Themen
Energie
Vernehmlassung

Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023

Die SVP äussert sich nachfolgend in grundsätzlicher Weise zu den Verordnungsanpassungen und wird sich anlässlich der parlamentarischen Arbeit vertieft eingeben.

Revision der Energieeffizienzverordnung
Im Rahmen dieser Revision werden im Wesentlichen verschiedene Anpassungen an das EU Recht in den bestehenden Anhängen vorgenommen, sowie eine neue Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler in einem neuen Anhang «2.15» eingeführt.

Die SVP unterstützt aus Gründen des einfacheren Inverkehrbringens von Geräten die angestrebten Korrekturen an das neue, angepasste EU-Recht. Diese sind teilweise auch bloss formeller Natur. Der neue Anhang 2.15, de facto die Umsetzung einer Pa. Iv. Girod, lehnt die SVP einstweilen ab. Die angedachten Verschärfungen gehen über die Anforderungen der EU hinaus, stellen ein technisches Handelshemmnis dar und führen somit zu unverhältnismässigen Kostenfolgen.

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Mit der quartalsscharfen Kennzeichnung wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet, womit die Stromkennzeichnung an Transparenz gewinnt. Die Endverbraucher haben die Gewissheit, dass die ausgewiesene Stromherkunft saisonal mit ihrem Verbrauch übereinstimmt.

Die SVP unterstützte bereits in den Räten die Bestrebungen nach mehr Transparenz bezüglich Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. Die Partei stimmt somit im Grundsatz zu.

Revision der Energieförderungsverordnung
Betreiberfirmen sollen für ihre Wasserkraftanlagen, die mit öffentlichen Mitteln ökologisch saniert werden oder wurden, einen Investitionsbeitrag erhalten können, wenn zudem die bestehende Anlage erheblich erneuert oder erweitert wird.

Die SVP begrüsst im Grundsatz die zusätzliche Ausnahmeregelung, wonach Anlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW einen Investitionsbeitrag für eine erhebliche Erneuerung oder Erweiterung erhalten können. Weiter sieht die SVP betreffend die Berechnung des Referenz-Marktpreises in Variante 2 eine Verbesserung und folglich einen erstrebenswerten Kompromiss.

Revision der Rohrleitungsverordnung
Der Erläuternde Bericht begründet die Verordnungsanpassung damit, dass der Beschluss des Bundesrates bis 2050 netto null Treibhausgasemissionen auszustossen zur Folge habe, dass Wasserstoff sowie weitere auf erneuerbarem Strom basierte Treib- und Brennstoffe genutzt werden müssen.

Diese prominente, einleitende Begründung ist in höchstem Masse irreführend und soll von den gravierenden Versäumnissen im UVEK ablenken. Die mögliche Bedeutung von Wasserstoff in der zukünftigen Energieversorgung wurde bereits vor langem erkannt. Per se lässt sich festhalten, dass die Verankerung von «Netto-Null» auf Verordnungsstufe, insbesondere in den Materialien, nichts zu suchen hat. Richtigerweise geht es eigentlich grundsätzlich nur darum, dass die vorgenommenen Verordnungsanpassung längst überfällig ist, um Wasserstoffleitungen ebenfalls den Rechtsvorschriften für Rohrleitungsanlagen zu unterstellen und somit endlich einen klaren gesetzlichen Rahmen zu schaffen. Die Verordnung regelt also bloss den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Stoffe – und hat eben gerade nicht «Netto-Null» oder «Klimaneutralität» zum Gegenstand (vgl. den Zweckartikel der Verordnung).

 
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