Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

Das Wichtigste in Kürze

Die SVP lehnt die Vorlage «AHV 2030» in der vorliegenden Form mit Fokus auf Steuer- und Beitragserhöhungen ab und sie fordert die fundamentale Überarbeitung der Vorlage mittels echten AHV-Strukturreformen. Gleichzeitig fordert die SVP die Reduktion der Bundesausgaben um mehrere Milliarden Franken, damit die Stabilisierung der AHV für die Periode von 2030 bis 2040 gänzlich ohne höhere Steuern und Abgaben umgesetzt werden kann.

Bereits im April 2024 unterbreitete die SVP-Fraktion der externen Expertengruppe zur Bereinigung des Bundeshaushalts in einem Brief als einzige Partei konkrete Vorschläge, wie der Bundeshaushalt wirksam entlastet werden kann, insgesamt um 5,5 Milliarden Franken pro Jahr:

  1. Asyl, Migration und Schutzstatus S, Plafonierung auf 2 Milliarden Franken pro Jahr und umfassende Reform des Asylsystems – 2 Milliarden Franken;
  2. Öffentliche Entwicklungshilfe, APD, Plafonierung auf 2 Milliarden Franken pro Jahr – 1 Milliarde Franken;
  3. Personalausgaben des Bundes, Plafonierung auf 5 Milliarden Franken pro Jahr – 1,5 Milliarden Franken;
  4. Beratung und externe Dienstleistungen des Bundes, Plafonierung auf 500 Millionen Franken pro Jahr – 219 Millionen Franken;
  5. Bildung, Forschung und Innovation 2025-2028, Plafonierung auf 28,1 Milliarden Franken (entspricht Periode 2021-2024) – 275 Millionen Franken;
  6. Soziodemografischer Lastenausgleich, Plafonierung auf 300 Millionen Franken pro Jahr – 220 Millionen Franken;
  7. Bundesamt für Kultur, Halbierung des Personalaufwands, Pro Helvetia und Filmförderung – 64 Millionen Franken;
  8. Immobilienstiftung FIPOI, Streichung – 61 Millionen Franken;
  9. Multilaterale Umweltfonds, Streichung – 50 Millionen Franken;
  10. Programm Energie Schweiz, Streichung – 38 Millionen Franken;
  11. Revitalisierung (ohne Hochwasserschutz), Streichung – 36 Millionen Franken;
  12. Bundesamt für Statistik, Plafonierung auf 150 Millionen Franken pro Jahr – 30 Millionen Franken;
  13. Schweiz Tourismus, Halbierung des Betrags – 30 Millionen Franken;
  14. Neue Regionalpolitik, Streichung – 25 Millionen Franken;
  15. Bundesamt für Gesundheit, Rückführung des Personalaufwands auf den Stand von 2019 (von 107 auf 86 Millionen Franken) – 21 Millionen Franken;
  16. Gleichstellungsbüro, Streichung – 15,4 Millionen Franken;
  17. Schweiz. Institut für Rechtsvergleichung, Streichung – 7 Millionen Franken;
  18. Büro für Konsumentenfragen, Streichung – 1 Million Franken.

Darüber hinaus forderte die SVP in ihrem Brief an die Expertengruppe die vollständige Überprüfung aller gebundenen Ausgaben sowie der Bundesaufgaben als Ganzes. Daraus müssen konkrete Vorschläge für die Eindämmung des Kostenwachstums bei den gebundenen Ausgaben und zur Rückgabe von Aufgaben, die bisher vom Bund wahrgenommen wurden, in die Verantwortung der Kantone, resultieren. Nur so können genügend finanzielle Mittel freigespielt werden, ohne die Bürgerinnen und Bürger mit höheren Steuern und Abgaben zu belasten.

Einsparungen sind aus unserer Sicht auch beim Personalbestand bei der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR), der Eidgenössischen Kunstkommission (EKK), der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM), der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF), der Eidgenössischen Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz sowie der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende (ESKAS) dringend angezeigt.

Wir fordern zudem, dass sämtliche Erwerbseinkommen nach Erreichen des AHV-Referenzalters von der AHV-Beitrags- und Steuerpflicht befreit sind. Im Gegenzug sollen Einkommen, die danach erzielt werden, zu keiner Aufbesserung der AHV-Renten führen. Für den weiteren freiwilligen Vorsorgeaufbau stehen die berufliche Vorsorge und die private Vorsorge (Säule 3a) zur Verfügung.

Wir fordern des Weiteren eine Erhöhung der Mindestbeitragszeit auf 5 Jahre durch Erwerbstätigkeit, keine Rente für Illegale und Personen mit einer Landesverweisung, keine Vorzugsbehandlungen für Flüchtlinge und Staatenlose, die Abschaffung der Alterskinderrenten und der rentenlosen Ergänzungsleistungen, Kürzung der Hinterlassenenrenten und des sog. Karrierezuschlags sowie keine weiteren Sozialversicherungsabkommen. Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit begrüssen wir.

Stellungnahme zu den Einzelmassnahmen der bundesrätlichen Vorlage

1. Massnahmen im Beitragsbereich

1.1 Anhebung des Beitragssatzes der Selbständigerwerbenden (Ziff. 3.1.1.1, S. 33)

Die vorgeschlagene Erhöhung des Beitragssatzes für Selbständigerwerbende von derzeit 8,1 Prozent auf 8,7 Prozent lehnen wir ab. Die Vorlage stellt zwar eine formale Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden dar, übersieht jedoch die wesentlichen Unterschiede. Selbständigerwerbende tragen das volle unternehmerische Risiko, haben keinen Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge mitfinanziert und bezahlen die Infrastruktur selbst. Die Vorlage trifft damit insbesondere Familien- und Kleinbetriebe sowie Start-ups, die bereits mit hohen Energiekosten, zunehmender Bürokratie und gestiegenen Lohnnebenkosten zu kämpfen haben.

1.2 Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbständigerwerbenden (Ziff. 3.1.1.2, S. 35)

Selbstständigerwerbende können heute neben laufenden Beiträgen auch 50 Prozent von Einkäufen in die 2. Säule vom Einkommen abziehen. Künftig soll nur noch der Abzug der laufenden Beiträge erlaubt sein, nicht mehr jener von Einkäufen.

