Der Bundesrat wird beauftragt, eine Weisung an die Kantone zu erlassen, damit stellensuchende und arbeitslose ausländische Einwanderer mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L zur Stellensuche und deren Familienangehörige von der Sozialhilfe und der Nothilfe ausgeschlossen werden.
Diesen Personen wird lediglich die unverzügliche Rückkehr in ihr Herkunftsland finanziert. Zudem ist Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L, welche sich für Sozial- und/oder Nothilfe anmelden, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen.
Begründung
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Anhang I FZA können Stellensuchende aus der EU/Efta von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Die Solidarität der Sozialwerke der Schweiz würde durch solche Massnahmen gestärkt, da es stossend ist, dass Personen direkt in unsere Sozialwerke einwandern, ohne hier je gearbeitet, Steuern oder Sozialleistungen bezahlt zu haben. Wenn sich jemand den Aufenthalt in der Schweiz nicht leisten kann, hat er das Land wieder zu verlassen.