Die SVP begrüsst die realitätsnahen Anpassungen beim Risikoausgleich für abwesende, nicht kontaktierbare Personen. Die Versicherungsunterstellung mit allen finanziellen Folgen darf nach einer Sistierung jedoch erst wieder pro futuro aufleben, wenn die betroffene Person ihre Prämien wieder bezahlt und für die Versicherung erreichbar ist. Eine rückwirkende Versicherungsdeckung bei Pflichtverletzung auch noch drei Monate nach Mahnung sowie Zahlungsaufforderung lehnen wir ab. Denn die Betroffenen würden sich dann vermehrt erst wieder (rückwirkend) versichern lassen, wenn bereits ein Gesundheitsschaden und damit Kosten entstanden sind. Das würde das solidarische System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) jedoch untergraben und zu steigenden Kosten für alle führen. Diese gewichtige Regelung findet denn auch keine Grundlage im KVG wie es erforderlich wäre. Der Versicherungsschutz soll an die Gegenleistung der Prämienzahlung gebunden sein, um Missbrauch zu verhindern und wenigstens annähernd für Leistungsgerechtigkeit zu sorgen.

In der Sommersession 2024 hat das Parlament die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes verabschiedet, womit die Motionen 18.3765 Brand «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», 18.4209 Hess «Wohnsitzfrage, Krankenkassen prämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» und 17.3311 Brand «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» umgesetzt werden soll.
Der Entwurf sieht nebst den Ausführungsbestimmungen eine Delegation an das EDI vor, welches die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren regeln soll. Schliesslich wird das Verfahren zur Sistierung der Versicherung bei Nichterreichbarkeit erfasst.
Von nicht kontaktierbaren Versicherten können weder Prämien noch Kostenbeteiligungen eingefordert werden. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Versicherungspflicht drei Monate nach Zahlungsaufforderung sistiert wird. Mit dieser Frist sowie der zwingenden Mahnung sowie Zahlungsaufforderung können auch Abwesenheiten infolge Auslandreisen etc. ausgeschlossen werden. Wir begrüssen die Regelung, wonach der Nachweis der erfolglosen Zahlungsaufforderung genügt und keine weiteren Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle zwingend notwendig werden. Damit ist sichergestellt, dass sich der Verwaltungsaufwand nicht unnötig erhöht. Nimmt der vormals Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kontakt zum Versicherer oder der zuständigen Behörde auf, so ist die Aufhebung der Sistierung mit einer kostendeckenden Gebühr zu versehen.
Aufgrund der Verletzung der Melde- sowie Mitwirkungspflicht ist jedoch auf eine rückwirkende Versicherung ab Sistierung (und nicht erst 18 Monate nach Sistierung) zu verzichten, um Fehlanreize zu verhindern. Denn andernfalls melden sich vornehmlich abwesende Versicherte im Schadensfall wieder, wenn also ein Gesundheitsschaden bereits eingetreten ist und eine Versicherungsleistung beansprucht werden möchte. Diese negative Risikoselektion zu Lasten der Versicherer ist nicht sachgerecht. Die Versicherungsdeckung darf folglich erst für die Zukunft wieder aufleben, wenn die betroffene Person ihren Pflichten nachkommt, wieder ihre Prämien zahlt und für die Versicherung erreichbar ist. Das Gesetz sieht denn auch zu Recht keine rückwirkende Versicherungsdeckung vor, zumal der Begriff «Sistierung» die beidseitigen Leistungspflichten eben gerade stilllegt. Es darf nicht in der Hand einer Partei liegen, ob und wann – einseitig meist hohe – Leistungen wieder zu erbringen sind. Dies würde zu einem erheblichen Nachteil für die Versicherungen führen, da nur der Pflichtverletzende weiss, ab wann sich die Prämienzahlung für ihn wieder lohnen würde und er gewillt ist, seinen Pflichten wieder nachzukommen. Es ist nicht opportun und widerspricht dem Solidaritätsgedanken in der sozialen Krankenversicherung, sich diesen Vorteil zu Lasten des Versichertenkollektivs zu Nutze zu machen.
Aufgrund der EU-Koordinierungsverordnungen wie VO (EG) Nr. 883/2004 i.Vm. Anhang II des Freizügigkeitsabkommens werden auch Grenzgänger, Arbeitslose, Rentner (mit Schweizer Rente) sowie deren (nichterwerbstätigen) Angehörige mit Wohnsitz im Ausland dem KVG unterstellt, so dass sie leistungsberechtigt sind mit gewissen Wahlmöglichkeiten (sog. Optionsrecht). Diese Ausdehnung von extensiven Ansprüchen nach KVG auf EU-Bürger mit Wohnsitz im Ausland – teils ohne Bezug zur Schweiz – lehnen wir dezidiert ab.
Schliesslich fordern wir, dass der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorlegt, wonach keine Prämienverbilligungen (IPV) mehr ins Ausland bezahlt werden. Diese werden durch Bund und Kantone aus Steuermitteln vornehmlich durch die inländische Bevölkerung finanziert. Es widerspricht deshalb der fiskalischen Äquivalenz, wenn Nutzniesser im Ausland nicht oder nur marginal zur Steuerbasis beitragen. Eine weitere Umverteilung vom In- ins Ausland ist nicht zuletzt aufgrund der stetig steigenden Gesundheitsausgaben strikt abzulehnen. Diese Bedarfsleistungen sollten an die territoriale Zugehörigkeit gebunden sein, da es sich um keine Versicherungsleistungen handelt, sondern um Gelder der öffentlichen Hand bezahlt vom Kollektiv der Steuerzahler. 2023 profitierten Personen mit Wohnsitz in der EU von über CHF 1,7 Millionen Franken an Prämienverbilligungen aus der Schweiz. Sollte das EU-Paket 26.023 in Kraft treten, würden diese Ausgaben noch erheblich steigen. Dem gilt es in aller Deutlichkeit Einhalt zu gebieten.