Die SVP lehnt eine Vermengung der ersten und zweiten Säule aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Aber auch konkret sollen Selbständigerwerbende, die eigenverantwortlich Vorsorge betreiben, nicht bestraft werden, zumal viele Unternehmer in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit aus Liquiditätsgründen auf einen umfassenden Pensionskassenaufbau verzichten. Erst später können sie Vorsorgelücken durch Einkäufe schliessen, diese Möglichkeit soll aufrechterhalten bleiben.

1.3 Beiträge auf Unfall- und Krankentaggelder (Ziff. 3.1.1.3, S. 35)

Nach aktueller Rechtslage sind auf Taggelder der IV, der EO, der Militärversicherung (MV) und ALV Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auf Taggelder bei Krankheit und Unfall jedoch nicht. Nach einer gewissen Zeit haben die verunfallten oder kranken Personen jedoch Beiträge als Nichterwerbstätige – und damit ohne Beteiligung des Arbeitgebers – zu entrichten.

Der Bundesrat möchte nun Unfall- und Krankentaggelder, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sozialversicherungspflichtig ausgestalten. Abrechnungspflichtig soll der Arbeitgeber sein.

Grenzgänger aus der EU oder EFTA sind während einer Arbeitsunfähigkeit, in der sie ausschliesslich Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen, nicht beitragspflichtig.

Die SVP lehnt diese weitere Verteuerung der Arbeit dezidiert ab. Höhere Lohnnebenkosten bergen einen internationalen Wettbewerbsnachteil, was insbesondere KMUs behindert. Allfällige Beitragslücken der Grenzgänger sind ohnehin hinzunehmen, da diese in ihrem Wohnsitzland durch die hohe Kaufkraft der Schweizer Kranken- und Unfalltaggeldversicherungsleistungen eigenständig etwas zur eigenen Altersvorsorge anlegen können. Zudem würde damit eine stossende Ungleichbehandlung von Taggeldbezügern während und nach einer Anstellung geschaffen. Eventualiter beantragen wir, sollte der Bundesrat an diesem Punkt festhalten, dass sich keinerlei Verschiebung der Kostenanteile zulasten Arbeitgeber ergeben darf.

1.4 Beiträge auf Dividenden an Unternehmer-Aktionäre (Ziff. 3.1.1.4, S. 38)

Der Bundesrat verlangt von Unternehmen höhere Beiträge für Dividenden, was wir klar ablehnen.

Gemäss Bundesrat soll die zulässige Rendite auf 15 Prozent des Steuerwerts der Beteiligungsrechte pro Jahr begrenzt werden, darüber sollen AHV-Beiträge erhoben werden.

Wir sprechen uns gegen diese willkürliche Regelung aus, da sie zu Planungsunsicherheit führt und die KMU belastet.

Dividenden sind der Ertrag des eingesetzten Kapitals und eine Entschädigung für das unternehmerische Risiko. Der Vorschlag des Bundesrates kann dazu führen, dass nachträglich ein höherer Lohn unterstellt und eine Dividende umqualifiziert wird.

Die Vorlage verlagert Gewinn- und Vermögenssteuersubstrat, ohne die Gesamtbelastung im Abgabensystem angemessen zu berücksichtigen. Dabei wird übersehen, dass Inhaber von Kapitalgesellschaften bereits heute Vermögenssteuern auf ihren Beteiligungen entrichten.

Seit der STAF-Reform 2020 und der höheren Dividendenbesteuerung bestehen keine grundlegenden Fehlanreize mehr, weshalb die heutige Einzelfallprüfung genügt, um Missbräuche wirksam zu bekämpfen.

Der Vorschlag geht zudem über Dividenden hinaus und kann auch bei anderen geldwerten Vorteilen zu nachträglichen Aufrechnungen führen, was den administrativen Aufwand erhöht.

1.5 Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken (Ziff. 3.1.1.5, S. 39)

Der Bundesrat will den Datenaustausch ausbauen, um alle AHV-Beitragspflichtigen zu erfassen. So sollen Betreiber elektronischer Plattformen ihre in der Schweiz tätigen Personen den Sozialversicherungsbehörden melden.

Wir unterstützen das Ziel, den Beitragsvollzug auch in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Schweizer Unternehmen zu verringern. Heute ist eine Kontrolle nur schwer möglich. Die vorgeschlagene Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattformen betrifft jedoch in erster Linie Vollzugs-, Kontroll- und Verfahrensfragen und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit der langfristigen Finanzierung der AHV, weshalb wir eine Auslagerung in eine andere Vorlage beantragen.

1.6 Optimierung der Regelungen zur Versicherungsunterstellung (Ziff. 3.1.1.7, S. 41)

Der Anknüpfungspunkt an den Schweizer Wohnsitz soll aufgrund der Globalisierung nur noch für Personen ohne jegliche Erwerbstätigkeit weltweit zur Anwendung gelangen. Der persönliche Geltungsbereich soll auf Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten ausgedehnt werden. Zugleich sollen auch die begleitenden Familienangehörigen dieser Personen obligatorisch versichert werden.

Die Anpassungen bezüglich Auslandtätigkeiten von EU-Bürgern, welche lediglich den EU-Koordinationsregeln geschuldet sind, akzeptieren wir nicht. Eine weitere Einschränkung der schweizerischen Gestaltungshoheit aufgrund faktischer Übernahme von EU-Recht lehnen wir dezidiert ab.

Auch die Ausdehnung auf Familienangehörige von EU-Bürgern lehnen wir aufgrund der weitreichenden negativen Folgen für die AHV-Finanzen ab.

Zudem lehnen wir die weiterführende Versicherung für Auslandeinsätze mit verkürzter Vorversicherungsdauer auf drei statt fünf Jahre ab, zumal dies der Sanierung dieses Sozialwerks zuwiderläuft.

Wir begrüssen die Aufhebung der Sonderbehandlung für Hilfsorganisationen mit Erwerbstätigkeit im Ausland.

