Editorial

Enteignung privater Hauseigentümer für Asylunterkünfte – geht’s noch?

Vor rund einem Monat wurde das neue Asylgesetz verabschiedet. Die Asylreform wurde anlässlich der letzten Session in beiden Räten ausgiebig diskutiert und der Stände- wie auch der Nationalrat nahm das revidierte Asylgesetz in der Schlussabstimmung vom 25. September 2015 an. Die Asylreform stiess im Parlament auf breite Zustimmung. Einzig die SVP stellte sich dagegen – vor allem wegen den „Gratisanwälten“ und dem Plangenehmigungsverfahren, das es möglich macht, dass Bauten des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligung für die Unterbringung von Asylanten benutzt werden dürfen. Das nach geltendem Recht ordentliche Baubewilligungsverfahren soll durch ein schnelles und zentralistisches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Darin enthalten ist auch die Möglichkeit, für die Errichtung solcher Bundesasylzentren Enteignungen durchzuführen. Die SVP kündigte aus diesen Gründen noch vor der Schlussabstimmung das Referendum gegen das revidierte Asylgesetz an.

Hans Egloff
Hans Egloff
Nationalrat Aesch (ZH)

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In meiner Funktion als HEV-Präsident bereitet mir insbesondere der Enteignungs-Paragraph grösste Sorge. Das revidierte Asylgesetz ermächtigt in Artikel 95b das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) „nötigenfalls Enteignungen durchzuführen“. Sie haben richtig gelesen. Zur Umsetzung der Unterbringungskonzepte wird nicht nur ein zentral geführtes Plangenehmigungsverfahren eingeführt, dieses wird zusätzlich mit der Ermächtigung des EJPD zur Durchführung von Enteignungen verknüpft. Dies geht klar zu weit! Überhaupt reisst das EJPD alle Macht an sich. Es ist nicht nur Genehmigungsbehörde für das Plangenehmigungsverfahren, sondern auch ausführende Kraft des Enteignungsverfahrens. Kantone und Gemeinden haben immer weniger Mitspracherecht und die geltende Baugesetzgebung wird ausgehebelt.

Geplante Enteignungen für Asylzentren unhaltbar
Diese massive Beschneidung der Eigentumsgarantie und Beschränkung der Autonomie der Kantone und Gemeinden ist absolut unhaltbar. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 26 das Eigentum. Die Enteignungsgesetzgebung ist zwangsläufig mit einem massiven Eingriff in das Eigentum verbunden. Das Enteignungsrecht darf deshalb nur mit der grösstmöglichen Zurückhaltung angewendet werden. Dass jetzt Schweizer Hauseigentümer ihr Grund und Boden zwangsweise für die Lösung der Asylproblematik hergeben müssen, kann nicht sein. Enteignungen für Asylunterkünfte sind ein unverhältnismässiges Instrument.

Obwohl niemand öffentlich von möglichen Enteignungen von Eigentümern sprechen möchte, die rechtliche Lage des revidierten Asylgesetzes könnte eindeutiger nicht sein. Besteht ein öffentliches Interesse, darf der Staat oder besser gesagt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schweizerische Hauseigentümer für Asylheime enteignen. Für mich ist klar, dass die gesetzliche Legitimation für Enteignungen dazu führt, dass dieser Paragraph auch angewendet wird. Dies muss verhindert werden. Die Zusammenarbeit mit Privaten kann nur auf freiwilliger Basis geschehen. Beispielsweise durch die Vermietung von leerstehendem Wohnraum an Gemeinden unter der Voraussetzung, dass die Bezahlung der Miete, Kaution und Nebenkosten durch die öffentliche Hand garantiert wird und die privaten Vermieter einen Ansprechpartner zur Bewältigung der spezifischen Anforderungen zur Seite gestellt bekommen.

Privates Eigentum schützen
Ich distanziere mich dezidiert von jeglicher Art von Zwangsmassnahmen gegen Hauseigentümer. Der vorgesehene Art. 95b AsylG verletzt den Kernbereich des privaten Eigentums. Es wird eine Grenze überschritten, die nicht überschritten werden darf. Deshalb unterstütze ich das Referendum gegen das revidierte Asylgesetz.

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Hans Egloff
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Nationalrat Aesch (ZH)
 
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