Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG): Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer

Die SVP lehnt den Entwurf in der aktuellen Fassung, wonach Gesundheitsschäden infolge von Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung automatisch vom Unfallbegriff erfasst sein sollen, ab. Es handelt sich um eine systemwidrige Speziallösung, welche eine erhebliche Beweisproblematik zur Folge hat und durch einen Leistungsausbau sowie erhöhte administrative Aufwände zusätzliche Kosten verursacht. Aufgrund der Prämienrelevanz – insbesondere auch der oft lebenslänglichen Invalidenrenten der Unfallversicherung bereits ab 10% Invalidität – kann zudem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50%) nicht reichen, sondern wir fordern eine stark überwiegende Wahrscheinlichkeit von > 75% sowie im Mindesten eine Strafanzeige. Dies ist auch deshalb nötig, weil es für die Auslösung des Unfalltatbestandes in diesen Konstellationen weder einer Strafanzeige noch eines Strafurteils bedarf. Auf die Täter muss verursachergerecht zudem, wenn immer möglich, zwingend Rückgriff genommen werden.

Bestimmte sexuelle Übergriffe, die unter dem Einfluss chemischer Substanzen begangen werden, erfüllen u.U. die Kriterien des rechtlichen Unfallbegriffs gemäss Bundesgericht nicht, da die Plötzlichkeit der Tat nicht nachgewiesen werden kann. Es wird deshalb seitens Bundesrates vorgeschlagen, diesen Umstand zu korrigieren, indem nach UVG die Versicherung Leistungen für Gesundheitsschäden stets gewährt werden, die aus sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigungen resultieren. Neu sollen die Unfallversicherer von der Prüfung der Unfallbegriffsmerkmale befreit werden.

Sofern die Übergriffe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben, würden sie eine automatische Leistungspflicht des Unfallversicherers nach sich ziehen. Es wird weder ein Strafurteil noch eine Strafanzeige vorausgesetzt.

Der Bundesrat rechnet damit, dass die zusätzlichen Leistungen durch die Unfallversicherer zwangsläufig zu einer leichten Prämienerhöhung führen würden. Laut Schätzungen der Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV) dürfte diese Änderung für das gesamte UVG-Kollektiv Mehrkosten von rund 300 000 bis zu einer Million Franken pro Jahr verursachen. Dies könnte zu einer marginalen Prämienerhöhung von 0,03 % führen.

Es gilt zu beachten, dass nach UVG im Gegensatz zur Invalidenversicherung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 10% Anspruch auf eine lebenslängliche Rente besteht. Ausländische Staatsangehörige werden in der Schweiz überproportional häufig wegen Vergewaltigung (+340%) und sexueller Nötigung (+ 203%) verurteilt im Vergleich zu Schweizern (Urbaniok 2025, S. 35). Ausländer im Asylbereich wiederum sind auch unter den straffälligen Ausländern überrepräsentiert. Dies führt dazu, dass die Unfallversicherung in aller Regel keinen erfolgreichen Rückgriff auf die Täter vornehmen kann, da Personen aus dem Asylbereich häufig auf öffentliche Gelder angewiesen sind und die Schadenssumme folglich nicht begleichen können.

Negativ zu gewichten ist der Umstand, dass die Unfallversicherung einen strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu prüfen hat, ohne hierfür spezifisch geschult zu sein. Das kann dazu führen, dass im Zweifel (überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht) zu rasch auf eine Opferrolle geschlossen wird ohne die genauen (psychologischen) Hintergründe zu kennen, zumal es nicht mal einer Strafanzeige bedarf. Es wäre deshalb angesichts der finanziellen Tragweite bei einer Wahrscheinlichkeit von lediglich über 50 Prozent – analog der Krankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG – sinnvoller, eine stark überwiegende Wahrscheinlichkeit zu verlangen. Zudem muss ein klar benennbares Ereignis mit zeitlichem Anknüpfungspunkt nachgewiesen werden können. Dabei ist mindestens eine Strafanzeige zu verlangen, wenn nicht gar ein Strafurteil.