2. Massnahmen im Bereich Förderung der Weiterarbeit

2.1 Anreizorientierte Kürzungs- und Erhöhungssätze (Ziff. 3.1.2.2, S. 45)

Der Bundesrat möchte den Vorbezug künftig weniger attraktiv machen und den Aufschub fördern, weshalb die versicherungsmathematischen Grundsätze bei der Festlegung der Kürzungs- und Erhöhungssätze aufgegeben werden.

Mit dieser deutlichen Anhebung der Erhöhungssätze werden zusätzliche Leistungsansprüche geschaffen, obwohl die AHV bereits unter erheblichem finanziellen Druck steht. Selbst der Bundesrat rechnet mit einem deutlichen Kostenanstieg, was wir ablehnen.

Der Bundesrat sieht sich ausserstande, das Anliegen der Mo. 25.3424 umzusetzen, wonach die Situation von Personen mit einer langen Berufslaufbahn oder schweren Arbeit bei den Kürzungssätzen berücksichtigt werden soll.

Die Motion verlangt klar, dass insbesondere Personen mit langer Erwerbsbiografie gewürdigt werden, hierzu finden sich aber keine spezifischen Regeln in der Vorlage, so dass ein zentrales Anliegen der SVP unerfüllt bleibt.

Der Bundesrat sieht weiter günstigere Kürzungssätze für Personen mit tiefen Einkommen vor.

Damit wird eine neue Umverteilung vorangetrieben, die am Zweck der Motion vorbeigeht und die wir dezidiert ablehnen. Geringe Einkommen können auch aus Teilzeiterwerb resultieren oder weil jemand dem Arbeitsmarkt auf freiwilliger Basis lange ferngeblieben ist. Diese Konstellationen gilt es nicht auf Kosten der Allgemeinheit zu belohnen. Auf weitere, unzweckmässige Schwelleneffekte gilt es bei der Sanierung der AHV unbedingt zu verzichten.

Wir lehnen die vom Bundesrat vorgeschlagene stärkere Aufbesserung der AHV-Renten bei einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Referenzalters ab. Die AHV ist nicht als Instrument zur individuellen Vermögensbildung konzipiert. Wer die Rente aufbessern möchte, soll dies über die 2. und 3. Säule tun, welche auf dem individuellen Sparprinzip beruhen. Zudem sehen wir eine Missbrauchsgefahr im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit. Die vorgeschlagenen Fehlanreize führen dazu, dass Personen mit kurzen Beitragszeiten in der Schweiz gezielt ihre AHV-Leistungen überproportional aufbessern können.

Mit der Einführung eines Daueraufenthaltsrechts im Rahmen des EU-Pakets würden sich die finanziellen Risiken für die Schweiz noch massiv erhöhen.

Folgendes Beispiel soll die Missbrauchsgefahr verdeutlichen:

  1. Verwandte oder Landsleute betreiben ein Unternehmen
  2. EU-Bürger ziehen als über 55-Jährige in die Schweiz zur Erwerbstätigkeit in diesem Unternehmen
  3. Diese erhalten einen Arbeitsvertrag mit vergleichsweise hohem Lohn
  4. Die Arbeitsleistung wäre teilweise oder vollständig fingiert
  5. Während weniger Jahre werden AHV-Beiträge entrichtet
  6. Nach Erreichen des Rentenalters werden AHV-Renten beantragt
  7. Da die lebenslänglichen Renten für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, werden akzessorisch Ergänzungsleistungen ausgerichtet

Aber selbst ohne fiktiven Arbeitsvertrag reichen 11 Monate und 1 Tag Erwerbstätigkeit für eine lebenslängliche AHV-Rente. Dies kann auch durch eine Verwandtenpflege erreicht werden. Die Spitex erstellt beispielsweise nach einem Kurs beim Roten Kreuz für die erwachsene Tochter eines älteren Ehepaars aus der EU einen Arbeitsvertrag für die Grundpflege, so dass die Tochter in die Schweiz einreisen und zunächst – mangels Vollzeitjob – ergänzend Sozialhilfe beziehen kann. Wenn sie dann selbst ins Referenzalter kommt, erhält sie die viel höheren Ergänzungsleistungen.

2.2 Massnahmen in der 1. Säule (Ziff. 3.1.2.3, S. 48)

2.2.1 Anhebung des Freibetrags

Die Erhöhung des Rentnerfreibetrags für Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende von heute 16’800 auf 22’680 Franken als Anreiz zur Weiterarbeit begrüssen wir als Eventualvariante zur priorisierten gänzlichen Beitragsbefreiung ohne Rentenaufbesserung.

2.2.2 Erhöhungsfaktor nach dem Referenzalter

Zudem sollen neu gemäss Bundesrat die beitragspflichtigen Einkommen nach Erreichen des Referenzalters bei der Rentenberechnung stärker gewichtet werden. Das Erwerbseinkommen soll bei der Anrechnung mit einem Faktor 1,4 erhöht werden. Es können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt werden.

Diesen Punkt lehnen wir – im Unterschied zu der Beitragsbefreiung – ab. Besonders problematisch ist, dass die Vorlage vor allem jene Personen begünstigt, die gesundheitlich und beruflich überhaupt in der Lage sind, weit über das Referenzalter hinaus zu arbeiten. Viele Handwerker, Bauarbeiter und Landwirte oder andere Erwerbstätige in körperlich belastenden Berufen verfügen nicht über dieselben Möglichkeiten.

Es muss unbedingt verhindert werden, dass EU-Bürger im fortgeschrittenen Alter in die Schweiz einreisen, nur sehr kurz hier arbeiten und anschliessend lebenslange Renten mit hohen akzessorischen Ergänzungsleistungen beziehen können. Deshalb fordern wir eine Anpassung von Art. 5 ELG, insbesondere die Streichung von Abs. 2 mit Sonderkarenzfristen für Flüchtlinge und Staatenlose sowie ausländische Staatsangehörige mit einem Sozialversicherungsabkommen.

2.2.3 Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Aufschub

Der Bundesrat schlägt weiter vor, dass Personen auch künftig während eines Aufschubs der AHV-Rente Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben sollen. Diese Regelung führt zu einem weiteren Leistungsausbau in der Sozialversicherung, weshalb wir sie ablehnen.

