Die SVP lehnt die vorliegenden Verordnungsänderungen zur KFZ-Verordnung (KFZV) und zur Preisbekanntgabeverordnung (PBV) ab. Beide Revisionsentwürfe stellen einen ordnungspolitisch verfehlten staatlichen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Gleichzeitig nimmt die SVP die grossen Sorgen des einheimischen KMU-Autogewerbes sowie der Schweizer Konsumenten vor der Marktmacht globaler Autokonzerne sehr ernst. Neue Vorschriften und staatlich verordnete Kündigungsblockaden aus Bern sind aber der falsche Weg. Das bewährte Schweizer Kartell- und Wettbewerbsrecht bietet bereits heute eine ausreichende Handhabe, um echtem Missbrauch im Einzelfall wirksam zu begegnen.

Ausgangspunkt des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens ist die Umsetzung zweier durch das Parlament angenommener Motionen:
Motion 22.3838 (Gugger): Hier geht es um den Schutz der unabhängigen Schweizer Garagen und Werkstätten vor der einseitigen Durchsetzung von digitalen Direktvertriebs- und Agenturmodellen durch ausländische Grosskonzerne.
Motion 22.4544 (Pfister): Diese fokussiert auf die Finanzierungsstrukturen im Schweizer Automarkt. Dabei nutzen herstellergebundene Leasinggesellschaften zunehmend das Instrument des sogenannten «0-Prozent-Leasings», bei dem Zinsverluste intern über den Fahrzeugkaufpreis querfinanziert werden.
Obwohl die Motionäre vordergründig den Schutz einheimischer KMU und den Konsumentenschutz anführen, verfehlen die konkreten Anpassungen der KFZV und der PBV die marktwirtschaftlichen Grundsätze unseres Landes und belasten das Gewerbe mit unnötigen Vorschriften, weshalb die SVP Schweiz wie folgt detailliert Stellung bezieht:
Einführung von Art. 8 Abs. 2 KFZV (Umsetzung der Motion 22.3838 Gugger)
Die Motion fordert eine Ergänzung des Kartellgesetzes (KG). Erstens soll die Kündigung von Händler- und Werkstattverträgen für ein ganzes Netz unzulässig sein, ausser der Hersteller weist eine signifikante Effizienzsteigerung des neuen Modells nach. Zweitens soll das Kartellrecht auch nach der Einführung des Agenturmodells anwendbar bleiben, um den markeninternen Wettbewerb zu schützen.
Um ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren zu umgehen, gedenkt der Bundesrat den Auftrag jedoch über eine Anpassung der KFZ-Verordnung (KFZV) zu erfüllen. Konkret sollen die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen auf Agenturverträge ausgeweitet werden. Dies soll verhindern, dass Autohersteller bestehende Händlernetze einseitig und fristlos zerschlagen, um auf den Direktvertrieb umzustellen.
Die SVP fordert die Streichung von Art. 8 Abs. 2 KFZV. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme festhält, läuft diese Bestimmung auf einen Kontrahierungszwang und ein faktisches Kündigungsverbot hinaus. Dies stellt einen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 4 BV). Diese Kündigungsblockade behindert vertriebliche Innovationen und birgt das Risiko, den Garagisten am Ende selbst zu schaden. Wenn Autohersteller befürchten müssen, Verträge nicht mehr flexibel anpassen zu können, schafft dies Fehlanreize, beim Aufbau neuer Vertriebssysteme auf die Zusammenarbeit mit Schweizer Partnern zu verzichten. Das geltende Recht bietet bereits heute ausreichend Schutz: Unfaire Kündigungen können im Einzelfall als Missbrauch einer relativ marktmächtigen Stellung über Artikel 7 KG durch die WEKO sanktioniert werden.
Einführung von Art. 4bis und Art. 13b PBV (Umsetzung der Motion 22.4544 Pfister)
Die Motion fordert eine Verpflichtung für herstellergebundene Leasinggesellschaften, sämtliche Finanzierungsbeiträge und konzerninterne Quersubventionierungen offenzulegen. Dadurch soll bei Täuschungsangeboten (wie dem «0-Prozent-Leasing») mehr Kostentransparenz für Konsumentinnen und Konsumenten geschaffen und Wettbewerbsverzerrungen gegenüber unabhängigen Banken verhindert werden.
Die Bundesverwaltung setzt diesen Auftrag über eine Revision der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) um. Eingeführt wird eine Offenlegungs- und Bezifferungspflicht. Sobald ein herstellergebundener Anbieter die Konditionen durch interne Zuschüsse vergünstigt, muss dieser Effekt im Angebot und in der Werbung exakt beziffert ausgewiesen werden.
Die SVP fordert die Streichung der Artikel 4bis und 13b PBV. Die Absätze 1 und 2 von Art. 4bis führen zu einer bürokratischen Doppelspurigkeit. Sämtliche konsumentenrelevanten Angaben (wie Ratenhöhe, Laufzeit, Kaution und der effektive Jahreszins) sind bereits lückenlos im Konsumkreditgesetz (KKG) geregelt und geschützt. Die in Absatz 3 verlangte Pflicht zur Offenlegung interner Vergünstigungen verletzt das verfassungsmässige Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Sie stellt einen unzulässigen Eingriff in die freie Preisbildung dar und bricht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer. Für Konsumenten ist primär die tatsächliche finanzielle Gesamtbelastung entscheidend. Diese Transparenz garantiert das geltende Recht längst. Zudem ist die Ausweitung auf die Werbung (Art. 13b) absolut praxisfern. Werbemedien wie Plakate oder Online-Banner mit detaillierten Unterpunkten im Kleingedruckten zu überladen, zerstört jede Werbeeffizienz. Diese vorgeschlagenen Massnahmen bekämpfen keine Täuschung, sondern schaffen lediglich administrativen Mehraufwand für die Betriebe ohne echten Mehrwert für den Kunden.
Aus diesen Gründen, für den Schutz der Wirtschaftsfreiheit, zur kompromisslosen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und gegen bürokratische Doppelspurigkeiten, erteilt die SVP Schweiz diesen Verordnungsänderungen eine klare Absage. Die SVP fordert, die bestehenden Gesetze des Wettbewerbs- und Konsumentenschutzes konsequent und griffig zu vollziehen.