Medienmitteilung

Staatspolitische Kommission ignoriert Volkswillen zur Steuerung der Zuwanderung

Nach drei Tagen Beratung hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) die Beratung der Umsetzung der von Volk und Ständen angenommenen Verfassungsbestimmung zur Steuerung der Zuwanderung abgeschlossen. Der vom Volk erteilte Verfassungsauftrag verlangt unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz den Inländervorrang, jährliche Höchstzahlen und Kontingente sowie eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung. Der nun von der SPK-N präsentierte Umsetzungsvorschlag geht in keiner Weise auf diesen Verfassungsauftrag ein. Vielmehr widerspricht er dem Volkswillen in eklatanter Weise und ignoriert die negativen Konsequenzen der masslosen Zuwanderung vollständig.

Die SVP-Kommissionsmitglieder sind mit ihren Anträgen für eine verfassungskonforme Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative im Sinne der eigenständigen Steuerung der Zuwanderung, die zu einer klaren Reduktion der Zuwanderung führt, nicht durchgekommen. Der von der SPK-N vorgeschlagene fakultative „Inländervorrang light“ genügt angesichts der steigenden Erwerbslosenzahlen von Ausländern und Personen über 50 Jahren in der Schweiz nicht. Denn dieser kann einzig bei einer Überschreitung eines zu bestimmenden Schwellenwertes eine Stellenmeldepflicht einführen, sonst nichts. Auch trotz Meldepflicht kann eine ausländische Arbeitskraft eingestellt werden, das ist völlig wirkungslos.

Der Umsetzungsvorschlag der SPK-N schlägt keine gesetzlichen Massnahmen vor zur eigenständigen Steuerung der Zuwanderung. Vielmehr will die Kommission den Brüsseler Bürokraten gefallen und bestimmt, dass nur Massnahmen ergriffen werden können, wenn der gemischte Ausschuss mit der EU damit einverstanden ist. Konkret schlägt die Kommission bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen sog. „Abhilfemassnahmen“ vor, immer unter Voraussetzung, dass Brüssel einverstanden ist. Die Verfassung verlangt aber ganz klar jährliche Höchstzahlen und Kontingente, wie es bei der Zuwanderung von Personen aus sog. Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU) auch gilt.

Damit tritt die Kommission die vom Volk beschlossene Verfassungsbestimmung zur Steuerung der Zuwanderung mit Füssen. Noch schlimmer ist, dass die SPK-N damit die Neuinterpretation, dass das Völkerrecht, d.h. sämtliche internationale Verträge generell über der Verfassung in unserem Land stehen, unterstützt. Damit werden unsere Verfassung zur Makulatur und das Volk als Gesetzgeber praktisch vollständig entmachtet. Die direkte Demokratie ist nach Kommissionsmehrheit höchstens noch ein Umfrageinstrument.

Enttäuscht ist die SVP zudem, dass der Umsetzungsvorschlag der SPK-N in keiner Art und Weise die Missbräuche beim Zugang in die Sozialwerke bekämpft und auch den Familiennachzug nicht einschränkt.

Die SVP-Fraktion wird an der nächsten Fraktionssitzung vom Dienstag, 13. September 2016 das Geschäft im Detail beraten. Wird das Parlament die Vorlage nicht noch massgeblich ändern im Sinne der Minderheitsanträge der SVP-Mitglieder der SPK-N, wird die SVP dieses Umsetzungsgesetz ablehnen.

Die SVP unterstreicht zusätzlich, dass sie sich eine Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU mittels Volksinitiative vorbehält.

Zur Erinnerung der Verfassungstext im Wortlaut:

Seit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative vom 9. Februar 2014 gilt ein neuer Verfassungsartikel 121a. Dieser verlangt:

1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. (…)

 
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