Referat

Eidgenössische Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 117a Krankenversicherung (neu)

1Die Krankenversicherung beruht auf:

der Grundversicherung nach Sozialversicherungsrecht, welche die Kosten für medizinische und pflegerische Leistungen trägt, die der Schmerzlinderung, Heilung und Reintegration dienen, zweckmässig und wirtschaftlich sind, und deren Wirksamkeit von der Wissenschaft anerkannt ist;

der Zusatzversicherung nach Privatversicherungsrecht.

2Grundversicherer und Leistungserbringer schliessen Leistungsverträge ab, die den Bedürfnissen der Versicherten entsprechen.

3Grundversicherer dürfen nicht an Leistungserbringern und Leistungserbringer nicht an Grundversicherern beteiligt sein.

4Die Grundversicherung wird finanziert durch Beiträge des Bundes und der Kantone von zusammen höchstens 50% sowie durch Beiträge der Versicherten.

5Bund und Kantone leisten ihre Beiträge an die Grundversicherer.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 2 (neu)

2. Übergangsbestimmung zu Art. 117a Krankenversicherung

Die Bestimmungen des neuen Art. 117a treten 3 Jahre nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die Gesetzgebung abgelöst werden.

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 117a können die Versicherten bei ihrem Grundversicherer die Differenz zum bisherigen Leistungsumfang im Rahmen der Zusatzversicherung ohne Vorbehalte versichern.

 
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