Vernehmlassung

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel

Menschenhandel stellt eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte dar und muss effektiv bekämpft werden. Die in der Verordnung festgehaltenen Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im…

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Menschenhandel stellt eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte dar und muss effektiv bekämpft werden. Die in der Verordnung festgehaltenen Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel lehnt die SVP jedoch ab, da diese ineffizient sind und lediglich Bürokratie und Kosten mit sich bringen. Sie sind nicht dazu geeignet, wirksam gegen den Menschenhandel vorzugehen. Überdies gehen die vorgeschlagenen Massnahmen der Verordnung teilweise über zwingende Vorgaben der Konvention hinaus, indem Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen zugesprochen werden können.

Am 9. August 2008 unterzeichnete die Schweiz die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels und ratifizierte sie am 17. Dezember 2012 (nachfolgend „Konvention“). Am 1. April 2013 trat sie für die Schweiz in Kraft; die SVP lehnte bereits die Ratifikation als unnötig ab. Die Konvention verpflichtet, alle Formen von Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, die Opfer zu schützen, die Täter konsequent zu verfolgen und die internationale Zusammenarbeit mit Blick auf diese Ziele weiter voranzutreiben. Art. 5 und 6 der Konvention sehen Massnahmen zur Verhütung und zur Entgegenwirkung der Nachfrage vor. Vorgesehen sind Mittel wie Informations- und Schulungsprogramme. Gemäss Art. 5 Ziff. 6 und Art. 6 lit. c der Konvention können „gegebenenfalls nichtstaatliche Organisationen“ bzw. „erforderlichenfalls“ politische Entscheidungsträger einbezogen werden. In diesem Sinne geht die Verordnung ohne Not über zwingende Vorgaben der Konvention hinaus. So wird in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung festgehalten, dass Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz Finanzhilfen gewährt werden können. Die Finanzhilfen sollen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben betragen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung). Die damit verbundene Bürokratie bringt unnötige Kosten mit sich und verhindert den Menschenhandel nicht. Die Verordnung sollte sich deshalb auf die absolut zwingenden Vorgaben beschränken und diese in bestehende Strukturen einbauen.

 
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