3. Massnahmen in der 2. Säule

Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsprinzipien fordern wir die Auslagerung der vorgeschlagenen Änderungen in der zweiten Säule in eine separate Vorlage.

3.1 Anhebung des Mindestalters (Ziff. 3.1.3.1, S. 51)

Der Bundesrat will das Mindestalter für den Bezug von Leistungen der beruflichen Vorsorge, von Freizügigkeitsguthaben und der Säule 3a von 58 auf 63 Jahre anheben und damit an die AHV angleichen. Ausnahmen sollen nur bei Gesamtarbeitsverträgen oder im öffentlich-rechtlichen Personalrecht gelten.

Wir lehnen diesen Vorschlag ab, da er in die Vertragsfreiheit der Sozialpartner, die Autonomie der Pensionskassen und die Wahlfreiheit der Versicherten eingreift. Da die berufliche Vorsorge auf dem Kapitaldeckungsverfahren basiert, sollen Pensionskassen ihre Leistungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten selbst festlegen können. Wer genügend Vorsorgekapital angespart hat, soll grundsätzlich frei über den Zeitpunkt seiner Pensionierung entscheiden können.

Zudem beeinträchtigt eine Anhebung des Mindestrücktrittsalters die Rechtssicherheit und die berechtigten Erwartungen vieler Versicherter, die ihre Vorsorgeplanung auf die geltenden Regeln abgestützt haben. Nicht alle Arbeitnehmer können bis 63 oder 65 Jahre arbeiten, insbesondere in körperlich belastenden Berufen. Gleichzeitig würden bewährte Branchenlösungen geschwächt. Flexible und branchenspezifische Lösungen sind staatlichen Vorgaben deshalb vorzuziehen. Der Vorschlag ist unverhältnismässig und gehört nicht in diese Vorlage.

3.2 Anreize zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus (Ziff. 3.1.3.2, S. 52)

Künftig werden alle Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, eine Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach Erreichen des Referenzalters anzubieten.

Die SVP lehnt diese Verpflichtung für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen ab. Neue gesetzliche Verpflichtungen schränken deren Handlungsspielraum ein und erhöhen die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen. Solche Angebote sollten durch die Pensionskassen und Sozialpartner entwickelt werden.

4. Anpassungen im Bereich der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

4.1 Individuelle Gestaltung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Ziff. 3.1.4, S. 54)

Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sollen individuell angerechnet werden und nicht mehr der Einkommensteilung unterliegen.

Erstens lehnen wir diese Anpassung entschieden ab, da die Ehe als Wirtschaftseinheit zu betrachten ist. Eventualiter fordern wir die Ausgliederung dieser Änderung in eine separate Vorlage, da sie nicht zur Stabilisierung der AHV beiträgt.

Wir möchten an dieser Stelle auch auf den Missstand aufmerksam machen, dass heute Erziehungsgutschriften an die AHV angerechnet werden, selbst wenn das Kind fremdplatziert ist. Dies erachten wir als völlig verfehlt, da die Hauptlast in diesem Fall beim Staat liegt und die Betreuung offensichtlich nicht hinreichend durch die Eltern wahrgenommen wird. Dies widerspricht dem ursprünglichen Zweck der Erziehungsgutschriften, der Anerkennung der eigenen Erziehungsarbeit.

5. Änderung weiterer Erlasse

Wir fordern, dass Änderungen insbesondere in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen in einer separaten Vorlage unterbreitet werden, da sie mit der Stabilisierung der AHV in keinem direkten Zusammenhang stehen.

5.1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 21a Abs. 3:

Wir fordern, dass der Entscheid, ob der EL-Betrag für die Tagestaxe direkt an das Heim oder Spital ausbezahlt wird, nicht beim EL-Beziehenden liegt. Ähnlich der Prämienverbilligung, die direkt an die Krankenkasse erfolgt, sollte dieser Weg auch hier genutzt werden, zumal beide staatlichen Leistungen rein steuerfinanziert sind. Das Risiko der Zweckentfremdung darf nicht auf die arbeitende Bevölkerung abgewälzt werden.

Art. 21b Abs. 2:

Wir plädieren dafür, die geltende Regelung zu belassen, wonach zu Unrecht ausgerichtet EL-Beträge für die Tagestaxe beim EL-Bezüger oder dessen Erben zurückzufordern sind. Denn der Anspruch auf die Leistungen blieb immer bei ihm. Das Heim hat in der Regel über die Einnahmen und Ausgaben, sprich Bedarfssituation der Betroffenen keine Kenntnis und soll deshalb auch nicht die negativen Konsequenzen zu tragen haben.

6. Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die SVP lehnt die Erhöhung der Mehrwertsteuer und/oder der Lohnbeiträge dezidiert ab. Die Erhöhung der Lohnbeiträge verteuert den Faktor Arbeit und schmälert gleichzeitig das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmenden. Dies schwächt die Kaufkraft und die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Eine weitere Erhöhung der Mehrwertsteuer würde dem Werkplatz Schweiz Schaden zufügen. Die 1. Säule darf zudem keinesfalls mit der 2. und 3. Säule vermischt werden. Diese folgen gänzlich unterschiedlichen Mechanismen und Prinzipien.

Aus Sicht der SVP ist dem Modell Beitragsjahre gegenüber den Modellen Schwerarbeit und sozialer Vorbezug den Vorzug zu geben, weil es sich an den Grundsätzen von Eigenverantwortung, Leistungsgerechtigkeit, Finanzierbarkeit und administrativer Einfachheit orientiert. Eine Mindestbeitragshöhe ist dabei unabdingbar, weil andernfalls bereits sehr geringe Erwerbstätigkeiten als volle Beitragsjahre angerechnet würden.

Erstens knüpft das Modell Beitragsjahre an objektive und bereits erfasste Kriterien an: die tatsächliche Dauer und Höhe der geleisteten AHV-Beiträge. Wer früh ins Erwerbsleben eintritt, über Jahrzehnte arbeitet und entsprechende Beiträge leistet, soll auch früher in Rente gehen können. Damit wird die Lebensleistung direkt anerkannt.

