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Verkehr
Vernehmlassung

Revision von Verordnungsbestimmungen im Bereich des Strassenverkehrs

Für diejenigen Bereiche, die tatsächlich auf eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, eine Vereinheitlichung und/oder den Abbau der Regeldichte zielen, ist eine Revision grundsätzlich zu begrüssen…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Bemerkungen zu einzelnen Elementen

Für diejenigen Bereiche, die tatsächlich auf eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, eine Vereinheitlichung und/oder den Abbau der Regeldichte zielen, ist eine Revision grundsätzlich zu begrüssen. Diejenigen Formulierungen, die als Placebo für Probleme zu verstehen sind, die sich aus mangelnden Kapazitäten des Schweizer Strassennetzes ergeben, weisen wir jedoch in aller Deutlichkeit zurück. Ebenso wenig können wir Massnahmen gutheissen, die auf eine (nicht deklarierte) Förderung des Langsamverkehrs, auf die Institutionalisierung der Political Correctness oder gar auf eine Verzerrung des Wettbewerbs zielen. Wir weisen die im Folgenden näher erläuterten Elemente zurück und verlangen ihre Entflechtung von Massnahmen, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Schliesslich verlangt die SVP den Ausweis der durch die Änderungen entstehenden mutmasslichen Kosten, bevor dem Entwurf zugestimmt werden kann.

Im Sinne einer Dienstleistung ist die Namensangabe (Art. 45, Abs. 3 VRV) am Eingang eines Strassentunnels zu begrüssen. Dass dies allerdings im Zusammenhang mit Verkehrsmeldungen im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, ist wenig einleuchtend. Schliesslich ist es eine Tatsache, dass diejenigen Tunnel, die in Verkehrsmeldungen genannt werden, in aller Regel landläufig notorisch sind.

Ebenso wenig ist die Behauptung zu verstehen, mit doppelt ausgezogenen Sicherheitslinien (Art. 73, Abs. 2 VRV), z.B. im Gotthard-Strassentunnel, könne die Verkehrssicherheit auf heiklen Abschnitten erhöht werden. Verglichen mit den vorgetragenen Argumenten für einen doppelröhrigen Ausbau des Ceneri-Basistunnels und angesichts der schweren Unfälle im Gotthard-Strassentunnel kann das nur als Hohn verstanden werden. Letztlich ist es offensichtlich, dass so begründete Massnahmen (vgl. auch Art. 70 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 VRV) am falschen Ende des Problems ansetzen. Wo die Verkehrssicherheit durch mangelnde Kapazitäten oder nicht ausgeführte Unterhaltsarbeiten beeinträchtigt ist, lässt sie sich nicht gleichwertig durch Signalisation ersetzen. In diesem Zusammenhang weist die SVP mit Nachdruck darauf hin, dass das bereits in den 60er-Jahren beschlossene Autobahnnetz noch immer nicht fertig gestellt ist und dass allerorts bereits Unterhalts- und Reparaturarbeiten anfallen. Wir drängen darauf, dass die vorliegenden Verordnungsänderungen nicht zum Anlass genommen werden, diese Arbeiten noch weiter zu verzögern.

Vor dem Hintergrund einer Erhöhung der Verkehrssicherheit sind die Ausnahmen vom Gurtenobligatorium (Art. 3a, Abs. 2, lit. j. VRV) im regionalen fahrplanmässigen Verkehr schlicht unverständlich. Wenn dies mit Rücksicht auf die „meist kurzen Fahrten mit häufigen Halten“ vertretbar sein sollte, so müsste das zwingend auch für Fahrten auf dem Werkareal gelten. Dies gilt nicht zuletzt auch in Anbetracht der Tatsache, dass unter dem regionalen fahrplanmässigen Verkehr auch der Postautoverkehr zu verstehen ist, bei dem es sich eben nicht zwingend um kurze Fahrten handeln muss. Diese Ausnahmeregelung ist nur dahin gehend zu verstehen, dass Teilnehmer am MIV mittels (subjektiv empfundener) Schikane zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr bewegt werden sollen. Wir erinnern an dieser Stelle, dass keine gesetzliche Grundlage für die Verlagerung des Personenverkehrs auf den öV existiert. Die SVP verlangt, dass in der vorliegenden Revision Aspekte der Verkehrssicherheit nicht mit Massnahmen zur Erreichung von Verlagerungseffekten vermischt werden.

