelt sich um den reflexartigen Versuch des Bundesrates, allfällige politische oder parlamentarische Widerstände prophylaktisch auszuschalten oder zu schwächen.

Artikel 16 Übertragung von Aufgaben
Die Absätze 2 und 3 sind ersatzlos zu streichen. Die Erhebung von Gebühren ist eine Umgehung der Schuldenbremse. Die Ausgaben des Staates sind über die ordentlichen Budgets des Bundes und der Kantone abzuwickeln.

Artikel 18 Änderung bisherigen Rechts
Wir befürworten die Einführung eines neuen Artikels im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), welcher zusätzlich zu den stationären Behandlungen auch die integrierten Versorgungsnetze (gemäss Teilrevision Managed-Care) in die Pflicht nimmt. Gerade dort stehen nämlich Verbesserungen in der Qualität, Sicherheit und Effizienz im Vordergrund. Es besteht zudem aus unserer Sicht kein Grund, warum beim elektronischen Patientendossier eine Unterscheidung zwischen stationärem und ambulantem Bereich gemacht werden soll.

Fazit

Moderne Datenverarbeitungs- und Kommunikationstechnologie muss unbedingt genutzt werden und ihren Beitrag zur Verbesserung von Qualität, Sicherheit und Effizienz im Schweizer Gesundheitswesen leisten. Darum begrüsst die SVP den Ansatz der Einführung eines elektronischen Patientendossiers. Die SVP fordert jedoch eine Überarbeitung der Vorlage unter Berücksichtigung der von ihr in diesem Schreiben angebrachten Verbesserungsvorschläge.

 
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