Zweitens vermeiden Beitragsjahre erhebliche Abgrenzungsprobleme des Modells Schwerarbeit. Es ist kaum objektiv feststellbar, welche Berufe als „schwer“ gelten sollen. Die Belastung unterscheidet sich selbst innerhalb derselben Berufsgruppe jeweils stark. Noch schwieriger ist die Beurteilung psychischer Belastungen, da diese über lange Zeiträume weder einheitlich messbar noch verlässlich nachweisbar sind. Dies schafft Rechtsunsicherheit, hohe Bürokratiekosten und eine erhebliche Missbrauchsgefahr.

Drittens führt der soziale Vorbezug zu einer stärkeren Umverteilung zulasten der Erwerbstätigen und belastet die AHV zusätzlich. Das Modell Beitragsjahre dagegen orientiert sich am Versicherungsprinzip: Wer mehr und länger einzahlt, kann früher Leistungen beziehen. Dadurch bleibt der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Viertens ist das Beitragsmodell transparenter. Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen oder soziale Kategorien würden hingegen zahlreiche Grenzfälle und politische Forderungen nach immer neuen Ausnahmen auslösen.

Forderungen der SVP zur langfristigen Sanierung der Sozialversicherungswerke, insbesondere der AHV

a) AHVG

  1. Die Mindestbeitragszeit für die AHV von 1 Jahr – de facto 11 Monate und 1 Tag – ist viel zu tief und birgt dadurch erhebliche Fehlanreize. Wir fordern die Mindestbeitragszeit auf 5 Jahre zu erhöhen, um eine AHV-Rente (und damit auch die akzessorischen Ergänzungsleistungen) zu erhalten. So sieht auch Deutschland eine Wartezeit von 5 Jahren vor, so dass ein Anspruch auf eine Regelaltersrente entstehen kann. England und die USA setzen 10 Jahre Mindestversicherungszeit voraus. Diese Mindestbeitragsdauer muss durch Beiträge aus Erwerbsarbeit in der Schweiz erfüllt sein muss. Heute reicht es, wenn 1 Jahr Erziehungs-/Betreuungsgutschriften erfolgen oder die Sozialhilfebehörde/Gemeinde den Mindestbeitrag für Erwerbslose übernimmt sowie wenn der nichterwerbstätige Ehegatte (kostenlos) via Ehemann/Ehefrau versichert ist.
  2. Deutschland hat die Regelaltersgrenze für die Altersrente schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres erhöht. Auch Norwegen sieht einen Richtwert von 67 Jahren vor. Schweden und die Niederlande haben die Altersgrenze direkt an die Lebenserwartung gekoppelt. Deutschland kennt jedoch grundsätzlich keine generelle Sonderregelung für körperlich schwere Berufe, sondern nur für schwerbehinderte Menschen und Bergleute. Auch die Schweiz darf sich vor diesen Lösungsansätzen nicht verschliessen. Seit der Einführung der AHV 1948 lag das Rentenalter für Männer unverändert bei 65 Jahren. Seither hat sich die Lebenserwartung in der Schweiz jedoch erheblich verändert. Damals wurden deutlich kürzere Altersrenten bezogen als heute. Es sollte deshalb eine Lebensarbeitszeiterhöhung im Sinne des Beitragsmodells ausgearbeitet werden, welche die Beitragsdauer sowie -höhe bei der Anrechnung gebührend berücksichtigt. Ein Beitragsjahr soll nur bei einem Mindestbeitrag von 120 Prozent der maximalen Altersrente nach AHVG angerechnet werden (Stand 2025: 36’288 CHF; siehe auch Erl. Bericht, Modell Beitragsjahre, S. 64). Die Anrechenbarkeit an die sehr kurze Beitragszeit und der damit einhergehenden Umverteilung mit weniger Erwerbstätigkeit beziehungsweise Einkommen, lässt sich heutzutage nicht mehr rechtfertigen. Alternativ ist bei den tatsächlich bezahlten Steuern bei der direkten Bundessteuer anzusetzen. Es sollen nur Beitragsjahre angerechnet werden, für diejenigen Jahre, in welchen direkte Bundessteuern tatsächlich einbezahlt worden sind. Wir fordern vom Bundesrat, dass er die Kostenfolgen beziehungsweise Einsparungen für die AHV bei einer Erhöhung des Referenzalters auf 65,5, 66, 66,5 und 67 Jahre jeweils gesondert in der Botschaft an das Parlament ausweist, um eine Diskussionsgrundlage zu schaffen.
  3. Die Mindestbeitragsdauer für die AHV ist in der Schweiz (selbst bei einer Erhöhung auf 5 Jahre) angesichts der grosszügigen Versicherungsleistungen sehr kurz. Da diese eine lebenslängliche AHV-Rente mit Anrecht auf akzessorische Ergänzungsleistungen (oder während der Karenzfrist im Drittstaatenbereich zunächst Sozialhilfe) zur Folge hat, sind die Beitragssätze für Ausländer nach Alter beim Zuzug progressiv zu gestalten. Wir fordern einen Zuschlag von beispielsweise 1.0 Prozentpunkt zwischen 31 und 40 Jahren, von 2.0 Prozentpunkten zwischen 41 und 50 Jahren sowie einen Zuschlag von 3.0 Prozentpunkten ab 51 Jahren. An den Versicherungsleistungen soll sich in diesem Kontext nichts ändern.
  4. 2025 liessen sich 678’930 ausländische Staatsangehörige und 138’102 Schweizer Bürger eine Altersrente der Schweiz ins Ausland auszahlen. Die AHV-Kinderrenten steigen überdurchschnittlich an, insbesondere bei der Auszahlung nach Portugal, Thailand, Türkei und Ex-Jugoslawien[1]. Dabei wurde teilweise Missbrauch betrieben, zumal auch für die vorehelichen Kinder der Frau im Ausland Kinderrenten aus der Schweiz geleistet werden. Eine zusätzliche Leistung für Kinder gleicht eher einem familienpolitischen Instrument, welches nicht über die Altersvorsorge abgewickelt werden sollte. Zudem birgt dieses System Anreize für Missbrauch, insbesondere beim Bezug im Ausland. So wurde in Deutschland – in anderer Konstellation – von einem Fall eines Afrikaners berichtet, der vorgibt Vater von 24 Kindern zu sein[2]. Papiere aus dem Ausland sind oftmals einfach zu erhalten, jedoch schwierig auf ihre Echtheit zu überprüfen. Aber auch ansonsten kann durch Adoptionen die Anzahl an Kinderrenten erheblich erhöht werden. Schliesslich kennen viele Rentensysteme keine mit der schweizerischen Alterskinderrente vergleichbare Leistung (so z.B. Deutschland). Wir sprechen uns deshalb für die Abschaffung der Alterskinderrenten aus[3].
