Die SVP lehnt die Verordnungsänderungen ab. Es handelt sich dabei um eine weitere Verstetigung des Aufenthalts von temporär geschützten Personen in der Schweiz. Der Bundesrat hat dabei die Rückkehrorientierung des Schutzstatus S völlig aus den Augen verloren. Anstatt Fehlanreize zu beseitigen, werden diese noch ausgebaut, was wir strikt ablehnen. Um Steuerhöhungen auf kantonaler und kommunaler Ebene zu verhindern, fordern wir zudem die Anpassung des Asylgesetzes, so dass nach fünf Jahren Aufenthalt von Personen mit Schutzstatus S nicht automatisch die Aufenthaltsbewilligung mit höherer Sozialhilfeunterstützung erteilt wird. Ein besserer Status hat bei einer rückkehrorientierten Regelung nichts verloren und wäre ohnehin an eine erfolgreiche Integration zu koppeln, was nicht der Fall ist.

Vorübergehend Schutzbedürftige sollen künftig umfassender in bestehende Integrationsstrukturen eingebunden werden. Die Kantone erhalten die Möglichkeit, Integrationsmassnahmen bereits vor dem Entscheid über ein Schutzgesuch aus Bundesbeiträgen zu finanzieren. Der Zugang zum Ar-beitsmarkt wird auch Personen mit hängigem Schutzgesuch erlaubt. Für Asylsuchende, die einem Kanton im erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, wird der Zugang für die Kantone zu Bundesbeiträgen ausgedehnt. Bisher beschränkt sich die Förderung auf Sprach- und Bildungsangebote.
Den Kantonen wurden in den Jahren 2022 bis Dezember 2025 hierfür rund 713 Millionen Franken an Beiträgen für die Integrationsförderung ausgerichtet. Zudem kommen Subventionen in der Höhe von über 1 Milliarde Franken (2023) hinzu, die der Bund den Kantonen in Form von sog. Globalpauschalen für die Lebenshaltungskosten der Schutzbedürftigen bezahlt. Ebenfalls hinzu kommen noch Vergütungen pro Person und Jahr von max. 3’000 Franken für die Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben.
Die Erwerbstätigenquote aller Personen mit vorübergehendem Schutz lag Ende 2025 bei 36%.
Nach fünf Jahren (vorliegend frühestens ab März 2027) erhalten Schutzbedürftige eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung wird den Kantonen eine einmalige Integrationspauschale ausbezahlt, abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen im Rahmen des Programms S.
Position der SVP
Zu Art. 36 Abs. 2-2ter VZAE:
Auf die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen an potentielle Opfer und Zeugen von Menschenhandel während des Strafverfahrens ist aufgrund der Festsetzungstendenzen zu verzichten. Eine solche Regelung ist geeignet, die Rechtsvertretungen zu unnötigen Verfahrensverzögerungen sowie Eingaben zu verleiten. Es ist nicht angezeigt, mehrjährige Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, wenn die Betroffenen auch mittels Visa oder bei gewissen Staatsangehörigkeiten wie die Ukraine gar visafrei besuchshalber in die Schweiz einreisen können. Es ist amtsnotorisch, dass die Bereitschaft, die Schweiz wieder zu verlassen mit den Jahren abnimmt. Zudem werden dadurch unsere Sozialwerke massiv belastet, da potentielle Opfer von häuslicher Gewalt in der Regel krankgeschrieben werden, oftmals teure Psychotherapien in der Schweiz vornehmen und dabei unterstützt werden, finanzielle Absicherungen bis hin zu einer IV-Rente zu erlangen. Wenn der einzige Aufenthaltszweck in punktuellen Einvernahmen und Gerichtsterminen besteht, so sind langjährige Aufenthaltsbewilligungen zu Lasten der Steuerzahler definitiv der falsche Weg. Dieser neue Status fördert geradezu Falschanzeigen ähnlich wie aussichtslose Asylgesuche zwecks finanzieller und medizinischer Absicherung während des Verfahrens. Denn am Schluss winkt angesichts der Aufenthaltsdauer und mutmasslichen psychischen Beschwerden gar eine Härtefallbewilligung mit unbefristeter Dauer. Es wäre jedoch zielführender als Opfer von Menschenhandel, das negative, traumatisierende Umfeld in der Schweiz zu verlassen und in die Heimat zu seinen Verwandten und Bekannten zurückzukehren, die einem Trost und Beistand spenden können. Das geschieht aber in der Praxis umso weniger, wenn Tür und Tor für Aufenthaltsbewilligungen geöffnet werden.