Die Schweiz hat zudem mit über 20 Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Einige dieser Abkommen, namentlich diejenigen mit dem Vereinigten Königreich, den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens und der Türkei, umfassen auch die Unfallversicherung. Wir erachten es als heikel, wenn Versicherungszeiten im Ausland für Renten aus der Schweiz angerechnet werden, ohne dass die Schweiz allfällige Verbesserungen des Gesundheitszustands unbürokratisch und konsequent überprüfen kann. Die medizinischen Errungenschaften schreiten voran, sodass Überprüfungen regelmässig und ohne hohe Personalkosten sowie ausufernde Administration möglich sein müssen. Revisionen betreffend Änderung der Erwerbsfähigkeit scheitern in der Praxis oft, da Abklärungen im Ausland weniger verlässlich oder standardisiert sind. Gutachten und Berichte entsprechen oft nicht unserem Systemniveau, der Zugang zu Patientendaten ist schwer einbringbar und die Sprachbarrieren führen zu höheren Abklärungskosten. Aufgrund der Abhängigkeit von ausländischen Ärzten ist eine funktionierende Zusammenarbeit hierfür unabdingbar. Der Nachweis von Missbrauch ist von der Schweiz aus nur äusserst schwer zu erbringen, wenn die Rentner im Ausland leben. Zudem sind Integrations- und Rehabilitationsmassnahmen im Ausland praktisch nicht umsetzbar. In der Vergangenheit wurden am Beispiel von Kosovo die Probleme manifest als die Überprüfungen komplett eingestellt werden mussten, da die Kontrolleure an Leib und Leben bedroht worden sind. Damit war die Missbrauchsbekämpfung gescheitert, da die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt werden konnten. Mittlerweile funktioniert es besser, die strukturellen Probleme hingegen sind geblieben (Distanz, Kontrolle, Systemunterschiede, Kosten etc.). Dadurch verliert die Schweiz an Steuerungsmöglichkeiten, was zu einer unerwünschten Besserstellung im Vergleich zu Rentnern mit Wohnsitz in der Schweiz führt.

Mit dieser Spezialnorm wird ein Präjudiz für weitere Ausnahmen von den Unfallmerkmalen geschaffen, was wir ablehnen. Die Unfallversicherung gewährt weitreichende Ansprüche, weshalb diese zu Recht nur unter restriktiven Voraussetzungen zur Anwendung gelangt. Eine Ausweitung ist angesichts der zu erwartenden Kostenfolgen zu Lasten Versichertenkollektiv nicht erwünscht, weshalb wir die Vorlage ablehnen.

Wir möchten die Gelegenheit nutzen, um auf die veraltete Regelung einer lebenslänglichen Unfall-Rente hinzuweisen. Diese stammt aus einer Zeit als die Arbeiter noch häufiger stark körperlich tätig waren, die Invalidität oft irreversibel war und die Gesundheitsversorgung sowie Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert waren. Eine lebenslängliche Rente kann zudem problematische Anreize setzen und zu einer geringeren Motivation zur beruflichen Reintegration führen. Angesichts der Alterung unserer Gesellschaft müssen diese Renten zudem immer länger ausgezahlt werden, was nicht mehr zeitgemäss und im sozialversicherungsrechtlichen Gesamtkontext systemwidrig ist.

Da sich die UVG-Invalidenrente an der Höhe des versicherten Verdienstes orientiert und damit grössere Summen im Raum stehen als bei der Invalidenversicherung nach IVG, sind die Renten der Unfallversicherung zu Recht restriktiver ausgestaltet. Gerade auch im Hinblick auf die Komplementärrente (Rente nach UVG zu derjenigen nach IVG), welche bis zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes umfassen kann, gilt es diese einzugrenzen. Es ist notorisch, dass bei den Missbrauchsprüfungen der SUVA und anderer Versicherungen überproportional ausländische Personen auf Verdacht hin überprüft werden müssen, weshalb zu lasche Beweisanforderungen resp. eben gerade nur Wahrscheinlichkeiten, nicht zu unterschätzende negative Effekte auf das Versichertenkollektiv haben können.

Wir fordern, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen und im Rahmen des Strafvollzugs einer Arbeitspflicht unterzogen werden, die den Schaden auch tatsächlich mindert und nicht lediglich der Beschäftigung dient mit Mehrkosten für die Steuerzahler. Das Pekulium und weitere finanzielle Einnahmen während der Haft sind dabei als Schadensminderung direkt an die leistungspflichtige Unfallversicherung zu überweisen.

Vernehmlassung (PDF)

 
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