Vernehmlassung

Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Die SVP lehnt die geplanten Anpassungen der IGV in aller Deutlichkeit gesamthaft ab.

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) enthalten verbindliche Regeln, insbesondere auch Verpflichtungen hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten. Nun hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) Anpassungen der IGV (2005) verabschiedet. Die weitreichenden Änderungen treten 12 Monate nachdem sie den Vertragsstaaten vorgelegt worden sind in Kraft, sofern der Bundesrat nicht bis 19. Juli 2025 von seinem sog. «Opting-out»-Recht Gebrauch macht und die Anpassungen ablehnt oder Vorbehalte anbringt.

Sie SVP stellt sich klar auf den Standpunkt, dass solch einschneidende Massnahmen für die Bürger, wie sie in den IGV-Anpassungen vorgenommen würden, zwingend der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Es handelt sich dabei keineswegs lediglich um rein technisch-administrative Änderungen, es sind klar neue Pflichten definiert, welche die Schweiz zu übernehmen hätte. Dazu zählt – nebst vielen anderen neuen Aufgaben, die uns auferlegt werden – z.B. der Umgang mit Fehl- und Desinformation. Es geht um eine neue sog. Kernkapazität für die Risikokommunikation, was klar in Richtung Überwachung der Bürger geht. Im Bericht des Bundesrates wird festgehalten, dass es für diese Kernkapazitäten auf lokaler, mittlerer und nationaler Ebene die Implementierung eines Überwachungssystems und technischer Massnahmen an den Grenzübergangsstellen bedarf. Eine kostenneutrale Umsetzung wie vom Bundesrat behauptet wird, ist schlicht nicht denkbar. Diese Aussage zeugt vielmehr von einer gänzlich weltfremden Einschätzung oder aber Fehlinformation, haben doch Neuerungen – insbesondere technischer Natur – in den gemeinschaftlichen Aufgaben stets Auswirkungen auf die Personal-, Projekt- und Planarbeiten sowie die technischen (kostenintensiven) Aufrüstungen.
Die Revision beinhaltet Kompetenzverluste und auch neue Pflichten zu Lasten der Kantone im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Volkswirtschaft mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Die Kantone werden angehalten, ihre Infrastruktur in den Bereichen Überwachung, Kontrollmassnahmen gegenüber der eigenen Bevölkerung, Einkauf bestimmter Pandemie- und Gesundheitsprodukte auszuweiten. Die Kantone haben dabei keine Korrekturmöglichkeit resp. Widerspruchsmöglichkeit.

Die Gründe zur Ausrufung von WHO-Pandemien sollen nach erklärtem Ziel der WHO ins Unbestimmte erweitert werden, so z.B. neue Subvarianten der Grippe, Klimawandel etc. Dadurch besteht die konkrete Gefahr, dass diese Absicht direkte Auswirkungen auf die Interpretation der vorliegenden Bestimmungen hat.

Neu sollen einzelne vormals WHO-Empfehlungen für die Unterzeichnerstaaten verpflichtend sein, weshalb es unabdingbar ist, zwischen der Ausrufung der gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die WHO und dem Ausnahmezustand Besondere Lage in der Schweiz klar und deutlich zu unterscheiden.

Der Bundesbeschluss muss aus Sicht der SVP aufgrund dieser erheblichen Neuerungen mit Konsequenzen für die Bürger dem fakultativen Referendum nach Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung unterstellt werden.

Aufgrund der gravierenden Verletzung der Souveränität unseres Landes werden wir nicht auf alle zahlreichen Änderungen im Detail eingehen, sondern punktuell zu einzelnen Artikeln Stellung nehmen.

Art. 3 IGV: Die Menschenwürde, die Menschenrechte sowie die Grundfreiheiten wurden durch die Begriffe Chancengleichheit und Solidarität ergänzt.
Das ist ein klarer Rückschritt, da diese Begriffe der WHO einen zu grossen Ermessenspielraum beinhalten, über dessen Interpretation wir keinen Einfluss haben.

Art. 12 IGV: Der WHO-Generaldirektor erhält die alleinige Kompetenz, nach Konsultation eines Notfallausschusses allein und ohne Einsprachemöglichkeit eine Notlage von internationaler Tragweite auszurufen sowie deren Ende zu verkünden.

Art. 13 IGV: Diese Bestimmung hätte zur Folge, dass die WHO als Führungs- und Koordinierungsinstanz für Präventions- und Gegenmassnahmen anerkannt würde und die Mitgliedsstaaten müssten die entsprechenden Anweisungen befolgen. Die Mitgliedsstaaten wären verpflichtet, Gesundheitsschutzmassnahmen, einschliesslich eines gerechten Zugangs zu relevanten Gesundheitsprodukten zu gewährleisten. Diese Begriffe sind derart weit formuliert, dass die Interpretation durch die WHO nicht absehbar ist, so dass diese in der Folge Handlungen von der Schweiz nach ihrem Verständnis einfordert.

Art. 44 IGV: Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung von Ereignissen.

Art. 44bis IGV: Es muss ein weitreichender, koordinierter Finanzierungsmechanismus errichtet werden, welcher sich an der wirksamen Durchführung dieser Vorschriften orientiert. Zunächst war gar geplant, einen Fonds für die Finanzierung der Implementierung der IGV zu errichten. Nun legt der neue Finanzierungsmechanismus fest, wie die Harmonisierung, Kohärenz und Koordinierung bestehender Finanzierungsinstrumente gefördert und bei Bedarf zusätzliche Gelder mobilisiert werden sollen. Auch hier wurde der Bedarf an zusätzlichen Geldern erkannt, man hat lediglich zwecks besserer Abstützung durch die Mitgliedstaaten, sprich aus prozesstaktischen Gründen, einen anderen Weg gewählt, der Bedarf für all diese Massnahmen an sich hat sich damit jedoch nicht verändert. Auch hier gilt: Von Kostenneutralität keine Spur.

Art. 45 IGV: Vertragsstaaten müssen gewisse personenbezogene Daten verarbeiten und offenlegen.

Anlage 1 Ziff. 4: Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu einer weitreichenden Zusammenarbeit bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten.

Kap. A Ziff. 1: Die Kommunen müssen auf kommunaler Ebene Kernkapazitäten schaffen und stärken, um u.a. unverzüglich die Durchführung von vorläufigen Bekämpfungsmassnahmen vorzubereiten.

Kap. A Ziff. 2 Bst. c: Neu sind die Vertragsstaaten verpflichtet zur Überwachung, Untersuchung vor Ort, Risikokommunikation etc. gegenüber den Kommunen.

Mit dem Entwurf der neuen IGV wird unsere Bundesverfassung ausgehebelt und die Bürger sowie die von ihnen beauftragten verantwortlichen Volksvertreter werden entmachtet.

Die SVP sieht darin keinen Mehrwert für die Schweiz, weshalb die Änderungen in ihrer Gesamtheit abgelehnt werden.

Nach dem Austritt der USA aus der WHO und dem damit verbundenen Wegfall milliardenschwerer Beitragszahlungen, ist nicht absehbar, welche zusätzlichen finanziellen Forderungen auf die Schweiz zukommen werden. Wir fordern deshalb einen grundsätzlichen Marschhalt hinsichtlich sämtlicher WHO-Revisionsprojekte und in letzter Konsequenz auch einen Austritt aus der WHO selber.

 
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