  5. Die AHV-Rente soll künftig nur Rentenansprüche zur Folge haben für diejenigen, die durch – selbständige oder unselbständige – Erwerbsarbeit Beiträge geleistet haben (auch durch Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten). Nach 5 Jahren Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit können auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften bis zum 6. Altersjahr des jüngsten Kindes angerechnet werden. In Deutschland werden lediglich für maximal die ersten 3 Lebensjahre Kindererziehungszeiten angerechnet und in England für Kinder unter 12 Jahren. Die Arbeitslosentaggelder sollen nach wie vor beitragsbelastet sein und angerechnet werden nach 5 Jahren, nicht jedoch die Kranken- und Unfalltaggelder, da diese die Lohnnebenkosten für die Firmen verteuern und zu weiteren Wettbewerbsnachteilen führen würden. Nicht mehr angerechnet werden sollen jedoch Beiträge von den sonstigen Erwerbslosen (Sozialhilfebezüger etc.). Es mutet beispielsweise grotesk an, wenn Asylbewerber oder Ausgesteuerte Beitragsjahre erhalten und ohne eigenen Beitrag in der Folge lebenslänglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten.
  6. AHV-Renten, die ins Ausland fliessen, sollen unter Berücksichtigung der Kaufkraft des jeweiligen Wohnsitzstaates ausgerichtet werden. Wird dieselbe Rente in Ländern mit deutlich tieferen Lebenshaltungskosten ausgerichtet, führt dies zu einer erheblich höheren realen Kaufkraft als in der Schweiz. Dadurch werden Versicherte je nach Wohnsitz unterschiedlich begünstigt, obwohl sie vergleichbare Rentenansprüche besitzen.
  7. Art. 14 Abs. 2bis ist folgendermassen anzupassen: Asylbewerber, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige unabhängig deren Bewilligungen sind erst versichert, wenn sie die oben beschriebenen Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit erfüllt haben und über einen ordentlichen Aufenthaltsstatus verfügen (Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung). Illegale dürfen auch bei Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in den Genuss von AHV- oder IV-Renten kommen[4].
  8. Die SVP verlangt, dass der Anteil von 17 Prozent des Demografieprozentes für die AHV, der zwischen 1999 und 2019 in die Bundeskasse umgeleitet wurde, vollumfänglich und zusätzlich zum bestehenden Bundesanteil in die AHV fliesst.
  9. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 sowie Art. 3 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) sind anzupassen, so dass die Gleichstellung von Flüchtlingen mit Schweizern aufzuheben ist. Der Schutz an Leib und Leben erfordert in keiner Weise die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit Schweizern und der damit einhergehenden Sonderbehandlung gegenüber anderen Ausländern in der Schweiz.
  10. Da im Unterschied zur Kinderrente die Waisenrente bestehen bleiben soll, bedarf es der Anpassungen bei der Berücksichtigung der Pflegekindverhältnisse. Denn für diese sind bislang weder das Bestehen eines solchen im Sinne der Pflegekinderverordnung noch der legale Aufenthaltsstatus des Kindes nötig. Künftig sollen Missbräuche verhindert werden. Es kam in der Praxis schon vor, dass Verwandte ein Kind, das sich illegal in der Schweiz aufgehalten hat, in Pflege genommen oder adoptiert haben, nur um ihm einen legalen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Ein Pflegekindverhältnis soll folglich erst eine Waisenrente auslösen können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich das Kind bereits unmittelbar zuvor rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat.
  11. In den USA erhalten des Landes verwiesene Personen keine Altersrente mehr. Wir fordern, dass ausländische Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung oder Wegweisung belegt werden, keine AHV-Rente ausbezahlt erhalten (weder im In- noch im Ausland).
  12. Art. 29sexies: Erziehungsgutschriften sind lediglich an die elterliche Sorge geknüpft. Es wird keine elterliche Obhut oder tatsächliche Erziehungsarbeit verlangt. Das bedeutet, dass auch AHV-Gutschriften angerechnet werden, wenn das Kind in einem Heim fremdplatziert ist. Da die Gutschrift über 45’000 Franken jährlich ausmacht, fordern wir die tatsächliche Ausübung der Erziehungsarbeit. Wird das anspruchsbegründende Kind fremdplatziert, so dürfen keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden.

b) AHVV

13. Wenn die verstorbene Person bei ihrem Tod noch nicht 45 Jahre alt war, wird das durchschnittliche Jahreseinkommen fiktiv zwischen 5 und 100 Prozent prozentual angepasst (sog. Karrierezuschlag). Ebenfalls aufgrund der stärkeren beruflichen und finanziellen Selbstverantwortung der letzten Jahre und Jahrzehnte auch in zivilrechtlicher Hinsicht muss der Karrierezuschlag (beim Verstorbenen) für hinterbliebene Ehegatten den Realitäten angepasst werden. Der Bundesrat wird folglich aufgefordert die Zuschläge zwischen 20 und 27 Jahren um je 15 Prozent und danach zwischen 10 und 3 Prozent zu senken (Art. 54 AHVV).

