Vernehmlassung

übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Die SVP lehnt die Ratifizierung des UNO-Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 ab. Das Verschwindenlassen ist unbestrittenermassen ein…

Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006.

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP) 

Die SVP lehnt die Ratifizierung des UNO-Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 ab. Das Verschwindenlassen ist unbestrittenermassen ein schwerwiegendes Verbrechen. Das Übereinkommen bezieht sich auf willkürliche Freiheitsentzüge, die durch Vertreter des Staates oder mit dessen Billigung erfolgten bzw. die Verfolgung solcher Delikte. Der Schweiz als Rechtsstaat sind solche Verbrechen fremd. Bei einer Ratifizierung müsste die Schweiz unverhältnismässige Massnahmen ergreifen. Namentlich wäre sie verpflichtet, ein Register bzw. ein Netzwerk zu errichten, welches alle Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, erfasst. Dies wäre für Bund und Kantone mit hohen Kosten verbunden, ohne dass dieses Konstrukt je gebraucht würde. Schliesslich würde sich die Schweiz mit der Ratifizierung unnötigerweise in einem weiteren Bereich der internationalen Gerichtsbarkeit unterwerfen. Falls wider Erwarten eine Ratifizierung erfolgen sollte, so dürfte für die fakultativen Beschwerdeverfahren keine anerkennende Erklärung abgegeben werden.

Gegen eine Ergänzung des materiellen Strafrechts mit einer entsprechenden Gesetzesbestimmung (Art. 185bis StGB) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies ist jedoch durchaus auch autonom möglich.

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (nachfolgend: UNO-Übereinkommen), das am 20. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde, soll als rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen dienen. Es wurde bislang von 91 Staaten unterzeichnet, jedoch erst von 37 Staaten ratifiziert. Die Schweiz hat das Abkommen am 19. Januar 2011 unterzeichnet.

Verschwindenlassen im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird (Art. 2 UNO-Übereinkommen). Zentral ist, dass sich das Abkommen ausschliesslich auf Freiheitsentzüge bezieht, die durch Vertreter des Staates oder mit dessen Billigung geschehen sind.

Das Übereinkommen regelt den Schutz vor dem Verschwindenlassen in umfangreichen 45 Artikeln. Ein Vergleich mit der Schweizer Rechtsordnung zeigt, dass diese dem Hauptanliegen des Übereinkommens bereits entspricht. Verschiedene Bestimmungen würden jedoch eine Anpassung des Schweizer Rechts notwendig machen:

  • Der Begriff des Verschwindenlassens würde im materiellen Strafrecht Anpassungen zur Folge haben. So müsste ein entsprechender Straftatbestand geschaffen werden. In Anschluss an Art. 185 StGB (Geiselnahme) soll ein entsprechender Art. 185bis StGB eingefügt werden und folgende Aspekte erfassen: (a) Eine Person wird ihrer Freiheit beraubt, (b) der Staat hat den Auftrag dazu gegeben oder die Tat gebilligt, (c) jede Information über das Schicksal dieser Person oder ihren Verbleib wird verweigert und (d) haben die Täter die Absicht, die Person dem Schutz des Gesetzes zu entziehen. Überdies würde das Delikt in den Katalog der strafbaren Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden. Einen Tatbestand des Verschwindenlassens kann die Schweiz jedoch selbständig erlassen; hierzu bedarf es keiner Ratifikation des UNO-Übereinkommens.
  • Gemäss Art. 17 Abs. 3 UNO-Übereinkommen müssen die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese müssen auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen, die dazu rechtlich befugt sind, zur Verfügung gestellt werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass umgehend Auskunft gegeben werden kann, wo sich eine gesuchte Person befindet und sichergestellt ist, dass das Schicksal einer Person nachvollziehbar ist. Das UNO-Übereinkommen legt fest, welche Angaben in Registern/Akten erfasst werden müssen. Die Schweiz verfügt nicht über ein einheitliches Register, in dem sämtliche Freiheitsentzüge aufgeführt sind. Ein entsprechendes Register wäre zu schaffen. Im Rahmen der Motion 05.3773 wurden die Kosten für ein solches Register ausgerechnet. Investitionskosten von 1.1 Mio. Franken sowie jährlichen Kosten von 700‘000 Franken wären die Folgen für den Bund und jährliche Kosten von 2.6 Mio. Franken für die Kantone. Ein entsprechendes Projekt wurde deshalb nicht an die Hand genommen. Das vorliegend notwendige Register würde finanziell noch teurer zu stehen kommen und kaum gebraucht werden. Angesichts dieser Tatsache wird vorgeschlagen, ein Netzwerk mit dezentraler Datenerfassung zu errichten, was das UNO-Übereinkommen zwar nicht ausschliesst, jedoch ebenfalls massive Kosten mit sich bringen würde, indem kantonale Koordinationsstellen zu schaffen wären.
  • Gemäss Art. 18 UNO-Übereinkommen muss allen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Zugang zu Informationen gegeben werden, die die Freiheitsentziehung betreffen. Diese Rechte gehen weiter als das Landesrecht. Gemäss geltendem Recht ist der Zugang zu solchen Informationen nur möglich, wenn die vom Freiheitsentzug betroffene Person ausdrücklich zustimmt. Mit dem geplanten Einführungsgesetz besteht die Gefahr, dass dies ausgehebelt würde.
  • Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Übereinkommens entscheidet ein Schiedsgericht oder – falls sich die Parteien nicht über dessen Ausgestaltung einigen können – der Internationale Gerichtshof in Den Haag (Art. 42 UNO-Übereinkommen). Verletzt ein Vertragsstaat somit das Übereinkommen, so kann dieser durch einen anderen Vertragsstaat völkerrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Mit der Ratifizierung würde sich die Schweiz unnötigerweise in einem weiteren Bereich einer internationalen Gerichtsbarkeit unterwerfen.
  • Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifizierung dieses Abkommens (oder zu einem späteren Zeitpunkt) erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein (Art. 31 UNO-Übereinkommen; Mitteilungsverfahren). Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, der einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Art. 32 UNO-Übereinkommen sieht entsprechendes für das Staatenverfahren vor. Falls das Abkommen ratifiziert würde, ist bezüglich Art. 31 und 32 UNO-Übereinkommen keine Anerkennungserklärung abzugeben. Namentlich das Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 32 UNO-Übereinkommen) würde dazu führen, dass die Schweiz auf internationaler Ebene über die gesetzliche Grundlage verfügen würde, um bei Vertragsstaaten zu intervenieren, die das Übereinkommen missachten. Dies wäre mit der Neuralitätspolitik der Schweiz nicht zu vereinbaren.
 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden