Vernehmlassung

Verfassungsbestimmung Hooliganismus

Grundsätzlich ist die SVP der Meinung, dass die Verantwortung für den geordneten Ablauf von Sportveranstaltungen bei den Veranstaltern und den Clubs liegt. Bei Grossveranstaltungen sind die…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Grundsätzlich ist die SVP der Meinung, dass die Verantwortung für den geordneten Ablauf von Sportveranstaltungen bei den Veranstaltern und den Clubs liegt. Bei Grossveranstaltungen sind die privaten Veranstalter mit den zu treffenden Massnahmen jedoch oft überfordert. Hier muss der Staat handeln. So rechtfertigt sich die vorliegende Verfassungsbestimmung, welche den Bund ermächtigt, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu erlassen.

Die SVP fordert, dass die Veranstalter und die Sportvereine in die Pflicht genommen werden. Sofern sie ihre Fans nicht im Griff haben, müssen sie mit sportlichen und finanziellen Sanktionen rechnen.

Nachdem die eidgenössischen Räte im Hinblick auf künftige sportliche Grossanlässe wie die EURO 08 im Frühjahr 2006 die Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verabschiedet haben, sind nun auch die Vorarbeiten für eine Verfassungsgrundlage an die Hand zu nehmen. Allerdings darf es nur zu einer Verfassungsbestimmung kommen, wenn sich die Kantone nicht zu einem Konkordat zum Erlass der notwendigen Gesetzesbestimmungen durchringen können.

Zudem muss bei der Einführung der Hooligan-Datenbank sichergestellt werden, dass keine unbescholtenen Bürger aufgenommen und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Die Schweiz steht als Veranstalterin von Sportveranstaltungen von weltweiter Bedeutung im Blickpunkt der internationalen Öffentlichkeit. Für die Schweiz als Tourismus- und Wirtschaftsstandort ist es von Bedeutung, dass bei solchen Grossanlässen die öffentliche Sicherheit stets gewährleistet werden kann. Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung – dies sind Visitenkarten für unser Land.

 
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