c) ELG

  1. Rentenlose Ergänzungsleistungen werden an Personen ausgerichtet, welche die ein- bzw. dreijährige Beitragszeit nicht erfüllt haben und deshalb keine AHV- oder IV-Rente beziehen können, dabei sind umfangreiche Abklärungen erforderlich. In der Praxis sind es vornehmlich ausländische Personen, die rentenlose EL beziehen, da unsere Beitragszeiten im internationalen Vergleich äusserst gering sind. Im Kanton Thurgau beispielsweise betreffen lediglich 10 Prozent der Fälle Schweizer Bürger. Wir fordern deshalb die Abschaffung der rentenlosen Ergänzungsleistungen.
  2. Die Karenzfrist für Ausländer bis zum Bezug von Ergänzungsleistungen liegt grundsätzlich bei 10 Jahren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. EU/EFTA-Bürger sind jedoch den Schweizern gleichgestellt (0 Jahre). Flüchtlinge und Staatenlose haben eine Karenzfrist von 5 Jahren (Art. 5 Abs. 2 ELG). Diese Bevorzugung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen (10 Jahre) ist stossend, weshalb wir eine Angleichung an die übrigen ausländischen Staatsangehörigen verlangen. Die Karenzfrist bis zur Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen soll bei Flüchtlingen und Staatenlosen auf 10 Jahre erhöht werden. Zuvor besteht immer noch die Möglichkeit des Sozialhilfebezugs mit geringerem Grundbedarf. Es sind zudem keine weiteren Sozialversicherungsabkommen – wie mit Albanien, Bosnien und Herzegowina etc. – abzuschliessen, welche nebst vielen Vorteilen, die Karenzfrist von 10 auf 5 Jahre herabsetzen, ausländische Beitragszeiten zur Erfüllung eines Anspruchs anrechnen oder rentenlose Ergänzungsleistungen (ausserordentliche Renten) gewähren, da diese Vorzüge eine Sogwirkung und erhebliche Fehlanreize zur Folge haben.
  3. Aufgrund der Höhe der rein steuerfinanzierten Ergänzungsleistungen, deren Grundbedarf im Vergleich zur Sozialhilfe ungleich höher ausfällt, ist es angezeigt, diese von der Beitragsdauer zur 1. Säule abhängig zu machen. Die Ergänzungsleistungen wurden 1966 eingeführt als es die Personenfreizügigkeit noch nicht gab und Frauen noch weniger erwerbstätig waren als heute. Die Inkraftsetzung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU führte dazu, dass EU-Bürger ohne Wartefrist bei Bedarf gleichermassen akzessorische Ergänzungsleistungen zur AHV-/IV oder sogar rentenlose EL erhalten wie Schweizer. Aufgrund der geringeren Beitragszeiten nach Einreise erhöht sich bei Ausländern jedoch das Risiko, später auf EL angewiesen zu sein. Bedarfsabhängige Leistungen sollen aus Sicht der SVP stärker an einen legalen Aufenthaltsstatus und die Beitragsdauer durch Erwerb (1. Säule) gekoppelt werden. Es ist deshalb eine Staffelung der Leistungen der öffentlichen Hand vorzunehmen:

0-5 Jahre Beitragsdauer und ordnungsgemässer Aufenthalt:

Anrecht auf Nothilfe

5-10 Jahre:

Anrecht auf Sozialhilfe

10-20 Jahre:

Anrecht auf Ergänzungsleistungen mit 20 Prozent Kürzung des Grundbedarfs

Ab 20 Jahren:

Reguläre EL

Damit würde auch das Risiko gesenkt werden, Scheinverträge abzuschliessen, um Landsleuten/Verwandten nach kurzer Zeit lukrative Sozialversicherungsleistungen zu verschaffen.

17. Unser Sozialsystem geht so weit, dass nicht nur Sozialversicherungsabkommen mit zahlreichen Drittstaaten bestehen (EU-Länder sind ohnehin den Schweizern sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt), sondern beispielsweise auch Flüchtlinge aus Ländern ohne Abkommen (beispielsweise Syrer, Eritreer etc.) eine steuerbefreite Hilflosenentschädigung (HE) mit Ergänzungsleistungen – auch bei Invalidität von unter 40 Prozent – erhalten können ohne IV/AHV-Rente. Wir fordern, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Ausländer ohne tatsächliche Erfüllung einer 5-jährigen Beitragszeit durch Erwerbsarbeit in der Schweiz besteht. Die Sozialhilfeunterstützung reicht, zumal auch dort die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe wie Museums-, Kino-Besuch einberechnet ist.

18. Da die Ergänzungsleistungen in der Regel akzessorisch zu einer AHV- oder IV-Rente ausbezahlt werden, müssen auch hierzu Verbesserungsvorschläge diskutiert werden, was der Bundesrat gänzlich unterlassen hat. 1966 lagen die EL-Auszahlungen bei 152,7 Millionen Franken, 2024 wurden bereits über 5’944 Millionen Franken an Ergänzungsleistungen alleine zur AHV und IV ausbezahlt. Unterhaltsbeiträge, die ein EL-Beziehender erhält, werden dem Einkommen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht angerechnet. Nicht aber die Beträge der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 Abs. 1 ZGB). Verwandte in auf- und absteigender Linie sind verpflichtet, Unterstützung zu leisten, wenn sie selbst in günstigen Verhältnissen leben. Diese geldwerten Leistungen werden bislang nicht an das Einkommen für die Berechnung des EL-Bedarfs angerechnet. Es darf nicht sein, dass die Bevölkerung durch Steuern Ergänzungsleistungen bezahlen muss, obwohl Verwandte dafür aufkommen könnten und zivilrechtlich auch sollten. Es ist nicht schlüssig, wenn Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft nach Art. 5 AHVG in der Regel mit 33 Franken als massgebender Lohn betrachtet werden, aber die gleiche Leistung von Verwandten nicht als Einnahmen an die EL angerechnet werden. Öffentliche Gelder sollen stets subsidiär zum Tragen kommen.

Wir fordern deshalb, nur Ergänzungsleistungen zu leisten, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen zur Verwandtenunterstützung nicht erfüllt sind. Leistungen von Verwandten – sei es Unterhalt oder Unterstützung als Geld- oder Sachleistung – müssen zudem vollumfänglich den Einnahmen bei den Ergänzungsleistungen angerechnet. Schliesslich sollen diese Einnahmen auch steuerpflichtig sein.