Zu Art. 9 Abs. 2 VintA:
Der bisherige Gesetzestext «Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als ausreichend arbeitsmarktfähig beurteilt werden» ist beizubehalten. Es kann nicht sein, dass die Stellensuchbemühungen von einer Motivation abhängig gemacht werden und im Ermessen der Behörden liegen. Ansonsten besteht die reelle Gefahr, dass Sozialarbeiter und wohlwollende Behandler alleine aufgrund der erlebten Kriegssituation pauschal auf ein hinreichendes Trauma schliessen, welches die Arbeitsmarktfähigkeit ohne Substantiierung verhindert. Dabei ist eine Tagesstruktur mit Beschäftigung und gesellschaftlicher Teilhabe sogar geeignet, traumatische Erlebnisse besser zu bewältigen. Es ist wichtig, dass Sozialhilfeabhängige im Allgemeinen rasch einer Arbeit zugeführt werden, um sich nicht an die Untätigkeit zu gewöhnen.
Art. 15a i.V.m. Art. 14a Abs. 3 VintA:
Die Ausbildungsfähigkeit im weiten Sinne von Schutzbedürftigen soll nicht finanziell gefördert werden, wir fordern deshalb, Art. 14a Abs. 3 lit. d entsprechend anzupassen und den Ausbildungsteil auf eine (An/Vor-)Lehre zu begrenzen. Aufgrund der Rückkehrorientierung ist die Schadensminderung im Sinne einer Erwerbstätigkeit zu fördern, um die öffentliche Hand zu entlasten. Diese kann (zu Beginn) auch in einer Hilfsarbeit bestehen, um rasch die Kosten herunterbrechen zu können. Es ist nicht Aufgabe der Schweiz Wunschausbildungen für Ausländer mit befristetem und zweckgebundenem Aufenthalt zu finanzieren.
Die SVP lehnt die Vorlagen ab, weil sie die zeitliche Befristung des Schutzes untergraben und faktisch ein Bleiberecht festigen, das nicht im öffentlichen Interesse liegt. Wenn temporärer Schutz faktisch zu einem Daueraufenthalt wird, dann birgt das erhebliche Fehlanreize insbesondere für Staatsangehörige aus Ländern mit geringen wirtschaftlichen Perspektiven. Zeugen- und Opferaussagen können auch ohne langjährige Bewilligungen sichergestellt werden. Diesen Festsetzungstendenzen, welche mit hohen Kosten verbunden sind, gilt es entschieden entgegenzutreten.
Die bestehende automatische Erteilung der befristeten Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren, welche mit höheren Sozialleistungen einhergeht, ist nicht hinnehmbar. Der Bundesrat wird hier eine neue Vorlage unterbreiten müssen.
Wir fordern zudem, dass Personen aus dem Asylbereich resp. Personen mit Schutzstatus S keine lebenslängliche Altersrente erhalten, wenn die AHV-Beiträge nicht mehrere Jahre durch Erwerbstätigkeit geleistet worden sind. Denn mehrheitlich wird der Mindestbeitrag für die AHV in diesen Konstellationen von den Sozialhilfebehörden bezahlt. Ein Beitragsjahr reicht, um Anspruch auf eine lebenslängliche Rente im Referenzalter zu haben, ohne je in der Schweiz gearbeitet zu haben. Diese Regelung ist ein Hohn für unsere arbeitende Bevölkerung und muss dringend revidiert werden.