So ist auch nicht ersichtlich, wie mit der Signalisation von Routen, die für Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten geeignet sind, die Verkehrssicherheit erhöht werden soll. Ganz offensichtlich handelt es sich hierbei um die verdeckte Implementierung von Massnahmen des Leitbildes Langsamverkehr in die bestehende Signalisationsverordnung. Die Kosten dafür werden mit diesem Vorgehen klammheimlich dem motorisierten Verkehr überwälzt. Ganz besonders störend ist darüber hinaus, dass auf dieser Signalisation kommerzielle Werbung erlaubt werden soll. Dies kommt offensichtlich einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten bestimmter Branchen gleich.

Die Berücksichtigung von Partikularinteressen, die nur fadenscheinig mit der Erhöhung der Verkehrssicherheit kaschiert werden können, ist schlicht unverständlich. So müsste in Bezug auf die unterstellte ablenkende Wirkung von Strassenreklamen wenigstens präzisiert werden, welcher Art die Ablenkung sein muss, um die Verkehrssicherheit zu gefährden. Unverhohlen handelt es sich hierbei um die fast wörtliche Übernahme der Forderung, welche die Motion Teuscher 03.3358 aufstellt – und dies obschon das Parlament dieser nicht zustimmen mochte. Nicht zuletzt weil die Motionärin offen lässt, was sie unter Ablenkung versteht, besteht der Verdacht, dass es weniger um die Erhöhung der Verkehrssicherheit als viel mehr um den Versuch geht, im Bereich der Werbung Zensur zu üben. Dies ist nicht zuletzt als Massnahme eines Regimes der Political Correctness zu verstehen, wie die geplante Werbekampagne der Verkehrsbetriebe Zürich beweist (siehe Beilage Werbekampagne VBZ). Die SVP ist der Ansicht, dass mit dieser wenig klaren Regulierung die Meinungsäusserungsfreiheit sowie die Wirtschaftsfreiheit direkt tangiert werden. Deshalb ist sie abzulehnen.

Unsinnig im Zusammenhang mit der erklärten Absicht, die Verkehrssicherheit erhöhen zu wollen, ist auch die Übernahme des Antrags der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege in Art. 101 Abs. 3 SSV. Wenn die Signalisation deutlich und gut einsehbar angebracht werden soll, was für die Verkehrssicherheit entscheidend ist, dann kann bei ihrer Positionierung wohl kaum zwingend auf die baulichen Gegebenheiten eines Ortes Rücksicht genommen werden. Zudem verursacht eine solche Bestimmung aller Wahrscheinlichkeit nach zusätzliche Kosten.

In den Unterlagen finden sich schliesslich keinerlei Angaben, in welcher Grössenordnung sich die Kosten für die vorgeschlagenen Massnahmen bewegen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation ist dies nicht akzeptabel. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 04 hat der Bundesrat seinen Willen erklärt, dass auch der Verkehr einen substantiellen Beitrag zur Stabilisierung des Bundeshaushalts zu leisten hat. Angesichts der anstehenden Probleme im Strassenverkehr – Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, Äufnung eines Infrastrukturfonds, Beseitigung von Kapazitätsengpässen, Unterhalts- und Sanierungsarbeiten – erscheinen die vorgeschlagenen Massnahmen daher wenig prioritär. Die SVP verlangt, dass die mutmasslichen Kosten dieser Verordnungsänderungen ausgewiesen und die Übergangsfristen entsprechend flexiblisiert und ausgedehnt werden.

Bis der Ausweis aller Kostenfolgen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene erbracht und gewährleistet ist, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung von Motorfahrzeugsteuern, Vignettenpreisen und Mineralölsteuern führen, kann die SVP dem Entwurf nicht zustimmen. Schliesslich weist der Voranschlag 2004 in der Spezialfinanzierung Strassenbau aufgelaufene zweckgebundene Mineralölsteuerertrage von 3.62 Mrd. Franken aus. Vor diesem Hintergrund zeugt es von einem bizarren Gerechtigkeitssinn, im Bereich des Strassenverkehrs Sparmassnahmen erzwingen zu wollen, wie es im Rahmen des Entlastungsprogramms 04 geschieht. Auch weist die SVP an dieser Stelle erneut mit Nachdruck darauf hin, dass der Zuschlag zur Mineralölsteuer derzeit verfassungswidrig erhoben wird.

 
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