19. Es braucht wie in der IV eine Meldepflicht, wenn Heimbewohner mit Ergänzungsleistungen zeitweise nach Hause gehen, da dies Auswirkungen auf die anerkannten Ausgaben haben kann, wenn das Heim nicht die volle Tagestaxe weiterverrechnet oder Abzüge gewährt. In der Praxis bewährt sich die Selbstdeklaration nicht, weshalb eine rechtliche Grundlage geschaffen werden muss, wonach die Heime der EL-Stelle melden müssen, wenn die Bewohner zeitweise nach Hause gehen.

20. Um zu verhindern, dass EL-Bezüger die Leistungen zweckwidrig verwenden, soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach die Heimkosten seitens EL-Stelle direkt an das Heim ausbezahlt werden.

d) ELV

  1. Art. 1 Abs. 1 ELV ist folgendermassen anzupassen: «Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als ~~drei Monate (90 Tage) ~~einen Monat oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 30 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 931. Tag im Ausland verbracht hat.»
  2. Gemäss Art. 14b ELV darf bei nichtinvaliden Witwen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn sie minderjährige Kinder haben. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass alleinerziehende Mütter oder Väter in der Sozialhilfe grundsätzlich ab obligatorischer Einschulung rund 50 Prozent, ab Sekundarschule 80 Prozent und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Vollzeit arbeiten müssen, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sollte ebenfalls im Bereich der Ergänzungsleistungen Eingang finden.
  3. Art. 14b ELV ist folgendermassen zu ergänzen: Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder soll ab dem 60. bis zum 65. Altersjahr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von der Hälfte des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a an die Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Wer gesund ist, sollte bis zum Referenzalter Stellensuchbemühungen vornehmen und eine Stelle antreten müssen.

e) ATSG

24. Art. 21 Abs. 5 ATSG ist folgendermassen anzupassen: Während des Straf- oder Massnahmenvollzugs sollen auch AHV-Renten sistiert werden (nicht nur IV- und UV-Leistungen). Dies soll zur Pflicht erhoben werden und keine «Kann»-Bestimmung sein.

f) AIG/StGB

25. Ausländische Verantwortliche in Betrieben, welche Verwandte oder Bekannte zum Schein anstellen (lassen) und lediglich Sozialversicherungsbeiträge einzahlen, sind konsequent des Landes zu verweisen.

26. Der Teil für persönliche Ausgaben des Arbeitsentgelts im Straf- oder Massnahmenvollzug soll vollumfänglich der AHV zugutekommen, wenn die betroffene Person bereits vor Inhaftierung Wohnsitz in der Schweiz hatte, beitragspflichtig war und nicht des Landes verwiesen wurde. Für alle anderen soll derselbe Anteil im Sinne der Schadensminderungspflicht für die Haftkosten verwendet werden.

g) Weitere Erlasse/Anträge

  1. Der Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung erlischt mit Bezug einer AHV-Altersrente nicht. Auch eine Kürzung der UV-Taggelder wird in der Lehre abgelehnt. Wir fordern eine gesetzliche Grundlage für die Ablösung der Unfalltaggelder sobald eine AHV-Altersrente bezogen wird, da ab dann kein Verdienstausfall mehr kompensiert werden muss und die Leistungen damit ihren Zweck erfüllt haben.
  2. KVG-Taggelder können zusätzlich zu AHV-Altersrenten ausbezahlt werden. Die Lehre erachtet mangels ereignisbezogener Kongruenz eine Kürzung der KVG-Taggelder als nicht zulässig, weshalb auch hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden sollte. Dadurch kann das Versichertenkollektiv entlastet und die Prämien gesenkt werden.
  3. Heute werden Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen nicht besteuert, was negative Erwerbsanreize und Schwelleneffekte zur Folge haben kann. Der Bundesrat kam 2014 zur Einschätzung, dass sich diese negativen Auswirkungen durch die Kombination von Besteuerung und Steuerbefreiung des reinen Existenzminimums beseitigen liessen, weshalb er auch eine entsprechende Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) unterstützt hat. Auch die SKOS machte eine positive Wirkung aus. Wir fordern, dass alle Unterstützungsleistungen aus öffentlichen und privaten Mitteln, die anstelle des Erwerbseinkommens ausgerichtet werden, steuerlich erfasst werden. Damit sollen Arbeitsanreize gesetzt, die Steuergerechtigkeit erhöht und die Ungleichbehandlungen von Working poor und Sozialhilfeempfängern behoben werden.
  4. Wir fordern, dass keine weiteren Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden, welche Schweizer Renten ohne Kaufkraftbereinigung ins Ausland exportieren. Die bestehenden sollen dergestalt nachverhandelt werden, dass die einbezahlten Beiträge analog zu einem Freizügigkeitsfall in der Schweiz ausbezahlt werden und lebenslange Renten ins Ausland abgeschafft werden.

Ein französischer Staatsbürger, der mit 60 Jahren in die Schweiz einreist und nie AHV-Beiträge bezahlt hat (auch nicht als Nichterwerbstätiger), hat im AHV-Alter Anspruch auf EL, da er theoretisch Beiträge hätte bezahlen können, das reicht. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass EU-Bürger sozialversicherungsrechtlich den Schweizern gleichgestellt sind, auch wenn sie erst spät einreisen. Hier verlangen wir eine Nachjustierung im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU zur Personenfreizügigkeit.

Quellen und Hinweise

[1] Siehe dazu: AHV Kinderrente: So viel Geld fliesst nach Thailand & Co. – 20 Minuten

[2] Vgl. auch: Sozialbetrug? Afrikaner ist Vater von 24 Kindern in Deutschland

[3] So auch die Mo. der SGK-N 24.3004 | Abschaffung der Alterskinderrenten und gleichzeitige Erhöhung der Ergänzungsleistungen für Eltern mit Unterhaltspflichten | Geschäft | Das Schweizer Parlament.

[4] Hierzu auch Pa. Iv. Graber 25.423 | Abschaffung des Pull-Effekts für Illegale in der Sozialversicherung | Geschäft | Das Schweizer Parlament.

 
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