Vernehmlassung

Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2018 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Verfahrensnormen und Informationssysteme): Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die SVP erachtet die vorgeschlagenen Kriterien für die Erteilung einer Reisebewilligung an Flüchtlinge generell als zu lasch. Es ist zu verhindern, dass eine Reisebewilligung für ein Nachbarland dazu missbraucht wird, in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Nur echte Flüchtlinge sollen vom Schutz und der Fürsorge der Schweiz profitieren dürfen. Anreize für Scheinflüchtlinge sind zu eliminieren. Daher fordert die SVP unter anderem, dass für Anlässe wie Hochzeiten oder Geburten von Neffen oder Enkelkindern keine Reisebewilligungen erteilt werden. Auch sollen von den Gesuchstellern Nachweise verlangt werden; denn die einfache Schilderung eines Sachverhalts darf aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht ausreichen. Schliesslich soll auch eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen werden: Wer eine Reisebewilligung erschleicht oder missbraucht, soll keine Bewilligung mehr erhalten.

Echte Flüchtlinge reisen nicht dorthin, wo sie verfolgt werden
«Wer in jenen Staat reist, in dem er oder sie angibt, verfolgt zu werden, ist kein Flüchtling.» Unter dieser Prämisse hat die Bundesversammlung in der Wintersession 2018 die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes beschlossen. Damit wurde Flüchtlingen die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat verboten und bei Verdacht auf Missachtung die Möglichkeit geschaffen, weitere Staaten mit einem Reiseverbot zu belegen. Für letzteres sieht das Gesetz jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausnahme vor.

Reisebewilligung nur im äussersten Fall
Die SVP fordert, dass die im Gesetz erwähnten wichtigen Gründe für die Erteilung einer Reisebewilligung möglichst eng ausgelegt werden. Es gilt zu verhindern, dass die Reisebewilligung missbraucht wird, um in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen, was in jedem Fall untersagt ist. Dass dieses Risiko besteht, ist ja gerade Voraussetzung dafür, damit weitere Staaten wie Nachbarstaaten oder Transitstaaten überhaupt erst mit einem Reiseverbot belegt werden können.

Entsprechend fordert die SVP folgende Verschärfungen der vorgeschlagenen Regelung:

  • 9a Abs. 1 lit. a RDV

Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn ein Familienmitglied verstorben ist oder der Tod aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls absehbar ist. Ein schwerer Unfall oder eine schwere Erkrankung ohne absehbare Todesfolge bzw. mit chronischem Verlauf ist kein ausreichender Grund, um eine Ausnahme vom Reiseverbot zu gewähren. Die Bestimmung ist entsprechend umzuformulieren.

  • 9a Abs. 1 lit. b RDV

Auf Reisebewilligungen aufgrund von Anlässen zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen ist gänzlich zu verzichten und die entsprechende Bestimmung ersatzlos zu streichen. Wenig belegbare Anlässe wie Hochzeiten öffnen Tür und Tor für die Erschleichung einer Bewilligung. Dabei ist zu erwähnen, dass für die Geburt der eigenen Kinder von Flüchtlingen keine Reisebewilligung notwendig ist, weil diese nach Art. 51 AsylG ohnehin das Recht auf Familienzusammenführung haben, für die der Bund sogar die Kosten übernimmt (Art. 53 AsylG).

  • 9a Abs. 2 RDV

Die Anforderungen an die Begründung eines Gesuchs sind in der Verordnung klarer zu umschreiben. Insbesondere soll klar zum Ausdruck kommen, dass Flüchtlinge den Verdacht ausreichend zu entkräften haben, dass die Bewilligung für eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat missbraucht wird. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass eine einfache Schilderung eines Sachverhalts nicht ausreichend sein kann, sondern entsprechende Nachweise für das Vorliegen des Bewilligungsgrunds erbracht werden müssen.

  • 9a Abs. 4 RDV

Die maximale Reisedauer von 30 Tagen ist zu hoch angesetzt. Sie ist auf 14 Tage zu kürzen. Es gilt zu bedenken, dass nicht die gesamte Reisedauer inkl. der vollständigen Anreise beschränkt ist, sondern lediglich der Aufenthalt in den mit einem Reiseverbot belegten Staaten. Deshalb ist die Aufenthaltsdauer von zwei Wochen ausreichend.

  • 9a Abs. 5 RDV

Mittels einer geeigneten Formulierung ist sicherzustellen, dass nur leibliche Geschwister unter den Geltungsbereich der Regelung fallen und keine Angehörigen, zu denen aufgrund besondere Familienstrukturen ein geschwisterähnliches Verhältnis besteht. Grund für die geforderte Einschränkung ist die bessere Nachvollziehbarkeit bzw. Überprüfbarkeit des Gesuchs.

  • 9a Abs. 6 RDV

Auf die Erteilung von Reisebewilligungen, die sich auf Familienangehörige der Ehegatten beziehen, ist zu verzichten. Der Absatz ist ersatzlos zu streichen.

Missbrauch sanktionieren
Letztlich ist in der Verordnung die Sanktionsmöglichkeit zu schaffen, dass Flüchtlinge für einen gewissen Zeitraum von der Erteilung einer Reisebewilligung ausgeschlossen werden, wenn:

  • eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder ein mit einem Reiseverbot belegten Staat nachgewiesen werden kann;
  • eine Bewilligung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde.

Hinsichtlich der übrigen Verordnungen der vorliegenden Vernehmlassung verzichtet die SVP auf eine Stellungnahme.

 
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